Glossner / Dallmayer | Jura - erfolgreich studieren | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, Band 51258, 283 Seiten

Reihe: Beck im dtv

Glossner / Dallmayer Jura - erfolgreich studieren

Für Schüler und Studenten

E-Book, Deutsch, Band 51258, 283 Seiten

Reihe: Beck im dtv

ISBN: 978-3-406-76999-3
Verlag: C.H.Beck
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Neuland Jura-Studium meistern. Das Buch
hilft Studienanfänger*innen bei der Entscheidung für ein Jurastudium und zeichnet ein
realistisches Bild
von diesem schönen, aber auch
herausfordernden Studiengang.
Alle, die sich bereits für ein Jurastudium entschieden haben, will es
Hilfestellung
bieten, Jura effektiv, erfolgreich und mit möglichst viel Freude zu studieren.
Tipps für den Studienerfolg
Der Ratgeber enthält praktische Tipps zu den einzelnen Schritten des Studienverlaufs, Hinweise auf
Arbeits- und Lernmethoden
sowie zahlreiche konkrete Informationen und Adressen zu
Aufbau, Organisation und Abschluss
eines erfolgreichen Studiums. Im Anhang finden sich darüber hinaus eine Reihe weiterführender
Informationen und Statistiken,
die für Studierende wichtig und spannend sind.
Glossner / Dallmayer Jura - erfolgreich studieren jetzt bestellen!

