Ergenzinger | Schenkungsteuergesetz | Buch | 978-3-428-13938-5 | sack.de

Buch, Deutsch, Band 90, 203 Seiten, Format (B × H): 157 mm x 233 mm, Gewicht: 285 g

Reihe: Tübinger Schriften zum Staats- und Verwaltungsrecht

Ergenzinger

Schenkungsteuergesetz

Konturen einer von der Erbschaftsteuer getrennten Schenkungsteuer
1. Auflage 2012
ISBN: 978-3-428-13938-5
Verlag: Duncker & Humblot

Konturen einer von der Erbschaftsteuer getrennten Schenkungsteuer

Buch, Deutsch, Band 90, 203 Seiten, Format (B × H): 157 mm x 233 mm, Gewicht: 285 g

Reihe: Tübinger Schriften zum Staats- und Verwaltungsrecht

ISBN: 978-3-428-13938-5
Verlag: Duncker & Humblot


Die Schenkungsteuer wird in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung meist ohne nähere Begründung als bloße Ergänzung der Erbschaftsteuer betrachtet. Tatsächlich geht die Schenkungsteuer über eine bloße Ergänzungsfunktion hinaus. Sie ist eine eigenständige Steuer, die einer eigenständigen Rechtfertigung bedarf und in einem eigenen Normenkomplex geregelt werden sollte. Hierfür werden die Besonderheiten der Schenkungsteuer in Abgrenzung zur Erbschaftsteuer untersucht. Dies beginnt bei einer eigenständigen Rechtfertigung der Schenkungsteuer aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip.

Die Gesetzgebungskompetenz für die Schenkungsteuer folgt nicht entsprechend der für die Erbschaftsteuer, sondern folgt aus einem Steuererfindungsrecht. Wegen der Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG steht dem Bund nur die Normierung des grundlegenden Steuergegenstandes zu, während die Länder die weitergehenden Regelungen treffen können.

Die aus der Erbrechtsgarantie entnommenen verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Erbschaftsteuer lassen sich nicht auf die Schenkungsteuer übertragen, da bei Schenkungen nur die Eigentumsgarantie betroffen ist. Verfehlt ist auch die bei der Erbschaftsteuer getroffene Differenzierung nach verwandtschaftlichem Verhältnis mit teilweise hohen Freibeträgen.

Abschließend werden Einflüsse des Unionsrechts untersucht, bevor die Konturen eines Schenkungsteuergesetzes skizziert werden.

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Autoren/Hrsg.


Weitere Infos & Material


1. Einführung

2. Rechtfertigung einer Schenkungsteuer

Rechtfertigungsbedürftigkeit – Rechtfertigungsgründe – Rechtfertigungsprobleme de lege lata

3. Gesetzgebungskompetenz der Schenkungssteuer

Meinungsstand in der Literatur – Art. 105 Abs. 2 Var. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 Nr. 3 und 72 Abs. 2 GG – Art. 105 Abs. 2 Var. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 3 GG – Steuererfindungsrecht

4. Notwendigkeit einer eigenständigen Schenkungsteuer

Belastungsgrund der Besteuerung – Ökonomische Betrachtung des zivilrechtlichen Ausgangspunktes der Besteuerung von Schenkungen und Erbschaften – Inkonsistenzen der Besteuerung von Schenkungen und Erbschaften auf Tatbestandsebene de lege lata – Grundrechtliche Vorgaben – Optimales Verhältnis von Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer – Abgrenzung von Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer

5. Vorgaben höherrangigen Rechts für ein Schenkungsteuergesetz

Nationale Grundrechte – Vorgaben der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Grundfreiheiten am Beispiel der Kapitalverkehrsfreiheit

6. Konturen eines Schenkungsteuergesetzes

Bundesschenkungsteuergesetz – Landesschenkungsteuergesetze

7. Ergebnis und Ausblick

8. Zusammenfassung in Thesen

Literaturverzeichnis

Sachverzeichnis


Ergenzinger, Patriz
Patriz Ergenzinger (Jahrgang 1984) studierte Steuerverwaltung an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung und Finanzen in Ludwigsburg und anschließend Rechtswissenschaften in Tübingen. Dort war er am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht von Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof beschäftigt und fertigte während dieser Zeit seine Dissertation an. Seit 2011 ist er Referendar im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart.

Patriz Ergenzinger (Jahrgang 1984) studierte Steuerverwaltung an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung und Finanzen in Ludwigsburg und anschließend Rechtswissenschaften in Tübingen. Dort war er am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht von Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof beschäftigt und fertigte während dieser Zeit seine Dissertation an. Seit 2011 ist er Referendar im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart.



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