Eggers | Quick Guide Social-Media-Recht der öffentlichen Verwaltung | Buch | 978-3-658-30809-4 | www.sack.de

Buch, Deutsch, 154 Seiten, Book, Format (B × H): 148 mm x 210 mm, Gewicht: 238 g

Reihe: Quick Guide

Eggers

Quick Guide Social-Media-Recht der öffentlichen Verwaltung

Rechtliche Grundlagen und Gestaltungsoptionen in der Öffentlichkeitsarbeit
1. Auflage 2020
ISBN: 978-3-658-30809-4
Verlag: Springer

Rechtliche Grundlagen und Gestaltungsoptionen in der Öffentlichkeitsarbeit

Buch, Deutsch, 154 Seiten, Book, Format (B × H): 148 mm x 210 mm, Gewicht: 238 g

Reihe: Quick Guide

ISBN: 978-3-658-30809-4
Verlag: Springer


Die Betreuung behördlicher Accounts in sozialen Netzwerken stellt Mitarbeitende der Öffentlichkeitsarbeit vor eine Vielzahl rechtlicher Fragen. Anders als in Unternehmen und Vereinen ist die staatliche Öffentlichkeitsarbeit eng an einen verfassungsrechtlichen Rahmen gebunden. So ist staatliche Öffentlichkeitsarbeit in der Regel nicht auf den gesetzlichen Spielraum der Meinungsfreiheit zu stützen und sie ist inhaltlich nicht frei, sondern an die Aufgabenkompetenzen der jeweiligen staatlichen Einrichtung gekoppelt.Nicht selten empfinden Social-Media-Managerinnen und Social-Media-Manager die rechtlichen Besonderheiten staatlicher Öffentlichkeitsarbeit als eine Einschränkung der Kreativität und Spontanität sowie auch als eine Behinderung bei der Erzeugung von Reichweiten und Interaktionen in sozialen Netzwerken. Der Erfolg staatlicher Öffentlichkeitsarbeit ist jedoch nicht allein von der öffentlichen Wahrnehmbarkeit der behördlichen Öffentlichkeitsarbeit abhängig. Die besondere Qualifikation der Social-Media-Managerinnen und Manager der öffentlichen Einrichtungen und Behörden liegt in der Kenntnis rechtlichen Rahmenbedingungen und Beachtung der „Spielregeln“ behördlicher Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern.Mir ist bewusst, dass zwischen dem Erfordernis der staatlichen Zurückhaltung einerseits und dem Wunsch nach bürgernahen Auftreten andererseits ein Spannungsfeld besteht. Weiter befindet sich staatliche Öffentlichkeitsarbeit oftmals in einem faktischen Wettbewerb staatlicher Einrichtungen untereinander sowie auch mit privaten Anbietern, welchen rechtlich weitere Spielräume bei der Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung stehen. Der den Behörden gewährte Handlungsspielraum bei der Öffentlichkeitsarbeit, erlaubt ein „werbendes“ Herausstellen von Leistungen nur sehr begrenzt. Das mag unter der Abhängigkeit von Zuweisungen und Ausstattungen öffentlicher Einrichtungen als eine „Waffenungleichheit“ im Bemühen um öffentliche Mittel gegenüber den nicht an das Öffentliche Recht gebundenen Organisationen empfunden werden.Gefragt bei der Social-Media-Arbeit öffentlicher Einrichtungen ist somit häufig das richtige Fingerspitzengefühl auf der Grundlage von Rechtskenntnissen. Dieses können Sie, liebe Leserinnen und Leser, mit diesem Buch zunächst durch ein Verständnis der Funktionen und Aufgaben staatlicher Öffentlichkeitsarbeit erwerben. Weiter möchte ich mit diesem Buch die wichtigsten Antworten auf die Fragestellungen der Mitarbeitenden in der behördlichen Öffentlichkeitsarbeit praxisbezogen und umsetzbar vermitteln.
