E-Book, Deutsch, 192 Seiten
Reihe: Beobachter-Ratgeber
von Flüe / Zeugin Im Todesfall
2. überarbeitete Auflage 2022
ISBN: 978-3-03875-432-9
Verlag: Beobachter-Edition
Format: EPUB
Kopierschutz: 0 - No protection
Der komplette Ratgeber
E-Book, Deutsch, 192 Seiten
Reihe: Beobachter-Ratgeber
ISBN: 978-3-03875-432-9
Verlag: Beobachter-Edition
Format: EPUB
Kopierschutz: 0 - No protection
Karin von Flüe ist Rechtsanwältin und verantwortet im Beobachter-Beratungszentrum den Bereich Familien- und Erbrecht. Sie ist auch Autorin der Beobachter-Ratgeber «Eherecht» und «Paare ohne Trauschein» sowie Co-Autorin von «ZGB für den Alltag».
Zielgruppe
Personen, die anfallende Aufgaben nach dem Tod einer Person im nahen Umfeld übernehmen
Autoren/Hrsg.
Weitere Infos & Material
Das müssen Sie rasch erledigen
Bis zur Beerdigung dauert es zwar ein paar Tage. Doch unmittelbar nach einem Todesfall gibt es einige Dinge zu erledigen: Der Tod muss amtlich registriert werden; Angehörige sollen Gelegenheit erhalten, Abschied zu nehmen, und es gibt auch ein paar administrative Dinge, die Sie am besten möglichst rasch an die Hand nehmen.
Sie müssen nicht alles allein erledigen! Holen Sie sich Hilfe bei anderen Angehörigen, bei Freunden oder auch bei einer Pfarrerin, wenn Ihnen die Formalitäten zu viel werden. Es tut gut, sich mit jemandem beraten zu können – und dabei die eine oder andere Erinnerung zu teilen.
Den Arzt rufen
Stirbt jemand zu Hause, müssen die Angehörigen möglichst rasch den Arzt rufen. Er stellt den Tod fest und stellt dann die Todesbescheinigung aus. Diese brauchen Sie, um den Todesfall auf der zuständigen Amtsstelle zu melden. Ist der Hausarzt oder die behandelnde Ärztin nicht erreichbar, rufen Sie den Notarzt.
Stirbt jemand im Spital oder im Heim, kümmert sich das Personal um die Ausstellung der Todesbescheinigung.
Was gilt bei Unfall und Verdacht auf Gewalttat oder Suizid?
Nach einem Unfalltod müssen Sie sofort die Polizei rufen. Diese bestellt einen Amtsarzt, der die amtliche Leichenschau vornimmt, um Todeszeit und Todesursache festzustellen. Dazu muss der Verstorbene in der Regel ins nächste gerichtsmedizinische Institut überführt werden. Leichenschau bedeutet, dass der entkleidete Leichnam untersucht wird. Bringt die Leichenschau keine Klarheit, wird eine Obduktion vorgenommen.
Gegen eine Obduktion, die aus kriminalpolizeilichen Gründen angeordnet wird, können sich Angehörige nicht wehren. Ist die Untersuchung abgeschlossen, gibt die Behörde den Leichnam frei und die Angehörigen können die Bestattung organisieren.
Ähnliches passiert auch bei einem begleiteten Suizid, wenn also jemand mit Exit oder einer anderen Sterbeorganisation aus dem Leben scheidet. Dann informieren die Sterbebegleiter die Staatsanwaltschaft und kehren auch sonst alles Nötige vor.
Aus der Beobachter-Beratungspraxis
Mein Onkel hat allein gelebt. Er wurde von der Putzfrau tot aufgefunden, die Umstände seines Todes waren unklar. Deshalb wurde eine Obduktion angeordnet. Das war vor drei Wochen, aber bis heute haben wir nichts mehr gehört. Wann können wir unseren Onkel beerdigen?
Eine Obduktion ist recht schnell vorgenommen. Aber bis der Bericht dazu geschrieben und geprüft ist, kann es eine Weile dauern. Am besten fragen Sie bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft nach, wann der Leichnam für die Bestattung freigegeben wird.
War ein Unfall die Todesursache, muss die Unfallversicherung und, falls vorhanden, auch die Lebensversicherung der verstorbenen Person möglichst bald benachrichtigt werden.
Die Meldung auf dem Zivilstands- oder Bestattungsamt
Ein Todesfall muss innerhalb von zwei Tagen beim Zivilstandsamt am Sterbeort gemeldet werden. Stirbt jemand im Heim oder Spital, ist dies Aufgabe der Leitung. Bei einem Tod zu Hause sind insbesondere die nächsten Angehörigen zur Meldung verpflichtet. Möchten Sie nicht selber aufs Amt gehen, können Sie aber auch eine Vertrauensperson bevollmächtigen.
Ist jemand nicht am Wohnort, sondern zum Beispiel in den Ferien verstorben, muss nicht nur das Amt am Sterbeort, sondern auch dasjenige am Wohnort benachrichtigt werden.
Welche Dokumente man aufs Amt mitnehmen muss und welche Fragen gestellt werden, sehen Sie im Kasten. Erkundigen Sie sich aber zur Sicherheit vorher telefonisch oder informieren Sie sich im Internet. Vor allem grössere Gemeinden haben umfangreiche Informationen ins Netz gestellt, etwa Angaben zu den amtlichen Stellen und den Bestattungsarten sowie Kontaktadressen für Blumenschmuck, Grabsteine und Trauerredner. Die Adresse des zuständigen Zivilstands- oder Bestattungsamts finden Sie auf der Website des Bundesamts für Justiz oder Sie googeln nach «Zivilstandsamt» plus Gemeindename, zum Beispiel «Zivilstandsamt Herisau».
