E-Book, Deutsch, 156 Seiten
Füglein / Perpelitz Strafprozessrecht - echt verständlich!
2. Auflage 2022
ISBN: 978-3-415-07168-1
Verlag: Richard Boorberg Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Prüfungswissen für die Polizeiausbildung
E-Book, Deutsch, 156 Seiten
ISBN: 978-3-415-07168-1
Verlag: Richard Boorberg Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Fit für die Prüfung
Das Buch vermittelt auch in der 2. Auflage die grundlegenden und prüfungsrelevanten Probleme des Strafprozessrechts.
Folgenreiches Prozessrecht
Zwar ist das Strafprozessrecht im Wesentlichen stringent aufgebaut. Trotzdem fällt der Umgang damit vielen Studierenden schwer, da das Prozessrecht im Gegensatz zum materiellen Strafrecht weniger greifbar erscheint. Dies kann zu Fehlern führen, die in Unkenntnis des Strafprozessrechts gemacht werden. Und solche Fehler wiederum können vor Gericht zum Problem werden und Strafprozesse gefährden.
Lernen leicht gemacht
Das Lehrbuch ist in vier Kapitel untergliedert:
Allgemeiner Prüfungsaufbau bei strafprozessualen Eingriffsmaßnahmen
Grundbegriffe der Strafprozessordnung
Umgang der Ermittlungsbehörden mit den Verfahrensbeteiligten
Strafprozessuale Eingriffsmaßnahmen
Bestens vorbereitet auf Theorie und Praxis
Verständliche Erklärungen und Schemata nehmen die Angst vor dem Strafprozessrecht und bereiten auf Klausuren, aber auch auf die berufliche Praxis bestmöglich vor.
Mit Musterklausur und Lösung
Die einzelnen Maßnahmen sind kurz und prägnant aufbereitet, so wie sie in Klausur und Praxis zu prüfen sind. Eine Musterklausur mit Musterlösung rundet das Buch ab.
Das Autorenteam weiß, worauf es ankommt
Dr. Frank Füglein und Sabrina Perpelitz sind seit vielen Jahren in der Lehre im Strafrecht/Strafprozessrecht und in anderen Rechtsgebieten tätig. Sie haben das Lehrbuch aus ihren Erfahrungen heraus erarbeitet und beziehen die Wünsche der Studierenden mit ein.
Autoren/Hrsg.
Weitere Infos & Material
Kapitel 2
Grundbegriffe der Strafprozessordnung
Das oben genannte Schema muss am konkreten Fallbeispiel angewandt werden. Sie haben bereits gesehen, dass Sie diverse Grundbegriffe (etwa Verdächtiger, Anfangsverdacht, Gefahr in Verzug etc.) benötigen und diese definieren müssen. Vorweg sei aber die Angst genommen, dass es sicherlich nicht so viele Definitionen sind wie in manch anderen Rechtsgebieten. Also locker bleiben ? Für verschiedene Maßnahmen sind verschiedene Verdachtsgrade erforderlich, was ein einfacher Blick in das Gesetz sofort verdeutlicht. Folgende Verdachtsgrade sollten Sie beherrschen, definieren und subsumieren können: Der Anfangsverdacht ist gegeben, wenn konkrete, tatsächliche Anhaltspunkte das Vorliegen einer Straftat als möglich erscheinen lassen. (Vgl. § 152 II StPO) Merke: Bloße Vermutungen, die nicht durch konkrete Umstände belegt werden können, reichen nicht aus. Der hinreichende Tatverdacht ist dann gegeben, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung bei aktueller Tatbewertung nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens größer ist als der Freispruch. Merke: Der hinreichende Tatverdacht wird bei der Anklage und der Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidend. Der dringende Tatverdacht ist dann gegeben, wenn eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt. Merke: Der dringende Tatverdacht ist z. B. für den Erlass eines Haftbefehls durch den Haftrichter erforderlich. Dies müssen Sie also auch im Vorfeld bei der vorläufigen Festnahme beachten! Als typische Adressaten einer strafprozessualen Maßnahme kommen der Verdächtige, der Nichtverdächtige und der Beschuldigte in