Adamaszek | Bestimmtheit und Bestimmbarkeit des § 271 StGB | Buch | 978-3-428-19386-8 | sack.de

Buch, Deutsch, Band 444, 214 Seiten, Format (B × H): 157 mm x 227 mm, Gewicht: 327 g

Reihe: Schriften zum Strafrecht

Adamaszek

Bestimmtheit und Bestimmbarkeit des § 271 StGB


1. Auflage 2025
ISBN: 978-3-428-19386-8
Verlag: Duncker & Humblot GmbH

Buch, Deutsch, Band 444, 214 Seiten, Format (B × H): 157 mm x 227 mm, Gewicht: 327 g

Reihe: Schriften zum Strafrecht

ISBN: 978-3-428-19386-8
Verlag: Duncker & Humblot GmbH


Der Straftatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung (§ 271 StGB) ist in der Rechtswissenschaft bislang kaum untersucht und begegnet insbesondere in Bezug auf den strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG) erheblichen Bedenken. Dass dies auch zu Schwierigkeiten in der Praxis führt, hat das 'Dieselgate' um die Manipulation von Kfz-Abgaswerten gezeigt. Die Arbeit greift diese Bedenken auf und unterzieht § 271 StGB insofern erstmals einer grundlegenden rechtlichen Prüfung. Der Fokus liegt auf der besonderen Beweiskraft für und gegen jedermann. Die Anwendbarkeit des Art. 103 Abs. 2 GG auf dieses Merkmal wird bejaht und die Vorschrift als Blankett-Straftatbestand eingeordnet. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass Art. 103 Abs. 2 GG verfassungsrechtliche Grenzen setzt, innerhalb derer § 271 StGB aber (noch) bestimmt ist. Zugleich stellt die Arbeit Kriterien auf, die § 271 StGB bestimmbar machen und einen rechtssicheren und verfassungskonformen Umgang mit der Vorschrift in der Praxis ermöglichen.

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Autoren/Hrsg.


Weitere Infos & Material


A. Einleitung
Anlass der Untersuchung – Fokus und Gang der Untersuchung

B. Mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB)
Überblick über die Vorschrift und ihren Kontext – Öffentliche Urkunde bei § 271 StGB – Besondere Beweiskraft für und gegen jedermann – Fazit und Vorgabe für das weitere Vorgehen

C. Art. 103 Abs. 2 GG
Nullum crimen, nulla poena sine lege (Gesetzlichkeitsprinzip) – Ratio legis des Art. 103 Abs. 2 GG – Nullum crimen sine lege certa: Bestimmtheitsgebot

D. Bestimmtheit des § 271 StGB
§ 271 StGB und die besondere Beweiskraft – (noch) lex certa? – Anwendbarkeit des strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes – Normstruktur des § 271 StGB – Bestimmtheit des § 271 StGB im Einzelnen

E. Bestimmbarkeit des § 271 StGB
Tatmittel der öffentlichen Urkunde – Ausfüllung der besonderen Beweiskraft bei § 271 StGB – Annex: § 271 StGB und das Verwaltungsrecht

F. Fazit
Zusammenfassung in Thesen – Rückblick auf den Anlass dieser Untersuchung – Ausblick


David Adamaszek studierte Rechtswissenschaften an der Bucerius Law School in Hamburg und der Waseda University in Tokio mit Schwerpunkt im (Wirtschafts-)Strafrecht. Anschließend absolvierte er einen Masterstudiengang in Kriminologie an der University of Cambridge. Die Promotion erfolgte an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Für sein Referendariat am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg war er u.a. der Staatsanwaltschaft Hamburg, einer internationalen Wirtschaftskanzlei in Frankfurt (White Collar), dem Bundesministerium der Finanzen (Referat zur Bekämpfung von Geldwäsche) und dem Bundesverfassungsgericht zugewiesen. Ab April 2025 ist er als Richter am Landgericht Hamburg tätig.

David Adamaszek studied law at Bucerius Law School in Hamburg and Waseda University in Tokyo, specializing in (white collar) criminal law. He then completed a master's degree (MPhil) in criminology at the University of Cambridge and received his PhD from Ludwig-Maximilians-Universität Munich. For his legal clerkship at the Hanseatic Higher Regional Court of Hamburg, he was assigned to the Hamburg Public Prosecutor's Office, an international law firm in Frankfurt (white collar), the Federal Ministry of Finance (Anti-Money Laundering Unit) and the Federal Constitutional Court, among others. From April 2025, he will be working as a judge at the Regional Court of Hamburg.



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