Fuldner | Fuldner, U: Rechnungen schreiben - schnell, einfach, wirksam | Buch | 978-3-96276-044-1 | sack.de

Buch, Deutsch, 117 Seiten, GB, Format (B × H): 137 mm x 190 mm, Gewicht: 146 g

Fuldner

Fuldner, U: Rechnungen schreiben - schnell, einfach, wirksam

Buch, Deutsch, 117 Seiten, GB, Format (B × H): 137 mm x 190 mm, Gewicht: 146 g

ISBN: 978-3-96276-044-1
Verlag: DATEV eG


Die Ware ist bei der zufriedenen Kundschaft eingetroffen, all Ihre Leistungen sind erbracht. Nur eines fehlt noch: Die Bezahlung. Denn vor der Einnahme steht die Rechnungsstellung.

Diese Aufgabe erscheint auf den ersten Blick banal, wirft bei genauerem Hinsehen aber oft Zweifelsfragen auf. Viele schieben daher die Rechnungsstellung vor sich her. Der neue Praxisratgeber dient Ihnen als umfassendes Nachschlagewerk zum Thema Rechnungen. Checklisten nennen alle Angaben, die auf einer korrekten Rechnung keinesfalls fehlen dürfen. Erstellen Sie Ihre neuen, individuellen Rechnungen mit Hilfe dieses Praxisratgebers.

Sie werden auf alle Besonderheiten hingewiesen, die Sie bei einer Rechnungsstellung ins Ausland oder bei einer Teilrechnung wegen Mängelbeanstandung beachten müssen. Besonders wichtig für kleinere Unternehmen ist das Thema Umsatzsteuer, auf das ausführlich eingegangen wird.
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Autoren/Hrsg.


Weitere Infos & Material


1Ausstellung von Rechnungen1.1Rechnung gem.
14 Abs. 1 UStG1.1.1Begriff/Bedeutung1.1.2Form/Format1.1.3Echtheit der Herkunft/Unversehrtheit des Inhalts/Lesbarkeit1.1.4Funktion/Zweck der Rechnung1.1.5Aufbewahrungspflicht für Rechnung1.2Pflicht zur Ausstellung gem.
14 Abs. 2 UStG1.2.1Steuerpflichtige Werklieferung/sonstige Leistung im Zusammenhang mit Grundstück (
14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG)1.2.2Andere Leistungen gem.
14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UStG1.2.3Abrechnung mit Gutschrift gem.
14 Abs. 2 S. 2 und 3 UStG1.2.4Abrechnung durch Dritte gem.
14 Abs. 2 S. 4 UStG2Rechnungsinhalte2.1Überblick über Inhalt nach
14 Abs. 4 S. 1 UStG2.2Name, Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers (
14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG)2.3Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID-Nr. des leistenden Unternehmers (
14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG)2.4Ausstellungsdatum (
14 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 UStG)2.5Rechnungsnummer des Ausstellers (
14 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 UStG)2.6Menge/Art der Lieferung bzw. Umfang/Art der sonstigen Leistung (
14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG)2.7Zeitpunkt der Lieferung/sonstigen Leistung (
14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 UStG)2.7.1Angabe des Zeitpunkts der Lieferung in einem Lieferschein2.7.2Angabe des Zeitpunkts bei Beförderung/Versendung des Liefergegenstands2.7.3Angabe des Zeitpunkts der Lieferung bei Verschaffung der Verfügungsmacht2.7.4Angabe des Zeitpunkts der sonstigen Leistung2.7.5Leistungsdatum bei Dauerschuldverhältnissen2.8Nach Steuersätzen aufgeschlüsseltes Entgelt für Lieferung/sonstige Leistung (
14 Abs. 4 S. 1 Nr. 7 UStG)2.9Steuersatz/Steuerbetrag/Steuerbefreiung (
14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 UStG)2.10Hinweis auf Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers (
14 Abs. 4 S. 1 Nr. 9 UStG)2.11"Gutschrift" bei Ausstellung der Rechnung durch Leistungsempfänger (
14 Abs. 4 S. 1 Nr. 10 UStG)3Fehleranfällige Rechnungen3.1Anzahlung - Vorauszahlung3.2Abschlagszahlung und Schlussrechnung3.3Rechnung mit vorher vereinbartem Bonus/Skonto/Rabatt3.4Umkehr der Steuerschuldnerschaft - Rechnung3.4.1Bestimmte Bauleistungen (
13b Abs. 2 Nr. 4 UStG)3.4.2Gebäudereinigung (
13b Abs. 2 Nr. 8 UStG)3.4.3Irrtümliche Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens3.5Gastronomie3.5.1Bewirtungsrechnung3.5.2Außer-Haus-Verkauf - Spar-Menü3.6Hotelrechnung3.7Rechnungen von Unternehmern bei Personenbeförderung3.7.1Taxifahrten3.7.2Beförderung von körperlich/geistig Behinderten mit umgerüstetem Fahrzeug3.8Rechnungen an andere Unternehmer innerhalb der EU3.8.1Innergemeinschaftliche Lieferung3.8.2Innergemeinschaftliche Dienstleistungen3.9Rechnungen an andere Unternehmer außerhalb der EU3.9.1Ausfuhrlieferung3.9.2Dienstleistung4Fehlerhafte Rechnungen4.1Überblick4.2Folgen beim Leistungsempfänger und Reaktion4.3Berichtigungsfähige Rechnungen (
31 Abs. 5 UStDV)4.4Durchführung Rechnungsberichtigung (
31 Abs. 5 UStDV)4.5Folgen der Berichtigung nach
31 Abs. 5 UStDV4.6Nicht berichtigungsfähige Rechnungen4.7Unrichtiger Steuerausweis4.7.1Voraussetzung/Folgen 4.7.2Rechnungsberichtigung4.8Unberechtigter Steuerausweis4.8.1Voraussetzung/Folgen4.8.2Berichtigung - Voraussetzungen5Kleinunternehmer (
19 UStG)5.1Voraussetzungen (
19 Abs. 1 UStG)5.1.1Option - Erklärung gegenüber dem Finanzamt5.2Folgen für die Rechnung5.3Fehlerhafter Ausweis der Umsatzsteuer - Folgen6Voraussetzung einer Kleinbetragsrechnung6.1Folgen für Ausstellung6.2Abgrenzung zu Kassenzettel und Quittung7Musterrechnungen und Musterschreiben8Fazit


