Kaplan | Menschenrechte und Tierrechte | E-Book | www.sack.de
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E-Book, Deutsch, 132 Seiten

Kaplan Menschenrechte und Tierrechte

Solidarität mit den Leidensfähigen
1. Auflage 2020
ISBN: 978-3-7504-7728-5
Verlag: BoD - Books on Demand
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

Solidarität mit den Leidensfähigen

E-Book, Deutsch, 132 Seiten

ISBN: 978-3-7504-7728-5
Verlag: BoD - Books on Demand
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



Der Zweck von Menschenrechten kann so formuliert werden: den Menschen ein Leben gemäß ihren Fähigkeiten, Bedürfnissen und Interessen als Personen zu ermöglichen. Wer solcherart plausibel und allgemein nachvollziehbar begründete Menschenrechte befürwortet, muß konsequenterweise auch Tierrechte befürworten, weil auch viele Tiere Personen sind. Auch viele Tiere haben die Fähigkeiten, Bedürfnisse und Interessen von Personen. Tierrechte ergeben sich aber nicht nur aus dem detaillierten und konsequenten Zuende-Denken von Menschenrechten. Tierrechte entsprechen auch einer jahrtausendelangen globalen Tendenz in der Moralentwicklung: der stetigen Ausdehnung der moralischen Sphäre.

Helmut F. Kaplan, geboren 1952 in Salzburg, ist Philosoph und Autor. Seine Arbeit hat wesentlich zur Einführung der neueren Tierethik bzw. der Tierrechtsphilosophie in den deutschen Sprachraum beigetragen. Sein Buch Leichenschmaus: Ethische Gründe für eine vegetarische Ernährung wurde unter anderem ins Japanische übersetzt und gilt als wichtigstes deutschsprachiges Tierrechtsbuch.
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2.
Menschenrechte werden nicht
nachvollziehbar begründet


Wie werden Menschenrechte eigentlich begründet? Wie in der Philosophie üblich finden sich auch zu dieser Frage praktisch alle Positionen – vom Leugnen jeder Begründbarkeit bis hin zur absoluten Begründbarkeit. (Vgl. Gosepath / Lohmann, 2015, S. 11f., Wildt, 2015, S. 125) Allerdings herrscht heute weitgehendes Einvernehmen darüber, daß die das Fundament der Menschenrechte darstellt. (Vgl. Fritzsche, 2016, S. 21, 55) Das ist übrigens erst seit dem Zweiten Weltkrieg so! In den klassischen Menschenrechtserklärungen des 18. Jahrhunderts kommt der Würdebegriff nicht vor. (Ebenda, S. 61) Und wenn im 19. Jahrhundert von „menschenwürdig“ die Rede war, ging es meist um die Forderung nach Verbesserungen in den Lebensverhältnissen der Proletarier. Einen begrifflichen Bezug zu Menschenrechten gab es dabei nicht.

Das änderte sich, wie gesagt, erst nach dem Zweiten Weltkrieg. In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 ist gleich im ersten Satz der Präambel von der „Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte“ die Rede. Und Artikel 1 erklärt: „Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.“ Noch deutlicher das Deutsche Grundgesetz von 1949 im ersten Artikel: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Menschenrechte und Menschenwürde bilden in den folgenden Jahrzehnten eine unzertrennliche Einheit. (Menke / Pollmann. 2017, S.129f.)

Aber Würdebegriffe gibt es mehrere. In der römischen Antike bezog sich „Würde“ meist auf die herausgehobene Stellung von Personen des öffentlichen Lebens. Inhaber hoher Ämter genossen einen besonderen Ruf, der ihre Würde begründete. Spätestens im Mittelalter wurde in der Theologie diese herausgehobene Stellung Menschen auf Menschen übertragen: weil der Mensch – Stichwort: Gottes Ebenbild – eine besondere Bedeutung im Rahmen der Gesamtschöpfung einnehme und ihm dadurch eine besondere Würde zukomme. Im Zuge von Renaissance und Aufklärung und v. a. durch Kant wird dieser universalisierte Würdebegriff säkularisiert: Die Würde des Menschen resultiert nun nicht mehr aus seiner herausragenden Stellung innerhalb der Schöpfung, sondern aus seiner Vernunft und Selbstbestimmtheit. Der Mensch wird quasi selbst zu einem anbetungswürdigen Wesen. (Menke / Pollmann, 2017, S. 132f.)

