Geismann | #steuernkompakt Umsatzsteuer | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 176 Seiten, E-Book

Geismann #steuernkompakt Umsatzsteuer

Für Onboarding - Schnelleinstieg - Fortbildung
1. Auflage 2020
ISBN: 978-3-7910-4877-2
Verlag: Schäffer-Poeschel Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

Für Onboarding - Schnelleinstieg - Fortbildung

E-Book, Deutsch, 176 Seiten, E-Book

ISBN: 978-3-7910-4877-2
Verlag: Schäffer-Poeschel Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



Die Autorin erklärt smart & fokussiert, wie man USt-Voranmeldung und USt-Erklärung schnell in den Griff bekommt und Beratungsfallen im Bereich der USt vermeidet. Sie erläutert zunächst die Grundzüge des Umsatzsteuerrechts. Viele Beispiele erleichtern den systematischen Einstieg ins Umsatzsteuerrecht und ermöglichen den schnellen Praxistransfer. Mit Ausführungen u.a. zur Soll-Ist-Besteuerung, zur Behandlung der Umsatzsteuer in Einnahme-Überschuss-Rechnungen sowie Hinweisen zu den Anforderungen an die korrekte Rechnungsstellung und zu der Frage, worauf Steuerkanzleien bei der Übernahme von Neumandaten umsatzsteuerlich besonders achten müssen. Die Reihe #steuernkompakt bietet knapp und auf den Punkt gebracht einen fundierten Überblick über das jeweilige Rechtsgebiet. Dabei liegt der Schwerpunkt auf einem praxisorientierten Einstieg, auf wichtigen Beratungsfragen und häufigen Fehlerquellen. Viele Beratungshinweise, Beispiele, Grafiken und Übersichten machen Leser:innen schnell fit im jeweiligen Wissensgebiet. Perfekt beim Onboarding, in der Fortbildung und als Schnelleinstieg für Steuerprofis in ein nicht geläufiges Rechtsgebiet.

Dipl.-Kauffrau Ulrike Geismann ist Bilanzbuchhalterin IHK, Finanzwirtin und Steuerberaterin mit eigener Kanzlei in Bonn. Sie verfügt über mehrjährige Erfahrung in der Finanzverwaltung und in Kanzleien. Außerdem betreibt sie in Bonn ein zertifiziertes Fortbildungsinstitut nebst virtueller Akademie und ist seit 2011 in der Unterrichtung bei Bilanzbuchhaltern, Betriebswirten und Steuerfachangestellten tätig. Sie ist Mitglied im Prüfungsausschuss der Handwerkskammer sowie der IHK Köln.
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Autoren/Hrsg.


Weitere Infos & Material


1 Das System von Umsatzsteuer und Vorsteuer

2 Unternehmer und Unternehmen

3 Kleinunternehmer

4 Lieferung

5 Sonstige Leistung

6 Werklieferung und Werkleistung

7 Unentgeltliche Wertabgaben

8 Innergemeinschaftlicher Erwerb

9 Einfuhr

10 Ausfuhrlieferung

11 Innergemeinschaftliche Lieferung

12 Wichtige Steuerbefreiungen nach § 4 UStG

13 Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer

14 Steuersätze

15 Vorsteuerabzug und Bedeutung der Rechnung

16 Entstehung der Umsatzsteuer

17 Antrag auf Dauerfristverlängerung

18 Private Nutzung des betrieblichen Pkws

19 Berichtigung des Vorsteuerabzugs

20 Bedeutung des Vorbehalts der Nachprüfung und Umsatzsteuernachschau


2 Unternehmer und Unternehmen


Auf den Punkt gebracht

Nur wer im umsatzsteuerlichen Sinn als Unternehmer zu betrachten ist, unterliegt der Umsatzsteuer. Der Begriff des Unternehmers wird dargestellt und Details zur umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft werden erläutert.

Umsätze sind nur dann der Umsatzsteuer zu unterwerfen, wenn die Person, welche die Umsätze tätigt, die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft besitzt. Die Definition findet sich in § 2 UStG.

Eine Person besitzt die Unternehmereigenschaft, wenn sie die folgenden Kriterien aus § 2 UStG erfüllt:

  1. Sie übt eine selbstständige Tätigkeit aus.
  2. Sie ist nachhaltig tätig.
  3. Sie übt die Tätigkeit aus in der Absicht, Einnahmen zu erzielen.