Sie möchten eigentlich mit dem Ganzen nichts zu tun haben? Den Arzt rufen und den Todesfall auf dem Zivilstandsamt melden, dazu sind alle verpflichtet. Alles Weitere ist kein Muss: Sie können das Erbe ausschlagen (siehe Seite 94) und sind ab sofort von allen Verpflichtungen befreit.
Gut vorbereitet für den Gang aufs Zivilstandsamt
Gut ist, wenn Sie für die Meldung des Todesfalls folgende Dokumente mitnehmen können:
•Todesbescheinigung
•Familienbüchlein oder Familienschein/Familienausweis
•Meldebestätigung/Schriftenempfangsschein
Fehlt Ihnen eines dieser Dokumente, brauchen Sie nicht lange zu suchen. Nehmen Sie einfach mit, was Sie finden. Wenn nötig können Sie später immer noch etwas nachreichen.
Auf dem Amt wird man Sie nach folgenden Informationen fragen:
•Zeitpunkt der Einsargung und Überführung in die Aufbahrungshalle
•Angaben zur Bestattungsart (Kremation oder Erdbestattung)
•Ort und Datum der Bestattung
•Bestattungsrahmen: Trauergottesdienst, nicht kirchliche Feier
•Art des Grabs: Reihengrab, Gemeinschaftsgrab, Familiengrab, Baumbestattung oder Abholen der Urne (wenn kein offizielles Grab gewünscht ist)
•Koordination der amtlichen Todesanzeige mit der privaten
Auch hier gilt: Machen Sie sich keinen Stress. Wenn Sie etwas nicht wissen, wird Ihnen niemand einen Vorwurf machen. Den Angestellten des Zivilstandsamts ist bewusst, dass Sie in einem Ausnahmezustand sind und dass Ihnen deshalb auch an sich einfache Dinge kompliziert erscheinen.
Nach Anordnungen der verstorbenen Person suchen
Wissen Sie, wo die verstorbene Person ihre wichtigen Dokumente aufbewahrt hat? Oder gibt es eine Vertrauensperson, die das wissen könnte, eventuell auch Kopien besitzt?
Viele Menschen halten ihre Wünsche zur Bestattung und zur Trauerfeier im Voraus fest und legen diese Anordnungen zum Beispiel zum Familienbüchlein oder zum Schriftenempfangsschein. Oder sie bestimmen, wer von den Hinterbliebenen das Recht auf die Totenfürsorge hat, also über die Trauerfeierlichkeiten bestimmen darf (siehe Seite 26). Vielleicht hat die verstorbene Person auch einen Vorsorgevertrag mit einem Bestattungsinstitut abgeschlossen.
Es gibt auch die Möglichkeit, Anordnungen zur Bestattung oder einen Vorsorgevertrag beim Zivilstandsamt der Wohngemeinde zu deponieren. Fragen Sie dort nach, ob solche Papiere vorhanden sind. Das zuständige Zivilstandsamt finden Sie auf der Website des Bundesamts für Justiz (www.bj.admin.ch) oder mit dem Gemeindenamen und dem Suchwort «Zivilstandsamt» im Internet.
Möglicherweise hat die verstorbene Person ihre Anordnungen für die Bestattung auch im Testament aufgeschrieben. Das macht es schwieriger für Sie, denn bis das Testament eröffnet wird (siehe Seite 90), hat die Beerdigung schon lange stattgefunden. Was tun? Wenn Sie ein offenes Testament finden, lesen Sie es und suchen Sie nach Anordnungen. Befindet sich das Testament in einem verschlossenen Kuvert, bringen Sie es am besten auf die Gemeindekanzlei, öffnen es dort zusammen mit der Beamtin und prüfen, ob es Bestattungsanordnungen enthält. Danach können Sie das Dokument der zuständigen Behörde zur Eröffnung abgeben.
Zwar ist man verpflichtet, ein gefundenes Testament einzureichen. Das eilt aber nicht so sehr, Sie können die Einreichung gut auf nach der Beerdigung verschieben. Mehr dazu und zu dem, was anschliessend geschieht, lesen Sie auf Seite 84.
Was tun mit Vollmachten der verstorbenen Person?
Wenn älteren Menschen die Zahlungen, Rechnungen und der Verkehr mit den Versicherungen langsam zu viel werden, stellen sie manchmal eine Vollmacht aus. Zum Beispiel für ihren Treuhänder oder auch für die älteste Tochter, damit diese die Finanzangelegenheiten erledigen kann. Was tun, wenn Sie in den Unterlagen der verstorbenen Person die Kopie einer solchen Vollmacht oder andere Hinweise darauf finden? Heikel kann das in erster Linie bei Bankvollmachten werden: Der oder die Bevollmächtigte hat ja Zugriff auf die Konten.
Wenn Sie befürchten, dass die bevollmächtigte Person Schaden anrichten könnte, müssen Sie rasch reagieren. Avisieren Sie sofort die Bank und melden Sie den Todesfall. Sobald die Bank davon Kenntnis hat, wird sie ohne Erbschein niemanden mehr Geld vom Konto abheben lassen.
Wenn nötig sofort den Nachlass sichern
Schön, wenn die nächsten Angehörigen gemeinsam trauern können, alle anstehenden Arbeiten miteinander absprechen und sich gegenseitig unterstützen. Was aber, wenn das nicht der Fall ist, wenn gar die Gefahr besteht, dass jemand sich auf Kosten der anderen bereichern könnte?
Befürchten Sie, dass sich einer der Miterben bereichern könnte, können Sie Sicherungsmassnahmen verlangen. Damit wird von Amtes wegen verhindert, dass Gegenstände verschwinden oder bei der Erbteilung «vergessen...