Weitere Infos & Material


1Anstelle einer Einleitung:
Kopfüber in die Jurisprudenz
Das Buch, das Sie in Händen halten, trägt den Titel: „Jura – erfolgreich studieren“. Jura kommt von Jus; Jus wiederum ist ein lateinisches Wort und bedeutet Recht. Jura bedeutet somit im weiteren Sinn: „Alles, was mit Recht zu tun hat“ und im engeren Sinn: „Rechtsanwendung“. Die Begriffe Juristerei, Jurisprudenz und Rechtswissenschaft verwendet man synonym. Wenn Sie dieses Buch erworben haben, dann spielen Sie mit dem Gedanken, Jura zu studieren und möchten nun erfahren, auf welches Abenteuer Sie sich einlassen werden. Oder aber Sie studieren bereits die Rechtswissenschaften und wünschen sich Hilfestellung für ein erfolgreiches Studium. Dieses Buch lässt sich auf unterschiedliche Art und Weise lesen. Man kann es sicherlich mit Gewinn von vorne bis hinten studieren – muss es aber nicht tun. Man kann auch zwischen den Teilen des Buches springen. In Teil 1 möchten wir Entscheidungshilfe geben bei der Frage, ob das Jura-Studium das Richtige für Sie sein könnte. In Teil 2 möchten wir die Materie Jura als den Inhalt dieses Studiums abstrakt vorstellen, bevor wir in Teil 3 ganz konkrete Hilfestellung geben wollen für ein erfolgreiches Studium und erfolgreiche Examina. Davon was Juristen machen, haben die Wenigsten eine klare Vorstellung. Auch Sie sind neugierig, sonst hätten Sie sich das Buch nicht gekauft. Ohne lange Umstände und umfangreiche Erklärungen wollen wir deshalb hier am Anfang zunächst einen kleinen Einblick geben in das, was Juristen tun. Juristen wenden Recht an. Rechtsanwendung heißt: Rechtsnormen auf einen Sachverhalt anwenden. Das ist im täglichen Leben meist unproblematisch. Bittet Müller seinen Nachbarn darum, ihm am nächsten Tag für ein bis zwei Stunden seinen Rasenmäher zu leihen und erklärt der Nachbar „Das mache ich gerne“, haben die beiden einen Leihvertrag geschlossen, auf den die Rechtsnorm des § 598 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Anwendung findet (Durch den Leihvertrag wird der Verleiher der Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten). Komplizierter ist die Rechtsanwendung dagegen in folgendem Fall: B – in der Juristerei bezeichnet man die Handelnden fast immer mit Buchstaben, sie heißen also z.B. nicht Brummer und Dorn, sondern B und D – betreibt einen Lift in einem unter Skifahrern und Skitourengehern bekannten und beliebten bayerischen Alpengebiet. Er schildert dem Anwalt A von einem eskalierenden Streit mit Tourengehern. Die Skipiste würde unmittelbar am Ende des Skitags für den Folgetag präpariert, die Arbeiten seien sehr aufwendig, durchaus gefahrträchtig und die Pisten müssten gesperrt werden. Nach Abschluss der Arbeiten erfolge ein regelrechter Ansturm von Tourengehern, die aus Gründen der Lawinengefahr zunehmend die Skipisten als ihr Terrain entdecken und die gesamten Präparationsarbeiten zerstören würden. Sowohl beim Aufstieg als auch beim Abfahren würden Spuren in die frisch gewalzte Piste gezogen, die dann über Nacht vereisten und die Qualität der Skihänge massiv beeinträchtigten. Es solle nunmehr ein für alle Mal durch ein Gericht geklärt werden, dass das Verhalten der Tourengeher eine strafbare Sachbeschädigung darstellt. Die Sachbeschädigung wird im Strafgesetzbuch (StGB) in § 303 unter Strafe gestellt. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: 3 (1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. … (3) Der Versuch ist strafbar. A als Jurist geht Schritt für Schritt vor, prüft also, ob die einzelnen Worte = Begriffe des § 303 Absatz 1 StGB (in der Sprache der Juristen: die einzelnen „Tatbestandsmerkmale“) vorliegen. (Also: Sache, fremd, beschädigt/ zerstört). Er überlegt folglich als erstes: Ist der Schnee auf der Piste, in den die Tourengeher ihre Spuren gezogen haben, eine Sache? Im Römischen Recht umfasste der Begriff der Sache alles, was der Aneignung durch den Menschen unterliegt und seinem Gebrauch dient und in § 90 BGB heißt es: Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände. Dies gilt auch für das Strafrecht. A überlegt: Was ist mit „körperliche“ Sachen gemeint? Ist der Wein im Glas, das Wasser in der Flasche ein körperlicher Gegenstand? Ist der Schnee ein körperlicher Gegenstand? Er blickt in einen Kommentar. Kommentare sind Bücher, die die einzelnen Begriffe in den Gesetzen erklären, gleichsam die Sekundärliteratur zum Gesetzestext. Dort heiß es: Auf den Aggregatzustand (fest, flüssig oder gasförmig) kommt es nicht an. Nun gut, denkt A, das passt auf den Wein im Glas und das Wasser in der Flasche; das sind Konsumwaren, die man gegen Geld erwirbt. Eis kann ich in Form von Eiswürfeln für eine Party kaufen. Das ist also eine Sache – die ich auch