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1 Funktionen und Begriff der staatlichen Öffentlichkeitsarbeit1.1 Staatliche Informationsmaßnahmen1.1.1 Informationsmaßnahmen als Bestandteil der Hauptaufgabe1.1.2 Informationen über die Aufgabenerfüllung1.2 Staatliche Öffentlichkeitsarbeit als Rechtsbegriff1.3 Funktionen der staatlichen Öffentlichkeitsarbeit1.3.1 Leistungs- Arbeits- und Erfolgsberichte1.3.2 „Service-Informationen“1.3.3 Transparenz und Willensbildung1.3.4 Akzeptanz belastender Entscheidungen1.3.5 Externe Personalgewinnung1.4 Definition Social-Media-Recht2 Wer kommuniziert staatlich?2.1 Staatlichkeit der Öffentlichkeitsarbeit nach Begriff, Funktionen und Aufbau der Verwaltung2.1.1 Einordnung nach dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Behördenbegriff2.1.2 Einordnung nach der Funktion der Verwaltung2.1.3 Einordnung nach Aufbau der öffentlichen Verwaltung2.2 Öffentlichkeitsarbeit und Grundrechtsverpflichtung2.2.1 Keine Presse- und Meinungsfreiheit der Redaktionen2.2.1.1 Keine Pressefreiheit bei der staatlichen Öffentlichkeitsarbeit2.2.1.2 Keine Meinungsfreiheit in amtlicher Tätigkeit2.2.2 Öffentlichkeitsarbeit privatrechtlich organisierter öffentlicher Verwaltung2.2.2.1 Öffentlichkeitsarbeit der „beliehenen Unternehmer“2.2.2.2 Öffentlichkeitsarbeit in Unternehmen zur Daseinsvorsorge2.2.2.3 Öffentlichkeitsarbeit unter Beteiligung privater Anteilseigner2.2.3 Öffentlichkeitsarbeit der Kommunen2.2.4 Stadtmarketing der Kommunen2.2.4.1 Stadtmarketing ist nicht Öffentlichkeitsarbeit2.2.4.2 Publikationen des Stadtmarketings als kommunale Aufgabe2.2.4.3 Stadtmarketing der Stabsstellen der Verwaltung2.2.4.4 Stadtmarketing einer von der Kommune beherrschten GmbH2.2.4.5 Stadtmarketing einer von Privaten beherrschten GmbH2.2.4.6 Stadtmarketing der Vereine2.3 Sonderfälle grundrechtlicher Kommunikationsfreiheit der öffentlichen Verwaltung2.3.1 Kommunikationsfreiheit der öffentlichen Verwaltung als Ausnahme2.3.2 Öffentlichkeitsarbeit der Universitäten und Fakultäten2.3.3 Öffentlichkeitsarbeit der Einrichtungen der Kunst2.3.4 Öffentlichkeitsarbeit der Rundfunkanstalten2.3.4.1 „Dienende Freiheit“ der Grundrechtsträgerschaft2.3.4.2 Gebot zur Öffentlichkeitsarbeit2.3.4.3 Grenzen der Öffentlichkeitsarbeit bei Presseähnlichkeit2.3.5 Öffentlichkeitsarbeit der Berufsverbände2.3.6 Öffentlichkeitsarbeit der Kirchen2.3.7 Öffentlichkeitsarbeit der Parteien und Gewerkschaften3 Verwaltungs- und verfassungsrechtliche Grundsätze der Öffentlichkeitsarbeit3.1 Verwaltungsrechtliche Grundsätze zur staatlichen Öffentlichkeitsarbeit3.1.1 Aufgaben- und Themenkompetenz zur Öffentlichkeitsarbeit3.1.1.1 Grundsätzliche Befugnis zum schlichten Verwaltungshandeln3.1.1.2 Die Themenkompetenz folgt der behördlichen Sachkompetenz3.1.1.3 Thematisierungsgebot in der kommunalen Öffentlichkeitsarbeit3.1.2 Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung3.1.2.1 Öffentlichkeitsarbeit und der Vorrang des Gesetzes3.1.2.2 Öffentlichkeitsarbeit und der Vorbehalt des Gesetzes3.1.3 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit3.1.4 Rechtsweg bei unzulässiger Öffentlichkeitsarbeit3.1.4.1 Zulässigkeit