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E-Book, Deutsch, 288 Seiten

Kaplan Tierrechte

Wider den Speziesismus
1. Auflage 2016
ISBN: 978-3-7412-4347-9
Verlag: BoD - Books on Demand
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

Wider den Speziesismus

E-Book, Deutsch, 288 Seiten

ISBN: 978-3-7412-4347-9
Verlag: BoD - Books on Demand
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



So wie wir erkannt haben, dass Hautfarbe und Geschlecht für die Gewährung grundlegender Rechte belanglos sind, so sollten wir auch erkennen, dass die Spezies hierfür belanglos ist: Warum sollte man jemanden ausbeuten und quälen dürfen, weil er zu einer anderen Art gehört? Gleicher Schmerz ist gleich schlecht, egal ob er von Weißen, Schwarzen, Männern, Frauen, Kindern oder Tieren erlebt wird. Die Ausbeutung und Diskriminierung aufgrund der Spezies, der Speziesismus, ist genauso falsch wie Rassismus und Sexismus.

Helmut F. Kaplan, geboren 1952 in Salzburg, ist Philosoph und Autor. Seine Arbeit hat wesentlich zur Einführung der neueren Tierethik bzw. der Tierrechtsphilosophie in den deutschen Sprachraum beigetragen. Sein Buch 'Leichenschmaus: Ethische Gründe für eine vegetarische Ernährung' gilt als wichtigstes deutschsprachiges Tierrechtsbuch.
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2. Ethische Forderungen


2.1 Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes


Das Ergebnis der bisherigen Untersuchung kann wie folgt zusammengefaßt werden: Biologische und psychologische Forschungsergebnisse sowie logische Erwägungen ergeben, daß Tiere uns in wesentlicher und vielfältiger Hinsicht ähnlich sind: Sie sind wie wir leidensfähige, intelligente, soziale und moralfähige Wesen.

Dieser Tatsache muß auch auf moralischer Ebene Rechnung getragen werden. Wenn Tiere uns im geschilderten Maße ähnlich sind, dann müssen wir sie auch ähnlich behandeln. Das folgt zwingend aus dem auf Aristoteles zurückgehenden und unangefochten geltenden moralischen Gleichheitsgrundsatz: Gleiches bzw. Ähnliches muß auch gleich bzw. ähnlich behandelt werden. (Rachels, 1994, S. 238, 1991, S. 174–176, Teutsch, 1995a, S. 11, 1995b, S. 6, 1987, S. 76; vgl. Clarke / Linzey, 1990, S. XVI) Ohne dieses fundamentale Prinzip verlöre alle Ethik jegliche Grundlage, Glaubwürdigkeit und Anwendbarkeit.

Wenn Tiere den Menschen ähnlich sind, dann müssen wir sie auch ähnlich wie Menschen behandeln. Dazu müssen wir sie zuerst einmal in die moralische Sphäre aufnehmen, das heißt in jene Sphäre, innerhalb deren unsere moralischen Rücksichten und Regeln Geltung haben. Anders ausgedrückt: Wir müssen die moralische Sphäre so weit ausdehnen, daß sie auch Tiere umfaßt.

An dieser Stelle gilt es, eine wichtige Klarstellung zu treffen. Wir sagten: Tiere sind leidensfähige, intelligente, soziale und moralfähige Wesen. Damit wollten wir natürlich weder sagen, daß alle Tiere leidensfähig, intelligent, sozial und moralfähig sind, noch daß alle Tiere gleich leidensfähig, intelligent, sozial und moralfähig sind.

Entscheidend ist vielmehr, daß wir heute mit Sicherheit wissen, daß einige Tiere (in unterschiedlichem Maße) leidensfähig, intelligent, sozial und moralfähig sind, und es daher völlig unannehmbar wäre, Tiere wie bisher grundsätzlich und von vornherein aus der moralischen Sphäre auszuschließen. Vielmehr müssen wir, nachdem wir erkannt haben, daß die Mensch-Tier-Grenze als moralische Grenze völlig untauglich ist, alle Tiere in die moralische Sphäre aufnehmen, um gewissenhaft zu prüfen, welche Tiere aufgrund welcher Eigenschaften wie behandelt werden sollen.