Betracht. Diese klausur- und praxisrelevanten Adressaten müssen Ihnen bekannt sein. Der Verdächtige ist derjenige, auf dessen mögliche Täterschaft oder Teilnahme konkrete, tatsächliche Anhaltspunkte hinweisen. Nichtverdächtig (oft auch als „Unverdächtiger“ oder „andere Person“ beschrieben) ist jemand, gegen den ein Tatverdacht nicht begründet werden kann. Der Beschuldigte ist der Tatverdächtige, gegen den aufgrund gesteigerter Verdachtsmomente konkret die Ermittlungstätigkeit geführt wird. Jede Maßnahme muss verhältnismäßig sein, das heißt, sie muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Eine Maßnahme ist dann geeignet, wenn mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg erreicht werden kann. Eine Maßnahme ist dann erforderlich, wenn eine gleich wirksame, aber den Betroffenen weniger belastende Maßnahme nicht zur Verfügung steht. („Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne“) Eine Maßnahme ist dann angemessen, wenn die Maßnahme an sich und der Zweck der Maßnahme nicht in einem unangemessenen Verhältnis stehen. Einige strafprozessuale Maßnahmen setzen eine richterliche Vorabentscheidung voraus. So regelt etwa § 105 StPO hinsichtlich der Durchsuchung, dass diese nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden darf. Grundsätzlich ist bei diesen Maßnahmen also die richterliche Entscheidung die Regel und nicht die Ausnahme. Die Gerichte haben auch durch geeignete Maßnahmen (etwa durch tägliche Eildienste oder auch durch Rufbereitschaften) sicherzustellen, dass ein Richter erreichbar ist. In der Praxis wird dies jedoch oft durch zeitliche Pausen (etwa in der Nacht) nicht gewährleistet. Dann stellt sich die Frage, wann genau Gefahr im Verzug vorliegt und ohne den Richter entschieden werden kann. Gefahr im Verzug liegt dann vor, wenn eine gerichtliche Anordnung nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Erfolg der Maßnahme gefährdet würde. Anordnungen unter Inanspruchnahme dieser Eilkompetenz müssen mitsamt der ihnen zugrunde liegenden Umstände des Einzelfalles vor oder jedenfalls unmittelbar nach der Durchsuchung in den Ermittlungsakten dokumentiert werden (BVerfG NStZ 2001, 382; BeckRS 2015, 48330 Rn 72). Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind Amtsträger, die bei Gefahr im Verzug die Befugnis zur Anordnung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Strafverfolgung haben. Rechtsgrundlage ist § 152 I GVG i. V. m. der jeweiligen Landesverordnung. Voraussetzung für die Zuerkennung der Eigenschaft als Ermittlungsperson ist unter anderem die Erreichung des 21. Lebensjahr sowie die Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in dem bezeichneten Beamten- oder Angestelltenverhältnis. Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind vielfach Polizeibeamte, aber auch der Forstdienst, Steueraufsichtsdienst, Grenzaufsichtsdienst, Bergämter oder die Forst- und Fischereiverwaltungen stellen Ermittlungsbeamte dar. Aus praktischen Erwägungen können auch landesfremde Beamte zu Ermittlungspersonen bestellt werden. Beispielsweise regelt § 105 I StPO, dass die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bei „Gefahr im Verzug“ eine Durchsuchung einer Wohnung anordnen dürfen. F.Die Prozessmaximen
