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Fischer / Jüptner / Pahlke

Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) Kommentar Online


Komplettes Praxiswissen zur Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer mit Bewertungsrecht

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Haufe



Der Kommentar zum Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht unterstützt mit vielen Hinweisen und Beispielen die Bearbeitung erbschaftsteuer- und schenkungsteuerrechtlicher Mandate. Zum einen sind alle zwischenzeitlich ergangenen gesetzlichen Neuregelungen eingearbeitet, z. B. durch das Jahressteuergesetz 2021 vom 21.12.2021. Darüber hinaus wurden zahlreiche Entscheidungen der Finanzgerichtsbarkeit sowie des BFH und EuGH umfassend berücksichtigt. Mit dem Fischer/Pahlke/Wachter erhalten Sie einen Kommentar für die Praxis, der durch Kompaktheit, Klarheit, Instruktion und Aktualität hervorsticht.

 

Top-aktuell als Onlinekommentar:

Gegenüber der gedruckten 8. Aufl. wurde § 12 ErbStG online bereits überarbeitet (Stand: April 2023). Die Aktualisierung trägt vor allem den Änderungen des Bewertungsgesetzes durch das JStG Rechnung. Diese dienen zum einen der Anpassung der steuerlichen Grundbesitzbewertung an die im Juli 2021 erfolgte Neufassung der ImmoWertV; zum anderen enthalten sie Veränderungen steuerlicher Bewertungsfaktoren, aus denen sich insbesondere bei Anwendung des Sachwert-, aber auch des Ertragswertverfahrens höhere Grundbesitzwerte ergeben können.

Haufe Praxiskommentare - einfach schneller informiert:

- Kompakte Normenkommentierung des ErbStG durch erfahrene Autoren und Herausgeber aus Richterschaft, Verwaltung und Beraterschaft
- Klarer Fokus auf Beratungsansätze und Gestaltungstipps
- Intensive Diskussion der Rechtsprechung, insbesondere der BFH-Entscheidungen
- 8. Auflage in vollständiger Neubearbeitung aufgrund von Rechtsentwicklungen.

Mit dieser Neuauflage wird die Kommentierung des ErbStG auf den Stand November 2022 gebracht und berücksichtigt damit alle Änderungen infolge der jüngsten Rechtsentwicklungen, u. a. des JStG, insbesondere bei Steuerbefreiungs- und Verschonungsregelungen nach den §§ 13a – 13d sowie §§ 19a, 28, 28a ErbStG und der Bewertungsregelungen, § 12 ErbStG. Alle übrigen Vorschriften des ErbStG sind auf den aktuellen Stand der Literatur, der ErbStR und Hinweise sowie Rechtsprechung gebracht worden.

Die geänderten Richtlinien und Hinweise erfordern für Ihre Beratungs- und Deklarationstätigkeit neue Ansätze und Strategien. Was heißt dies für die Unternehmen, Personen und deren steuerlichen Berater? Was bedeuten die Änderungen für die Beratungspraxis und die Rechtsgestaltung auf dem Gebiet des Schenkung- und Erbschaftsteuerrechts? Wie entwickelt sich das einschlägige Bewertungsrecht sowie die ImmoWertV?

Es gilt daher jetzt:

- sich umfassend und gleichzeitig fokussiert zu informieren
- die Praxisrelevanz der Änderungen kommentiert zu wissen
- Neuerungen richtig einschätzen zu können und Gestaltungen anzupassen

 
Leistungsumfang:

- Einbezug der jüngsten Rechtsentwicklungen
- Kompakte Kommentierung zum Bewertungsrecht im Rahmen des § 12 ErbStG.
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Weitere Infos & Material


Abfindung
Abfindung für aufschiebend bedingte Ansprüche
Abfindung für Erb- und Pflichtteilsverzicht
Ableitung des Anteilswerts
Ableitung des Unternehmenswerts aus Verkäufen
Anerbenrecht (Höferecht)
Anfall der Erbschaft und Ausschlagung
Anrechnung ausl. Erbschaftsteuer
Anzeige
Anzeigepflicht
Aufhebung der Stiftung
Auflage oder Bedingung
Auflösend bedingter Erwerb
Auflösung Verein oder Trusts
Aufschiebend bedingte Lasten
Aufschiebend bedingter Erwerb
Aufschiebende Bedingung
Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Ausländisches Sachvermögen
Auslandserwerb
Auslegung
Ausscheiden Gesellschafter, Abfindungsentgelt
Ausschlagung Erbeinsetzung
Außensteuerrecht

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Zugewinnausgleich
Zugewinnausgleich Erbrechtlich
Zugewinnausgleichsanspruch
Zugewinnausgleichsanspruch Anfangsvermögen
Zugewinnausgleichsanspruch Endvermögen
Zugewinngemeinschaft
Zusammenrechnung
Zuwendungsgegenstand
Zuwendungsgegenstand im Kapitalgesellschafsrecht
Zuwendungstatbestand
Zweckzuwendung


(1) Der Wert von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 13b Abs. 4 bleibt insgesamt außer Ansatz (Verschonungsabschlag). Voraussetzung ist, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (Absatz 4) des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft, innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme). Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt oder der Betrieb nicht mehr als 20 Beschäftigte hat. Unterschreitet die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen die Mindestlohnsumme, vermindert sich der nach Satz 1 zu gewährende Verschonungsabschlag mit Wirkung für die Vergangenheit in demselben prozentualen Umfang, wie die Mindestlohnsumme unterschritten wird.
MEHR LESEN SIE IM HAUFE ERBSTG-KOMMENTAR.


Jüptner, Roland
Dr. iur. Roland Jüptner, Präsident des Bayerischen Landesamtes für Steuern und Autor verschiedener Publikationen.

Fischer, Michael
Prof. Dr. iur. Michael Fischer, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht sowie Direktor des Instituts für Wirtschafts- und Steuerrecht einschließlich Wirtschaftsstrafrecht an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel sowie Autor verschiedener Publikationen.

Prof. Dr. iur. Michael Fischer, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht sowie Direktor des Instituts für Wirtschafts- und Steuerrecht einschließlich Wirtschaftsstrafrecht an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel sowie Autor verschiedener Publikationen.

Dr. iur. Roland Jüptner, Präsident des Bayerischen Landesamtes für Steuern und Autor verschiedener Publikationen.

Dr. iur. Armin Pahlke, Richter am BFH im für die Erbschaftsteuer zuständigen II. Senat und Herausgeber und Autor verschiedener Publikationen.

Thomas Wachter, Notar in München, ist Autor zahlreicher Fachveröffentlichungen zum Steuer- und Gesellschaftsrecht.

Dipl.-Kfm. Dr. Bernhard Arlt
Steuerberater, München

Dr. Hans-Joachim Horn
Vorsitzender Richter am Finanzgericht Niedersachsen, Hannover

Dr. Hellmut Götz
Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachautor, Freiburg

Dr. Hagen Kobor
Richter am Finanzgericht München, Privatdozent an der Universität Augsburg

Hermann Längle
Dipl. Finanzwirt (FH), Regierungsdirektor im Finanzministerium Baden-Württemberg, Stuttgart

Dr. K. Jan Schiffer
Rechtsanwalt, Fachreferent und Autor, Bonn


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