Die Ware ist bei der zufriedenen Kundschaft eingetroffen, die Werkleistungen sind mängelfrei erbracht. Nur eines fehlt noch: Die Bezahlung. Denn vor der Einnahme steht die korrekte Rechnungsstellung. Diese Aufgabe erscheint auf den ersten Blick zwar einfach, wirft bei genauerem Hinsehen aber oft Zweifelsfragen auf. Viele Unternehmer wie z. B. Handwerker, schieben die Rechnungsstellung vor sich her. Wichtiger erscheint oft, zunächst offene Aufträge zu erledigen. Stapelt sich die Bearbeitung offener Rechnungen, kann das die eigene Liquidität gefährden. Eine ordnungsgemäße Rechnung hat den Vorteil, dass Kunden bzw. Auftraggeber keinen Grund finden, die fällige Bezahlung zu verzögern. Ist z. B. in einer Rechnung an einen anderen Unternehme keine Rechnungsnummer enthalten, wird der Rechnungsempfänger dies monieren, weil er seinen eigenen Vorsteuerabzug nicht gefährden will. Eine zeitnahe Rechnung hat zudem den positiven Aspekt, dass der Kunde die ordentliche Ware oder die gelungene Werkleistung noch "vor Augen hat" und seine Zufriedenheit mit der schnellen Bezahlung zum Ausdruck bringt. Ordnungsgemäße Rechnungen ersparen Ärger und Zeit z. B. auch bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung oder Umsatzsteuer-Nachschau. Der vorliegende Praxisratgeber dient Ihnen als umfassendes Nachschlagewerk zum Thema Rechnungen. Eine Checkliste beinhaltet alle Angaben, die auf einer korrekten Rechnung keinesfalls fehlen dürfen. Erstellen Sie Ihre individuelle Rechnung als Vorlage passend zu Ihrem Unternehmen bzw. Ihrer selbstständigen Tätigkeit mit Hilfe dieses Praxisratgebers. Sie werden auf alle Besonderheiten hingewiesen, die Sie bei einer Rechnungsstellung an ausländische Kunden oder bei Abschlagsrechnungen bzw. der Schlussrechnung z. B. im Baugewerbe beachten müssen. Besonders wichtig für kleinere Unternehmen ist das Thema "Ausweis der Umsatzsteuer", auf das ausführlich eingegangen wird. U. U. kann von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht werden.Das Umsatzsteuergesetz regelt die umfassenden Anforderungen an eine Rechnung. Wer seine Leistung für ein anderes Unternehmen erbringt, muss zwingend eine fristgerechte Rechnung stellen. Die 6-Monatsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, wann die vereinbarte Tätigkeit vollständig erbracht worden ist. Bei nicht fristgerechter Rechnungstellung droht u. a. ein Bußgeld seitens der Finanzverwaltung. Gehören Privatpersonen zu den Auftraggebern, muss eine Rechnung auch innerhalb von sechs Monaten erstellt werden, wenn z. B. Reinigungsarbeiten, die in Zusammenhang mit Grundstücken stehen, oder Bauleistungen erbracht worden sind. Eine Rechnung wird der Kunde als Privatperson auch immer dann anfordern, wenn er den "Arbeitslohn" für eine erbrachte Handwerker- oder Dienstleistung in seinem Haushalt separat aufgeführt haben will, weil er diesen (teilweise und der Höhe nach beschränkt) als Handwerker- oder haushaltnahe Dienstleistungen bei seiner Einkommensteuer geltend machen kann.Letztendlich gilt in der Praxis für alle Unternehmer, seien es Handwerker, Kleingewerbetreibende oder Freiberufler, im eigenen Interesse, unabhängig ob der Vertragspartner bzw. Kunde die Leistung als Unternehmer oder als Privatperson erhält, dass wohl unterschiedslos, immer und sehr zeitnah eine korrekte Rechnung gestellt werden muss. Im Falle der Bezahlung eines selbstständigen Handwerkers durch den Besteller ohne Rechnungsstellung liegt in objektiver Hinsicht regelmäßig ein Verstoß des Unternehmers gegen die Erklärungs- und Anmeldepflichten nach dem Umsatzsteuergesetz sowie gegen die Rechnungslegungspflicht vor. Die Zivilgerichte gehen bei einer "Ohne-Rechnung-Abrede" dann von der Nichtigkeit des Werkvertrags aus mit der unangenehmen Folge, dass der offene Handwerkerlohn nicht gefordert und nicht eingeklagt werden kann. In manchen Fällen lassen sich fehlerhafte Rechnungen einfach berichtigen. Wie das dann erforderlichenfalls umgesetzt wird, wird im Ratgeber auch erläutert.Die folgenden Ausführungen erheben keinen Ansp


Fuldner, Ulrike
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht in Aschaffenburg sowie Autorin zahlreicher Fachpublikationen.

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht in Aschaffenburg sowie Autorin zahlreicher Fachpublikationen.


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