der Klage3.1.4.2 Rechtmäßigkeit der Klage3.2 Verfassungsrechtliche Grundsätze zur staatlichen Öffentlichkeitsarbeit3.2.1 Gebot zur Information der Öffentlichkeitsarbeit3.2.2 Staatsfreiheit der Willensbildung3.2.3 Parteipolitische Neutralität3.2.4 Staatsferne der Presse3.2.4.1 Sicherung der Meinungsvielfalt und Marktverhaltensregel3.2.4.2 Unterlassungsanspruch der Presseverlage3.2.5 Sachlichkeit und Richtigkeit der Informationen3.3 Umsetzung von Neutralität und Sachlichkeit – Journalistische Standards3.3.1 Objektive Perspektive3.3.2 Formen der Informationstexte und die W-Fragen3.3.3 Überschriften und Vorspann3.4 Äußerungsrecht der Mitarbeitenden der Öffentlichkeitsarbeit3.4.1 Dienstliche Verhaltensregeln3.4.1.1 Mäßigung und Gemeinwohlverpflichtung3.4.1.2 Kein Recht auf Gegenschlag3.4.1.3 Verschwiegenheitspflicht3.4.2 Pflichten außerhalb des Dienstes3.5 Äußerungsrecht gewählter Amtsträger3.5.1 Äußerungen mit Amtsbezug3.5.2 Äußerungen ohne Amtsbezug4 Social-Media-Accounts der öffentlichen Verwaltung4.1 Der Social-Media-Account als „öffentliche Einrichtung“4.1.1 Rechtsnatur interaktiver behördlicher Accounts4.1.2 Berechtigung zur Unterhaltung des Accounts4.1.2.1 Handlungskompetenz zur Unterhaltung eines Accounts4.1.2.2 Gebot zur Staatsferne des Meinungs- und Willensbildungsprozesses4.1.2.3 Schutzpflichten des Staates und das Gebot zur Öffentlichkeitsarbeit4.1.2.4 Grundsatz Vorrang des Gesetzes – Datenschutzgesetze4.2 Die Moderation des Accounts4.2.1 Themenbezug der Nutzerkommentare4.2.2 Zugang, Kommentierungen und Sperrungen4.2.3 Der Meinungsfreiheit unterliegende Kommentare4.2.4 Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre4.2.5 Nicht der Meinungsfreiheit unterliegende Kommentare4.2.5.1 Formalbeleidigungen gegenüber Mitdiskutanten4.2.5.2 Unwahre Tatsachenbehauptungen und „Fake News“4.2.6 Verteidigung der öffentlichen Verwaltung gegen Angriffe4.2.6.1 Zu duldende Kritik an der öffentlichen Einrichtung4.2.6.2 Funktionsbeeinträchtigungen der Einrichtung durch Beleidigungen4.2.6.3 Presserechtlicher Gegendarstellungsanspruch einer Behörde4.2.7 Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG4.2.8 Löschungspflicht der Moderatoren bei rechtswidrigen Äußerungen4.2.8.1 Verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Löschung rechtswidriger Kommentare4.2.8.2 Zivilrechtliche Verpflichtung zur Löschung rechtswidriger Kommentare4.3 Einhaltung der allgemeinen Gesetze zum Social-Media-Recht4.3.1 Störerhaftung der öffentlichen Verwaltung4.3.2 Checkliste soziale Medien4.3.2.1 Wurde das Werk im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit erstellt?4.3.2.2 Dem Netzwerkbetreiber Nutzungsrechte einräumen?4.3.2.3 Sind Rechte Dritter auszuschließen?4.3.2.4 Sind Ihnen der Urheber und die Quelle des Bildes bekannt?4.3.2.5 Haben Sie eine „Social-Media-Lizenz“ für das betreffende Werk erworben?4.3.2.6 Form der Bildnachweise eingehalten?4.3.2.7 Was zeigt das Werk? Dürfen Sie die Bildinhalte posten?5 Datenschutz bei personenbezogenen Inhalten der Öffentlichkeitsarbeit5.1 Grundsätze und Rechtsgrundlagen5.1.1 Erlaubnisvorbehalt zur Verarbeitung personenbezogener Daten5.1.2 Anzuwendende Datenschutzgesetze5.1.3 Besondere Bedeutung