(Amtsermittlungsgrundsatz) Das Offizialprinzip wird in § 152 I StPO geregelt und besagt, dass das Strafverfahren vom ersten Einschreiten bis zur Strafvollstreckung allein dem Staat zusteht. Die Staatsanwaltschaft wird hier vom Amts wegen tätig und nimmt grundsätzlich keine Rücksicht auf Privatinteressen oder auf Entscheidungen von Einzelnen, sofern der Rechtsfrieden der Gesamtheit im erheblichen Maße beeinträchtigt wird. Antragsdelikte sind Straftaten, die für ihre Verfolgung als Prozessvoraussetzungen ausnahmsweise einen Strafantrag verlangen. Das Erfordernis eines Strafantrags ist jeweils ausdrücklich im Gesetz angeordnet. Hierbei lassen sich drei Gruppen unterscheiden: 1) Absolute Antragsdelikte sind solche, bei denen die Strafverfolgung ausschließlich nur dann möglich ist, wenn ein Strafantrag gestellt wurde, so z. B. nach § 205 I i. V. m. § 202 StGB bei Verletzung des Briefgeheimnisses. 2) Relative Antragsdelikte sind solche, die zwar grundsätzlich ohne Antrag, in bestimmten Fällen aber, vor allem bei besonderen persönlichen Beziehungen, nur mit einem Strafantrag verfolgbar sind, so z. B. nach § 259 II i. V. m. § 248a StGB bei Hehlerei geringwertiger Sachen. 3) Antragsdelikte, bei denen der Strafantrag durch die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaft ersetzt werden kann, so z. B. nach § 303c StGB bei Sachbeschädigung. Strafantragsberechtigt ist grundsätzlich der Verletzte oder dessen gesetzlicher Vertreter. Die Privatklagedelikte hat der Gesetzgeber in § 374 StPO geregelt. Bei den Privatklagedelikten handelt es sich um einen Katalog von Straftaten, bei denen es grundsätzlich dem Verletzten zuzumuten ist, seine Interessen an der Bestrafung des Täters selbst im Wege der Privatklage durchzusetzen. Auch dieses Verfahren wird beim Strafrichter durchgeführt, es handelt sich hierbei nicht um eine zivilrechtliche Streitigkeit! Die öffentliche Anklage durch die Staatsanwaltschaft wird nach § 376 StPO bei diesen Delikten nur erhoben, wenn ein öffentliches Interesse hieran vorliegt. Das Legalitätsprinzip besagt gemäß §§ 152 II, 170 I StPO, dass die Staatsanwaltschaft jedem Anfangsverdacht nachzugehen und bei hinreichendem Tatverdacht Anklage zu erheben hat. Zur Identifizierung eines Verdächtigen können neben den klassischen Maßnahmen, wie etwa der Identitätsfeststellung nach § 163b StPO, auf die noch gesondert eingegangen wird, andere Maßnahmen getroffen werden. Dies bietet sich insbesondere dann an, wenn der Verdächtigte seine persönlichen Daten nicht preisgeben will und diese auch nicht auf einfacherem Wege herausgefunden werden können. Hiervon zu unterscheiden ist noch die Vernehmungsgegenüberstellung. Die rechtliche Grundlage der Identifizierungsgegenüberstellung ist streitig. Während eine Meinung die Rechtsgrundlage in § 81b StPO sieht, gehen weitere Meinungen von § 58 II oder § 81a StPO aus. Die Rechtsprechung tendiert zu § 81a StPO. Demnach gilt grundsätzlich der Richtervorbehalt, bei Gefahr im Verzug steht die Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungspersonen zu. Bei dem Verfahren der Gegenüberstellung ist darauf zu achten, dass alles vermieden werden muss, was die Beweiskraft beeinträchtigen könnte. Insbesondere ist darauf zu achten, dass bei Vorlage von Lichtbildern nicht nur Lichtbilder des Beschuldigten vorgelegt werden. Bei der körperlichen Gegenüberstellung ist dem Zeugen nicht nur der Beschuldigte an sich gegenüberzustellen, sondern ebenfalls eine Reihe anderer Personen mit gleichem Geschlecht, ähnlichem Alter und ähnlicher Erscheinung. Hierzu vergleichen Sie unten stehend die Regelungen der Nr. 18 RiStBV. Nr. 18 RiStBV 1) Soll durch eine Gegenüberstellung geklärt werden, ob der Beschuldigte der Täter ist, so ist dem Zeugen nicht nur der Beschuldigte, sondern auch eine Reihe anderer Personen gleichen Geschlechts, ähnlichen Alters und ähnlicher Erscheinung gegenüberzustellen, und zwar in einer Form, die nicht erkennen lässt, wer von den Gegenübergestellten der Beschuldigte ist...