Grundlagen, Betriebswirtschaft, Unternehmensrechnung, Baubetriebsrechnung, Nachträge und Claims, Wirtschaftlichkeit, Unternehmensfinanzierung
E-Book, Deutsch, 326 Seiten, eBook
ISBN: 978-3-540-26448-4
Verlag: Springer
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark
Zielgruppe
Professional/practitioner
Autoren/Hrsg.
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Grundlagen.- Volkswirtschaftliche Grundlagen.- Betriebswirtschaftliche Grundlagen.- Arbeits- und Tarifrecht in der Bauwirtschaft.- Unternehmensrechnung.- Baubetriebsrechnung.- Nachtragsprophylaxe und Claimmanagement.- Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Nutzen-Kosten-Untersuchungen.- Unternehmensfinanzierung.- Schwarzarbeit und Korruption in der Bauwirtschaft — Ursachen, Wirkungen und Maßnahmen zur Eindämmung.
1.3 Arbeits- und Tarifrecht in der Bauwirtschaft (S. 67-68)
Das Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es wird definiert als das „Sonderrecht der Arbeitnehmer" und umfasst die Gesamtheit aller Rechtsregeln, die sich mit der unselbständigen, abhängigen Arbeit der in einem Unternehmen beschäftigten Personen befassen, die fremdbestimmte Arbeit leisten und dabei an Weisungen hinsichtlich Art, Ausführung, Ort und Zeit der Arbeit gebunden sind (Richardi, 2003).
Das individuelle Arbeitsrecht beinhaltet die rechtliche Regelung der Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, das kollektive Arbeitsrecht dagegen die Beziehungen zwischen den Zusammenschlüssen, d. h. von Arbeitgeber verbänden oder einzelnen Arbeitgebern einerseits sowie Gewerkschaften oder Betriebsräten andererseits. Das Arbeitsrecht ist bisher in viele Einzelgesetze zersplittert, wie z. B. Betriebsverfassungs-, Kündigungsschutz-, Jugendarbeitsschutzgesetz, Arbeitszeitordnung sowie die §§ 61 ff BGB und die §§ 105 ff GewO. Es gibt bisher in der Bundesrepublik Deutschland kein einheitliches und zusammenfassendes Arbeitsgesetzbuch, obwohl in Art. 30 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 (BGBl. II S. 889) gefordert wurde, das Arbeitsvertragsrecht und das öffentlich-rechtliche Arbeitsrecht „möglichst bald einheitlich neu zu kodifizieren". Daher ist das Arbeitsrecht nach wie vor weitgehend Richterrecht. Die Arbeitsgerichte sehen sich zur Schließung von Gesetzeslücken und zur Rechtsfortbildung veranlasst. Arbeitsrecht ist einerseits zwingendes Recht. Andererseits sind abweichende Vereinbarungen möglich, wenn diese den Arbeitnehmer günstiger stellen (Günstigkeitsprinzip).
Ferner gilt für die Rangfolge arbeitsrechtlicher Regelungen der Vorrang des Kollektivrechts vor dem Individualrecht und nach dem Grundsatz des Art. 31 GG Bundesrecht vor Landesrecht, d. h. folgende Rangreihe:
1. Grundgesetz,
2. Bundesgesetze,
3. Länderverfassungen,
4. Ländergesetze,
5. Tarifverträge,
6. Betriebsvereinbarungen,
7. Arbeitsvertrag.
Dabei ist jedoch das Ordnungsprinzip für das Verhältnis einander ablösender kollektiver Ordnungen zu beachten. Danach gelten der spätere Tarifvertrag oder die spätere Betriebsvereinbarung vor den jeweils früheren, auch wenn die neuen Vereinbarungen zu schlechteren Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer führen. Insoweit gilt das Günstigkeitsprinzip nicht. Die Unterscheidung in Arbeiter und Angestellte, die bei der Entstehung des Arbeitsrechts eine wesentliche Rolle spielte, hat heute nur noch Bedeutung für das kollektive Arbeitsrecht, vor allem das Betriebsverfassungsrecht und das Recht der Unternehmensmitbestimmung. In § 133 Abs. 2 SGB VI ist beispielhaft aufgezählt, wer zu den Angestellten gehört, u. a.
• Angestellte in leitender Stellung,
• technische Angestellte in Betrieb, Büro und Verwaltung, Werkmeister und andere Angestellte in einer ähnlich gehobenen oder höheren Stellung,
• Büroangestellte,
• Handlungsgehilfen und andere Angestellte für kaufmännische Dienste,
• Bühnenmitglieder und Musiker sowie
• Angestellte in Berufen der Erziehung, des Unterrichts, der Fürsorge, der Kranken- und Wohlfahrtspflege.
Wer nicht Angestellter ist, gehört zur Gruppe der Arbeiter.
1.3.1 Ausgewählte Rechtsgrundlagen des Arbeitsrechtes
Grundgesetz und EG-Vertrag Aus dem Grundgesetz (GG) sind die Art. 3 Gleichheit vor dem Gesetz, Art. 9 Vereinigungsfreiheit und Art. 12 Berufsfreiheit für das Arbeitsrecht von besonderer Bedeutung. Nach Art. 12 Abs. 1 GG haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Nach Abs. 2 darf niemand zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. Nach Abs. 3 ist Zwangsarbeit nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.