der Rechtsgrundlage „öffentliches Interesse“5.1.3.1 Praktikabilität der „Interessen-Rechtsgrundlage“5.1.3.2 Was ist „erforderlich“?5.2 Personenfotos in der staatlichen Öffentlichkeitsarbeit5.2.1 Suche der passenden Rechtsgrundlagen5.2.1.1 Rechtsgrundlage für Mitarbeiterfotos5.2.1.2 Rechtgrundlage zur Veranstaltungsfotografie5.2.1.3 Rechtsgrundlage zur Image- und Werbeproduktionen5.2.2 Zulässigkeit der Rechtsgrundlage5.2.2.1 Zulässigkeit der Einwilligung als Rechtsgrundlage5.2.2.2 Zulässigkeit von Model-Verträgen als Rechtsgrundlage5.2.2.3 Zulässigkeit der Rechtsgrundlage „öffentliches Interesse“5.2.3 Umsetzungen der Informationspflichten5.2.3.1 Informationspflichten zur Einwilligung5.2.3.2 Informationspflichten zum Model-Vertrag5.2.3.3 Informationspflichten zum „öffentlichen Interesse“5.3 Personenfotos und Pressetermine5.3.1 Die Presse wird auf Grund eigener Initiative tätig5.3.1.1 Der Hausrechteinhaber ist nicht (Mit-) Verantwortlicher5.3.1.2 Umsetzung der Fürsorgepflichten über das Hausrecht5.3.2 Auf Initiative der Einrichtung tätige Presse – Eingeladene Presse5.3.2.1 Einwilligungen der Mitarbeitenden in die Anfertigung der Aufnahmen5.3.2.2 Umsetzung der Freiwilligkeit5.3.2.3 Risikoaufklärung im Einwilligungstext6 Auskunftsrechte der Presse6.1 Rechtsgrundlagen der Auskunftsansprüche6.1.1 Verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch der Presse6.1.2 Auskunftsanspruch gemäß Landespressegesetzen6.1.3 Auskunftsanspruch gemäß Medienstaatsvertrag6.1.4 Zugang zu amtlichen Informationen gemäß der Informationsfreiheitsgesetze6.2 Presserechtlich Auskunftsberechtigte6.2.1 Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse sowie freie Journalisten6.2.2 Journalistisch-redaktionell gestaltete Unternehmenspublikationen6.2.3 Presserechtlicher Auskunftsanspruch der Blogger6.3 Auskunftsverpflichtete Organisationen6.4 Gegenstand und Form der presserechtlichen Auskunft6.4.1 Inhalte der Auskunft6.4.2 Form und Durchführung der Auskunft6.5 Auskunftsverweigerungsgründe6.5.1 Auskunftsverweigerung bei schwebenden Verfahren6.5.2 Auskunftsverweigerung bei Geheimhaltungsvorschriften6.5.3 Auskunftsverweigerung bei überwiegenden öffentlichen Interessen6.5.4 Auskunftsverweigerung bei schutzwürdigen privaten Interessen6.5.4.1 Datenschutz und presserechtliches Auskunftsrecht6.5.4.2 Abwägung Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Pressefreiheit6.5.4.3 Schutzwürdige Interessen von Unternehmen6.5.4.4 Sorgfaltspflicht der Presse6.5.5 Auskunftsersuchen, die das zumutbare Maß übersteigen


Christian W. Eggers ist Fotoredakteur, freiberuflicher Dozent für Medienrecht, zertifizierte Fachkraft für Datenschutz sowie Autor des Ratgeberbuches „Quick Guide Bildrechte“. Das Schulungsangebot von Christian W. Eggers ist auf die Fortbildung von Fach- und Führungskräften in der Unternehmenskommunikation, der behördlichen Öffentlichkeitsarbeit und der Presseverlage ausgerichtet.Als externer Datenschutzbeauftragter unterstützt Christian W. Eggers seit September 2018 Unternehmen und öffentliche Stellen bei der Umsetzung der DSGVO in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.



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