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E-Book, Deutsch, 235 Seiten, eBook

Ardizzoni / Führlein / Körner Grunderwerbsteuer

gestalten - beraten - optimieren

E-Book, Deutsch, 235 Seiten, eBook

ISBN: 978-3-8349-9876-7
Verlag: Betriebswirtschaftlicher Verlag Gabler
Format: PDF
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



In der Praxis des Immobilienverkehrs ist die Grunderwerbsteuer ein zentrales Thema. Die Grunderwerbsteuer entsteht mit Verwirklichung eines Erwerbsvorgangs und führt nicht selten zu einer nicht eingeplanten Belastung des Steuerschuldners. Daher sind eine gute Beratung und eine optimale Vertragsgestaltung unerlässlich.


Guido Körner ist langjährig Richter am Finanzgericht Baden-Württemberg und kennt die Praxis auch aus der Sicht der Finanzverwaltung, da er auch dort mehrjährig tätig war.
Marco Ardizzoni LL.M. Taxation (Osnabrück), LL.M. Tax (London School of Economics) ist Richter beim Finanzgericht Baden-Württemberg mit dem Schwerpunkt Grunderwerbsteuer.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Martin Führlein ist auch Steuerberater und in der Beratungsgesellschaft Rödl & Partner in Nürnberg tätig. Er ist zudem Lehrbeauftragter der Hochschule Biberach.
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1;Vorwort;6
2;Inhaltsübersicht;8
3;Abkürzungsverzeichnis;18
4;Literaturverzeichnis;22
5;§ 1 Erwerbsvorgänge;24
5.1;A. Vorbemerkungen;24
5.2;B. Rechtsvorgänge;29
5.3;C. Ergänzungstatbestände;45
6;§ 2 Begriff des Grundstücks;87
6.1;A. Allgemeiner Grundstücksbegriff;87
6.2;B. Wohnungseigentum;90
6.3;C. Erbbaurechte;92
6.4;D. Gebäude auf fremdem Grund und Boden;96
7;§ 3 Steuerbefreiungen;98
7.1;A. Sachliche Steuerbefreiungen;98
7.2;B. Gesamthand und Übertragungen (§§ 5, 6 GrEStG);116
7.3;C. Umwandlung in Flächeneigentum (§ 7 GrEStG);133
8;§ 4 Bemessungsgrundlage;136
8.1;A. Systematik der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage;136
8.2;B. Die Gegenleistung i.S.d. §§ 8 Abs. 1, 9 GrEStG;136
8.3;C. Die Gegenleistung nach § 8 Abs. 2 GrEStG;140
9;§ 5 Steuerberechnung;143
9.1;A. Steuersatz;143
9.2;B. Pauschbesteuerung;143
10;§ 6 Steuerschuld;145
10.1;A. Steuerschuldnerschaft;145
10.2;B. Die Entstehung der Steuer;148
10.3;C. Fälligkeit;150
11;§ 7 Nichtfestsetzung der Steuer, Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung ( § 16 GrEStG);154
11.1;A. Allgemeines;154
11.2;B. Anwendungsbereich;154
11.3;C. Tatbestandsalternativen (§ 16 Abs. 1–3 GrEStG);155
11.4;D. Anwendung des § 16 GrEStG auf die Ergänzungstatbestände;165
11.5;E. Verfahrensrechtliche „Fallstricke“;167
12;§ 8 Verfahrensfragen;169
12.1;A. Zuständigkeit;169
12.2;B. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung;173
12.3;C. Anzeigepflichten, §§ 18, 19 GrEStG;176
13;§ 9 Umstrukturierungen;187
13.1;A. Allgemeines;187
13.2;B. Nicht organschaftlich verbundene Unternehmen;188
13.3;C. Organschaftlich verbundene Unternehmen;194
13.4;D . Fazit zur Besteuerung der Umstrukturierung nichtorganschaftlich verbundener Unternehmen und Ausweichgestaltungen;194
14;§ 10 Beratungsschwerpunkte;196
14.1;A. Einheitliches Vertragswerk;196
14.2;B. Treuhandverhältnisse;211
14.3;C. Beratungsschwerpunkt Solaranlagen;218
15;§ 11 Anhang;220
16;Stichwortverzeichnis;250

Erwerbsvorgänge.- Begriff des Grundstücks.- Steuerbefreiungen.- Bemessungsgrundlage.- Steuerberechnung.- Steuerschuld.- Nichtfestsetzung der Steuer, Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung (§ 16 GrEStG).- Verfahrensfragen.- Umstrukturierungen.- Beratungsschwerpunkte.


§ 9 Umstrukturierungen (S. 186-187)

A. Allgemeines

Die Beweggründe für die Umstrukturierung verbundener Unternehmen (vgl. zum Begriff § 15 AktG) sind vielfältig. In Betracht kommen etwa außersteuerliche Gründe, wie z.B. wirtschaftliche Synergieeffekte, Haftungsgründe, Anforderungen des Kapitalmarkts, Nachfolgeregelungen, aber genauso die steuerliche Optimierung, beispielsweise die Verlustnutzung. Die Bündelung von Grundbesitz in Grundstücksholdinggesellschaften ist daher keine Seltenheit.