Aus § 2 UStG ergibt sich des Weiteren, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen muss. Der wesentliche Unterschied zwischen dem Begriff der Gewinnerzielung und dem Begriff der Einnahmeerzielung liegt darin, dass Gewinn nur erzielt wird, sofern die Betriebseinnahmen die Betriebsausgaben übersteigen. Eine Einnahme wird jedoch bereits zu dem Zeitpunkt erzielt, an dem der Unternehmer Geld vereinnahmt, beispielsweise aus dem Verkauf von Ware. Das Kriterium der selbstständigen Tätigkeit liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn eine Person nicht weisungsgebunden tätig wird, im Gegensatz beispielsweise zur Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Rahmen seines Angestelltenverhältnisses. Das Kriterium der Nachhaltigkeit besagt, dass die Person in regelmäßigen Abständen Umsätze erzielt. Nicht erforderlich ist die Erzielung von Gewinnen. Übt ein Unternehmer mehrere Tätigkeiten aus, so gehören alle Tätigkeiten zu seinem Unternehmen.

Grundsätzlich gibt ein Unternehmer für sämtliche Tätigkeiten, die der Umsatzsteuer unterliegen, nur eine Umsatzsteuervoranmeldung und eine Umsatzsteuerjahreserklärung ab.

BEISPIEL 1

Unternehmereigenschaft

Studentin Mona studiert in Bonn Jura und geht an vier Terminen im Jahr 2020 auf den Bonner Trödelmarkt, um Kleidung, die sie nicht mehr benötigt, dort zu verkaufen. Handelt es sich bei Mona um eine Unternehmerin im Sinne der Umsatzsteuer?

Lösung:

Mona ist keine Unternehmerin im umsatzsteuerlichen Sinne. Sie ist zwar selbstständig tätig und möchte natürlich auch Einnahmen erzielen, aber sie ist nicht nachhaltig tätig, da sie lediglich an wenigen Terminen im Jahr ihre Kleidung verkauft. Somit wird Mona das Kriterium der Unternehmereigenschaft aus § 2 UStG nicht zugeschrieben, da das Kriterium der Nachhaltigkeit nicht erfüllt ist.

MERKE

Um zu beurteilen, ob die in § 2 UStG definierte Unternehmereigenschaft vorliegt, ist es erforderlich, dass sämtliche Kriterien aus § 2 UStG vorliegen. Trifft ein Kriterium im zu beurteilenden Fall nicht zu, muss das Vorliegen der Unternehmereigenschaft verneint werden. Das bedeutet, dass die Umsätze grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. In der Praxis ist es jedoch oft schwierig, eine klare Abgrenzung zu treffen, ob jemand die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft besitzt oder nicht. Liegt die Unternehmereigenschaft vor, so bedeutet dies, dass sämtliche von der Person erzielten Einnahmen der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Neben natürlichen Personen können auch juristische Personen, wie beispielweise die GmbH, die Unternehmereigenschaft besitzen.

BEISPIEL 2

Unternehmereigenschaft

Die Hausfrau Herta hat im Jahr 2018 mit Tupperpartys begonnen. Im Jahr 2018 hat sie eine Tupperparty abgehalten. Im Jahr 2019 hat sie 45 Tupperpartys durchgeführt und dabei Umsätze von 78.500 € generiert. Handelt es sich bei Herta um eine Unternehmerin im Sinne der Umsatzsteuer?

Lösung:

Für das Jahr 2018 liegt noch keine Unternehmereigenschaft vor. Für das Jahr 2019 liegt jedoch Unternehmereigenschaft vor, da Herta nachhaltig und unter Einnahmeerzielungsabsicht tätig ist und die Tätigkeit selbstständig ausübt. Ob Hausfrau Herta mit der Ausübung der Tätigkeit Gewinne erzielt hat, ist unbeachtlich.

BEISPIEL 3

Unternehmereigenschaft

Rüdiger eröffnet in Bonn im Mai 2019 ein Bistro. Er kauft diverse Einrichtungsgegenstände und mietet ein Ladenlokal. In den Monaten Mai bis Oktober erzielt er nur Verluste. Er verkauft zwar Speisen und Getränke, jedoch ist die Miete des Ladenlokals so hoch, dass er im Rahmen der Ausübung dieser Tätigkeit ausschließlich Verluste generiert. Im Dezember 2019 schließt er den Laden aufgrund fehlender Gewinne. Das Finanzamt fordert ihn auf, für die Monate Mai bis Dezember 2019 monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen und am Jahresende 2019 eine Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2019 abzugeben. Rüdiger ist der Meinung, dass er keine Umsatzsteuervoranmeldungen und keine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben muss, da er nur Verluste erzielt hat.

Lösung:

Rüdiger hat zwar nur Verluste erzielt. Für die Fähigkeit des Innehabens der Unternehmereigenschaft ist es jedoch nicht relevant, ob jemand Gewinne oder Verluste erzielt hat. Es ist entscheidend, ob jemand die Absicht hatte, Einnahmen zu erzielen. Im Zeitraum von Mai bis Dezember 2019 hat Rüdiger entsprechende Einnahmen erzielt. Das bedeutet, dass Rüdiger die Unternehmereigenschaft im umsatzsteuerlichen Sinne besitzt und dazu verpflichtet ist, Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt einzureichen und seine Umsätze der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Er muss auch eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben. Während die Umsatzsteuervoranmeldungen unterjährig abgegeben werden, wird die Umsatzsteuerjahreserklärung am Ende des Geschäftsjahres abgegeben.