beschädigen kann, indem ich den Beutel mit Eiswürfel in die Sonne stelle! Aber Schnee auf der Piste? Morgens ist die oberste Schicht von, sagen wir, 2 cm Dicke noch da, mittags in der Sonne weg, weil geschmolzen. Weil A sieht, dass er sich mit seinen Gedanken im Kreis dreht und nicht weiter kommt, recherchiert er, ob es zu seinem Problem eine gerichtliche Entscheidung gibt. Er wird auch tatsächlich fündig: Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG NJW 1980,132) hat in den 70er Jahren zu eben dieser Thematik eine Grundsatzentscheidung getroffen und ausgeführt: „…. Werden allerdings Teile des fließenden Wassers oder des gefallenen Schnees in besondere Behältnisse gebracht, so werden sie dadurch zur Sache (…). Ob dasselbe zu gelten hat, wenn Schnee zu einer Schneeplastik o.ä. verarbeitet wird, kann hier dahinstehen. Jedenfalls wird eine Sacheigenschaft 4des Schnees noch nicht dadurch begründet, dass auf ihm eine Langlaufspur, eine sogenannte Loipe, gezogen wird. Hierdurch wird der Schnee zwar in gewisser Weise verformt, jedoch nicht derart allseits abgegrenzt, dass die Loipe im Gegensatz zu dem sie umgebenden Schneefeld ein individuelles Dasein aufweisen würde. Andernfalls müssten sämtliche im Schnee gezogenen Spuren, etwa auf einer Ski- oder Rodelabfahrt, als (selbständige) Sachen angesehen werden“. Der Rechtsanwalt ruft also B an und erklärt ihm die Rechtslage: Eine Sachbeschädigung seitens der Skitourengeher komme nicht in Betracht. Nur die Beschädigung einer Sache könne als Sachbeschädigung strafrechtliche geahndet werden. Bei dem (durch die Pistenraupe präparierten) Schnee auf dem Hang handle es sich nach der Rechtsprechung aber um keine Sache. Die Frage, ob eine Beschädigung durch die Skispuren vorliege, stelle sich damit nicht mehr. Abgesehen davon, erklärt A, müsse in einer Gesellschaft auch nicht alles, was missbilligenswert sei – und das Verhalten der Tourengeher sei nun einmal nicht in Ordnung –, gleich mit dem scharfen Schwert des Strafrechts geahndet werden. Denn man könnte der Ansicht, das Verhalten der Tourengeher sei nicht in Ordnung, auch entgegenhalten: In der Bayerischen Verfassung ist in Art. 141 Abs. 3 ausdrücklich festgehalten: … (3) Der Genuss der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, das Befahren der Gewässer und die Aneignung wildwachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Umfang ist jedermann gestattet. Dabei ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen. Staat und Gemeinde sind berechtigt und verpflichtet, der Allgemeinheit die Zugänge zu Bergen, Seen, Flüssen und sonstigen landschaftlichen Schönheiten freizuhalten und allenfalls durch Einschränkungen des Eigentumsrechtes freizumachen sowie Wanderwege und Erholungsparks anzulegen. Mit anderen Worten: Auch die Tourengeher haben schützenswerte Interessen, die es in Einklang zu bringen gilt. Sie sehen: Jura umfasst alles, was mit Recht und Konfliktlösung zu tun hat. Die Anwendung des Rechts, also die Beantwortung der Frage, ob ein Sachverhalt unter eine Rechtsnorm passt oder nicht, 5 kann eminent schwierig sein. Es braucht deshalb Spezialisten, den Juristen, um solche Problemstellungen zu lösen. Absolventen eines Jurastudiums finden für ihre Studienzeit gerne Bilder. Der eine vergleicht das Jurastudium mit einer Bergtour, der andere mit einem Marathon, der nächste mit einer anstrengenden Dschungeldurchquerung. Nur mit einem gemütlichen Spaziergang vergleicht irgendwie niemand diesen Studiengang. Das mag auch daran liegen, dass man im Studium den eigenen Weg erst finden muss. Es sei nicht verhehlt, dass durchaus die Gefahr besteht, in diesem Studium auch – auch phasenweise – verloren zu gehen. Ohne einen festen Plan, eine gute Ausrüstung und ab und an einen hilfsbereiten Lotsen an der Seite kann man ins Straucheln geraten. Dieses Buch soll Ihnen also als Lotse dienen, Ihren Weg zu finden. Das Gefühl der Orientierungslosigkeit, das manchen im Jura-Studium befällt, beruht zum Teil auf der Organisation des Studienganges und der Abschlussprüfungen. Noch immer ist es – wenn auch mit kleinen Verbesserungen- so, dass man viele Jahre auf die Staatsexamina lernt, ohne dass der eigene Lernfortschritt zwingend von außen überprüft würde. Trotz der Einführung der Schwerpunktbereiche (dazu später) ist die Herausforderung geblieben: Man muss immer noch einen wesentlichen Teil der Ersten Juristischen Prüfung innerhalb sehr kurzer Zeit ablegen. Die Zweite Juristische Staatsprüfung ist sogar eine vollständige Abschlussprüfung, ohne Teilprüfungen während der Referendarzeit. Die meisten Schüler haben vor Beginn ihres Studiums vielleicht auch nur unzureichende Techniken erlernt, ihr...


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