Praxishinweis: Die im Fall von Umstrukturierungen eintretenden grest.rechtlichen Auswirkungen stellen eine gegenüber den ertragsteuerlichen Implikationen häufi g unterschätzte Steuerbelastung dar. Dies birgt ein erhebliches Haftungsrisiko, da sich die GrESt als ernsthaftes Umstrukturierungshindernis bzw. ernsthafter Kostenfaktor erweisen kann, insbesondere im Fall der Beteiligung von Gesellschaften mit erheblichem Grundbesitz. Dies gilt umso mehr, als bei komplexen Reorganisationen gleich mehrfach GrESt anfallen kann!

Grest.rechtlich relevante Umstrukturierungsmaßnahmen sind in der Weise denkbar, dass ein Grundstück von einem Unternehmen auf ein anderes verbundenes Unternehmen übertragen wird (sog. Grundstücksverschiebung) . Alternativ kann es zu einem Wechsel der grest.rechtlichen Zuordnung eines Grundstücks durch eine – dem Grundstücksübergang gleichgestellte – Anteilsübertragung oder eine Anteilsverschiebung , kommen.

Ausgangspunkt der grest.rechtlichen Behandlung von Umstrukturierungen ist die Feststellung, dass das GrEStG grundsätzlich den Rechtsträgerwechsel an inländischen Grundstücken erfasst und auch organschaftlich (vgl. oben § 1, C.III.4) oder anderweitig verbundene Unternehmen und ihre Gesellschafter unabhängig von den Beteiligungsverhältnissen keine Einheit darstellen, sondern selbständige Rechtsträger bleiben . Die deshalb im Zusammenhang mit Umstrukturierungen verbundener Unternehmen entstehende GrESt stellt aus Unternehmenssicht häufig eine wirtschaftlich lästige Doppelbelastung dar, da zumeist bereits beim Erwerb der Grund stücke GrESt angefallen ist und es bei der Neuordnung zu keinem Liquiditätszufluss kommt. Im Fall von Anteilsübertragungen bzw. -verschiebungen kommt häufig hinzu, dass der Grundbesitz der grundstückshaltenden Gesellschaft bereits vor der Umstrukturierung einem herrschenden Unternehmen (z.B. der Obergesellschaft) grest.rechtlich zuzuordnen war und diese Zuordnung nach der Umorganisation fortbesteht. Die Neuorganisation im Bereich der nachgeordneten Gesellschaften wird daher vielfach als bloße irrelevante Verstärkung der Eigentümerposition der beherrschenden Hand betrachtet.

Es gilt jedoch der Grundsatz: GrESt kann bei Umstrukturierungen von verbundenen Unternehmen insbesondere auch dann anfallen, wenn die Beteiligung der Obergesellschaft unverändert bleibt!

Es überrascht deshalb nicht, dass im Schrifttum die Kritik an der Grest.belastung im Zusammenhang mit der Umstrukturierung von verbundenen Unternehmen groß ist. Nachfolgend werden auf der Grundlage des gültigen Rechts die Auswirkungen der wichtigsten Umstrukturierungsmaßnahmen dargestellt, und zwar sowohl im Hinblick auf nichtorganschaftlich (s.u. B.) als auch auf organschaftlich (s.u. C.) verbundene Unternehmen. Schließlich wird in einem Fazit zur Besteuerung der Umstrukturierung nichtorganschaftlich verbundener Unternehmen kurz Stellung genommen (vgl. zu den organschaftlich verbundenen Unternehmen die Stellungnahme oben § 1, C.III.4.e) und es werden einige der wenigen Ausweichgestaltungen skizziert (s.u. D.).

B. Nicht organschaftlich verbundene Unternehmen

I. Grundstücksverschiebungen

Grundstücksverschiebungen zwischen nichtorganschaftlich verbundenen Unternehmen sind wegen der Personenverschiedenheit der Gesellschaften bzw. des deshalb eintretenden Rechtsträgerwechsels nach den allgemeinen Grundsätzen gemäß § 1 Abs. 1 GrEStG steuerbar. Dies gilt insbesondere auch bei Grundstücksveräußerungen zwischen Mutter-, Tochter- und Enkelgesellschaften oder Schwestergesellschaften. Nach Auffassung der FVerw lässt sich teilweise im Billigkeitswege eine Begrenzung der Steuerbelastung durch eine entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 6 GrEStG erreichen (vgl. oben § 1, C.IV).


Guido Körner ist langjährig Richter am Finanzgericht Baden-Württemberg und kennt die Praxis auch aus der Sicht der Finanzverwaltung, da er auch dort mehrjährig tätig war.

Marco Ardizzoni LL.M. Taxation (Osnabrück), LL.M. Tax (London School of Economics) ist Richter beim Finanzgericht Baden-Württemberg mit dem Schwerpunkt Grunderwerbsteuer.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Martin Führlein ist auch Steuerberater und in der Beratungsgesellschaft Rödl & Partner in Nürnberg tätig. Er ist zudem Lehrbeauftragter der Hochschule Biberach.


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