Eine recht plausible Veranschaulichung der Notwendigkeit, die moralische Sphäre auf Tiere auszudehnen, liefert das sogenannte Great-Ape-Projekt. Ausgehend von der unleugbaren Tatsache, daß die Menschenaffen, also Schimpansen, Gorillas und Orang-Utans, dem Menschen sehr ähnlich sind, wird gefordert, daß sie auch ähnlich wie Menschen behandelt werden sollen und wir ihnen daher bestimmte Rechte verleihen sollen.

Bevor wir allerdings näher auf dieses Projekt eingehen, müssen wir noch einmal auf den Gleichheitsgrundsatz zurückkommen. Dieser hat nämlich noch eine zweite, meist vernachlässigte oder gar übersehene Seite, quasi eine „Ungleichheitsseite“. Die Nichtbeachtung dieser „Kehrseite der Gleichheitsmedaille“ führt regelmäßig zu fatalen Mißverständnissen. Vor allem Gotthard M. Teutsch hat immer wieder eindringlich auf diese Doppelwertigkeit des Gleichheitsgrundsatzes hingewiesen:

„Die Regel, Gleiches gleich, Ungleiches entsprechend anders zu bewerten und zu behandeln, ist uns zumeist nur als das Recht auf Gleichbehandlung geläufig (…). Daß dieser Gleichbehandlungsanspruch immer durch ein ebenso bedeutsames Recht auf Andersbehandlung ergänzt werden muß, wird uns oft erst bewußt, wenn wir uns klarmachen, wie ungerecht es wäre, etwa von Kindern die gleiche Leistung wie von Erwachsenen oder von Wenigverdienenden die gleichen Steuern wie von Gutverdienenden zu verlangen.“ (Teutsch, 1994/95, S. 92, Hervorhebung von H. F. K.)

Der Gleichheitsgrundsatz besteht also in Wirklichkeit aus zwei Forderungen: „dem Gebot zur Gleichbehandlung im Gleichheitsfall und dem Gebot zur Andersbehandlung im Falle eines Verschiedenseins“ (Teutsch, 1987, S. 77). Es leuchtet ein, daß es völlig ungerecht wäre, Kinder und Erwachsene, Kranke und Gesunde, Arme und Reiche – trotz gleicher Menschenrechte – in jeder Hinsicht gleich zu behandeln. (Ebenda; vgl. S. 78 f., 1995a, S. 11)

James Rachels (1991, S. 176–179) bringt diese „Ungleichheitsseite“ des Gleichheitsgrundsatzes sehr anschaulich auf den Punkt: Die Ungleichbehandlung von zwei Individuen ist dann legitim, wenn es zwischen diesen beiden Individuen einen relevanten Unterschied gibt. Und ob ein Unterschied relevant ist, hängt von der Art der ins Auge gefaßten Behandlung ab.

So ist es zum Beispiel völlig in Ordnung, wenn eine Universität von zwei Bewerbern A und B nur A aufnimmt, wenn A ein sehr gutes Abiturzeugnis hat, während B nur höchst miserable Noten vorzuweisen hat. Ebenso gerechtfertigt ist es, wenn ein Arzt seine Patienten A und B unterschiedlich behandelt, indem er A eine Penizillinspritze gibt und B den Arm eingipst, wenn A an einer Infektion leidet und B sich den Arm gebrochen hat.

Eine völlig andere Situation wäre natürlich gegeben, wenn die Aufnahmekommission der Universität ihre Entscheidung, A aufzunehmen und B zurückzuweisen, damit begründen würde, daß A eine Infektion, B hingegen einen gebrochenen Arm habe. (Wobei A‘s Infektion eine harmlose sein müßte, um das Beispiel nicht unnötig zu komplizieren.) Oder wenn der Arzt auf die Frage, warum er A eine Penizillinspritze gegeben habe, während er B den Arm eingegipst habe, antworten würde: A hatte ein besseres Abiturzeugnis.