Bemerkenswerterweise entspricht der moderne Menschenrechts-relevante Würdebegriff keiner dieser traditionellen Bedeutungsvarianten. Vielmehr hat der Aufstieg des Würdebegriffs zu internationaler Bedeutung im Zusammenhang mit Menschenrechten – zumindest auch – einen recht nüchternen, sachlichen Grund: Er ermöglichte recht unterschiedlichen, zum Teil gegensätzlichen ideologischen Positionen, wie etwa Sozialismus, Liberalismus und Katholizismus, sich auf einen gemeinsamen Leitbegriff, eben die Menschenwürde, zu verständigen. (Menke / Pollmann, 2017, S. 130f., Fritzsche, 2016, S. 61)

Quasi als Vorschau und Vorwarnung im Hinblick auf den Preis, um den diese „elegante Einigung“ erkauft wurde, nämlich: inhaltliche Ungereimtheiten und Widersprüche, ein paar Bemerkungen zur notorischen „Unantastbarkeit“ der Menschenwürde: Was bedeutet eigentlich die Behauptung, die Würde des Menschen sei unantastbar? Wir wissen doch alle, daß das genaue Gegenteil zutrifft: die Würde des Menschen antastbar ist – etwa durch Demütigungen oder Folter! Was hat es also mit der behaupteten Unantastbarkeit der Menschenwürde auf sich, ist sie nun unantastbar oder nicht?

„Nach herrschender Meinung der Verfassungsrechtler haben wir es hier mit einer offenbar nicht ganz ungewollten grammatikalischen Ungenauigkeit zu tun. Der Indikativ ‚ist unantastbar‘ soll das Bestehen eines Sachverhaltes bloß suggerieren. In Wirklichkeit aber werde keine Tatsache im strikten Sinne deklariert, sondern lediglich eine besonders starke Forderung: Die Würde des Menschen angetastet werden.“ (Menke / Pollmann, 2017, S. 132)

Und wie sieht die aktuelle Würdedebatte aus? Einen Überblick über die philosophischen Grundpositionen vermitteln die Diskussionen um medizinethische Fragen des Embryonenschutzes: Stammzellenforschung, Präimplantationsdiagnositk, Gentherapie und reproduktives sowie therapeutisches Klonen haben die Frage, wie weit der Würdeschutz gehen sollte bzw. (ab) wann von Würde überhaupt sinnvollerweise gesprochen werden könne, endgültig ins Zentrum bioethischer Erwägungen, Entscheidungen und Bewertungen gerückt. Zwei Fragen bieten sich als Ausgangspunkt für weitere Klassifizierungen an:

  1. Was ist der Adressatenkreis der Würde, wem kommt Würde zu? Jeder menschlichen Lebensform? Oder handelt es sich bei der Würde um eine Eigenschaft, die erst im Laufe eines Menschenlebens erworben wird bzw. in Erscheinung tritt? („Würde gegeben“ versus „Würde erworben“)
  2. Kommt die Würde jedem Träger gleichermaßen zu oder gibt es Abstufungen der Würde? Besitzen etwa tiefgefrorene befruchtete Eizellen die gleiche Würde wie erwachsene Menschen oder können bzw. müssen hier rechtliche und moralische Abstufungen erfolgen? („nicht-abstufbare Würde“ versus „abstufbare Würde“)

    Aus beiden Fragen resultieren vier Grundpositionen:

    1. Würde gegeben / nicht-abstufbar: Würde ist von Anfang an allen menschlichen Lebensformen gegeben und in allen Fällen gleich ausgeprägt. Jede wertende Unterscheidung zwischen verschiedenen Entwicklungsstadien ist letztlich willkürlich und daher unangemessen. Der die Würde begründende Vorgang bzw. Zeitpunkt ist die Verschmelzung von Ei- und Samenzelle, spätestens die Einnistung der Zygote in die Gebärmutter. Würde wird hier verstanden als eine Art Mitgift aufgrund des biologischen Menschseins.
    2. Würde gegeben / abstufbar: Würde ist von Anfang an allen menschlichen Lebensformen gegeben, kann aber unterschiedlich ausgeprägt sein. Zwar trägt jeder Menschen den Kern der Menschenwürde in sich, aber dessen Entfaltung hängt auch von objektiven Bedingungen bzw. von einer menschenwürdigen Lebenssituation ab. Würde wird hier (auch) als Potenzial verstanden.
    3. Würde erworben / nicht-abstufbar: Würde ist nicht von Anfang an allen menschlichen Lebensformen gegeben, entscheidend für das Würde-Haben sind vielmehr bestimmte Charakteristika des menschlichen Person-Seins wie Überlebensinteresse, Selbstachtung und Autonomie. Solange ein Mensch aber in diesem Sinne eine Person ist, darf ihm sein Würdestatus auch nicht mehr genommen werden, weder grundsäztlich noch graduell. Für Personen gilt: Einmal Würde, immer Würde. Würde wird hier also als Fähigkeit verstanden.
    4. Würde erworben / abstufbar: Auch hier ist (wie bei c)) die Würde an „personales“ menschliches Leben geknüpft. Allerdings sind graduelle Abstufungen möglich: Würde muß nicht nur erworben, sondern auch verteidigt werden. Erst wenn sich eine Person gesellschaftlich entsprechend auszeichnet, wird ihr jene Achtung zuteil, die mit der Zuerkennung von Würde einhergeht. Würde wird hier also als eine Art Leistung verstanden. (Auf bioethische Fragen im Hinblick auf menschliche Embryonen findet diese Begriffsbestimmung von Würde freilich keine Anwendung.) (Ebenda, 2017, S. 133–137)

Daß auch dieser moderne Würdebegriff völlig untauglich ist, als Fundament der Menschenrechte zu dienen, springt einem förmlich ins Auge – und das schon auf formaler Ebene: weil er in vier verschiedenen Varianten auftritt! Eine ausführliche Befassung mit den inhaltlichen Aspekten dieses Würdebegriffs können wir uns also ersparen. Dazu nur so viel: Selbst Menke und Pollmann (2017), die sich als ausdrückliche Verfechter des Würdebegriffs im Zusammenhang mit der Begründung und Formulierung der Menschenrechte zu erkennen geben (S. 130), räumen ein, daß im Hinblick auf den Inhalt der Würde in der Debatte „größte Uneinigkeit und Verwirrung“ herrschen (S. 139) und sie attestieren der Würde „ein auf den ersten Blick eher befremdliches Begriffsbild“ (S. 142).

Auf abenteuerlichem Weg retten sich Menke und Pollmann schließlich in folgendes Konzept: Würde bezeichne ein , und zwar das Potenzial, ein Leben in Selbstachtung zu führen. Und zur Verwirklichung dieses Potenzials bedarf es der Menschenrechte. Menschenwürde und Menschenrechte sind quasi zwei Seiten einer Medaille: (S. 146ff.)

„Die Anerkenntnis der Würde eines jeden Menschen und die Anerkenntnis der Rechte eines jeden Menschen gehören zusammen. Es sind nicht zwei Akte, die getrennt vollzogen werden können.“ (Ebenda, S. 154)

Hinzu kommt – und spätestens hier drängen sich auch dem wohlmeinendsten Beobachter Assoziationen zu Zirkus und...



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