Abb. 3: Kriterien der Unternehmereigenschaft

Abgrenzung der Einnahmeerzielung von der Absicht, Gewinn zu erzielen

Das Vorliegen der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft ist an den Tatbestand der Einnahmeerzielung gekoppelt. Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG ist es erforderlich, dass der Gewerbetreibende langfristig mit seinem Gewerbebetrieb nicht nur Einnahmen erzielt, sondern auch Gewinne, für deren Ermittlung die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes gelten. Der wesentliche Unterschied zwischen dem Kriterium der Einnahmeerzielung und dem Kriterium der Gewinnerzielung ist der Tatbestand, dass im Rahmen der Gewinnerzielung das Ergebnis von Betriebseinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben langfristig positiv sein sollte. Die Finanzverwaltung gesteht jedem Gewerbetreibenden in den ersten Jahren nach Gründung »Anlaufverluste« zu. Macht der Unternehmer jedoch langfristig jedes Jahr nur Verluste im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wird die Finanzverwaltung diese Tätigkeit als »Liebhaberei« umqualifizieren. Das hat zur Folge, dass sämtliche seit der Unternehmensgründung erzielten Verluste nachträglich aberkannt werden.

Für die Beurteilung der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft spielt das Kriterium der Gewinnerzielung keine Rolle. Die alleinige Erzielung von Einnahmen reicht zur Feststellung der Unternehmereigenschaft aus. Liegt die Unternehmereigenschaft vor, bedeutet dies, dass der Unternehmer sämtliche Einnahmen der Umsatzsteuer zu unterwerfen hat. Daher muss eine klare rechtliche Trennung vollzogen werden zwischen dem Tatbestand der Einnahmeerzielungsabsicht in der Umsatzsteuer und der Gewinnerzielungsabsicht in der Einkommensteuer.

MERKE

Im Rahmen der Erzielung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG spricht man in der Definition von der Notwendigkeit der »Gewinnerzielungsabsicht«.
Hat ein Unternehmer langfristig über viele Jahre nur Verluste erzielt, wird das Finanzamt ihm die Verluste aberkennen mit der Begründung, dass die Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Man spricht dann vom Tatbestand der Liebhaberei.

BEISPIEL

Abgrenzung des Kriteriums der Einnahmeerzielung vom Kriterium der Gewinnerzielung

Die Eheleute Müller haben im Jahr 2019 folgende Einkünfte/Einnahmen:
Ehemann: Bruttoarbeitslohn (Chefarzt): 249.000 €
Ehefrau: Verlust aus Gewerbebetrieb: 60.000 €

Die Ehefrau betreibt in Bonn eine Boutique und erzielt seit sechs Jahren jedes Jahr Verluste, denn oftmals öffnet sie das Ladengeschäft nur für wenige Stunden in der Woche, sodass die für das Betreiben der Boutique notwendigen Einnahmen nicht generiert werden können.

Lösung:

Da seit Jahren bei den Einkünften der Ehefrau nur Verluste erzielt werden, wird das Finanzamt die Verluste einkommensteuerlich nicht mehr anerkennen, mit der Begründung, dass die Gewinnerzielungsabsicht bei der Ehefrau fehlt. Die Eheleute stören diese Verluste nicht, da die Einkünfte von Ehemann und...


Geismann, Ulrike
Dipl.-Kauffrau Ulrike Geismann ist Bilanzbuchhalterin IHK, Finanzwirtin und Steuerberaterin mit eigener Kanzlei in Bonn. Sie verfügt über mehrjährige Erfahrung in der Finanzverwaltung und in Kanzleien. Außerdem betreibt sie in Bonn ein zertifiziertes Fortbildungsinstitut nebst virtueller Akademie und ist seit 2011 in der Unterrichtung bei Bilanzbuchhaltern, Betriebswirten und Steuerfachangestellten tätig. Sie ist Mitglied im Prüfungsausschuss der Handwerkskammer sowie der IHK Köln.

Ulrike Geismann

Dipl.-Kauffrau Ulrike Geismann ist Bilanzbuchhalterin IHK, Finanzwirtin und Steuerberaterin mit eigener Kanzlei in Bonn. Sie verfügt über mehrjährige Erfahrung in der Finanzverwaltung und in Kanzleien. Außerdem betreibt sie in Bonn ein zertifiziertes Fortbildungsinstitut nebst virtueller Akademie und ist seit 2011 in der Unterrichtung bei Bilanzbuchhaltern, Betriebswirten und Steuerfachangestellten tätig. Sie ist Mitglied im Prüfungsausschuss der Handwerkskammer sowie der IHK Köln.



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