Damit ist wohl hinreichend verdeutlicht, was unter einem relevanten Unterschied zu verstehen ist und daß ein und dasselbe Merkmal in einem Zusammenhang relevant und in einem anderen völlig irrelevant sein kann.

Schließlich verweist Rachels auf einen Anwendungsfall, der uns nahtlos zum Great-Ape-Projekt hinführt: Wir lassen Menschen, aber keine Tiere Universitäten besuchen. Das ist auch völlig in Ordnung, weil Menschen im Gegensatz zu Tieren lesen, schreiben und rechnen können. Dieser Unterschied zwischen Menschen und Tieren ist in diesem Zusammenhang relevant. Wenn es aber anstatt um die Zulassung zur Universität um die Zulassung von Folter geht, sieht die Sache natürlich völlig anders aus. Hier ist die Fähigkeit, lesen, schreiben und rechnen zu können, überhaupt nicht relevant. Was hier zählt, ist die Leidensfähigkeit! Und in bezug auf die Leidensfähigkeit sitzen Menschen und Tiere im gleichen Boot. Weil Menschen wie Tiere leiden können, sprechen in beiden Fällen die gleichen Gründe gegen die Folter.

2.2 Verwirklichung und Fortführung des Great-Ape-Projekts


Das Great-Ape-Projekt ist quasi die institutionalisierte Schlußfolgerung, die sich aus der Ähnlichkeit von Menschenaffen und Menschen und der Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes ergibt:

„Es ist ein fundamentales moralisches Prinzip, das zum ersten Mal von Aristoteles formuliert wurde, daß gleiche Fälle gleich behandelt werden sollten. (…) Das Prinzip des Aristoteles gilt für die Behandlung nichtmenschlicher Tiere ebenso wie für die unserer Mitmenschen. Vor Darwin glaubte man jedoch im allgemeinen, daß die Unterschiede zwischen Menschen und nichtmenschlichen Tieren so groß sind, daß es fast in jedem Fall gerechtfertigt ist, Menschen anders zu behandeln. Die Menschen glaubten, sich vom Rest der Schöpfung abzuheben. (…) Es ist diese Vorstellung von der Menschheit, die Darwin zerstörte. An ihre Stelle setzte er das Bild des Menschen, der mit den Tieren eine gemeinsame Herkunft und gemeinsame Eigenschaften teilt.

Wenn wir das von Darwin entworfene Bild ernst nehmen, müssen wir unsere Ansichten darüber, wie Tiere behandelt werden dürfen, revidieren. Daraus folgt nicht, daß wir alle Tiere behandeln müssen, als glichen sie Menschen, denn es kann immerhin Unterschiede zwischen Menschen und einigen Tieren geben, die eine Unterscheidung im moralischen Status rechtfertigen. (…)

Und doch sind es, wenn wir uns den ‚höheren‘ Tieren wie etwa den Großen Menschenaffen zuwenden, die Ähnlichkeiten und nicht die Unterschiede zwischen ihnen und uns, die so beeindruckend sind. (…) Die moralische Konsequenz ist, daß (…) es keine vemünftigen Gründe gibt, ihnen moralische Grundrechte zu verweigern (…). Die wichtigsten dieser Rechte sind das Recht auf Leben, das Recht, in Freiheit zu leben, und das Recht, nicht unnötig leiden zu müssen.“ (Rachels, 1994, S. 238–240)

Genau diese Rechte fordert das von Paola Cavalieri und Peter Singer initiierte Great-Ape-Projekt für Schimpansen, Gorillas und Orang-Utans: das Recht auf Leben, das Recht auf Schutz der individuellen Freiheit und das Recht auf Schutz vor Folter (Cavalieri / Singer, 1994; Kaplan, 1995a). Und wer sich die obigen (1.1.5) Charakterisierungen von Koko und Washoe vergegenwärtigt, kann diesen Forderungen wohl nur zustimmen.

Der von Cavalieri und Singer herausgegebene Sammelband „Menschenrechte für die Großen Menschenaffen“ stellt ein politisches Manifest dar: Die für...



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