Hillgruber / Waldhoff / Kindhäuser | 60 Jahre Bonner Grundgesetz – eine geglückte Verfassung? | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 208 Seiten, Format (B × H): 158 mm x 240 mm

Reihe: Bonner Rechtswissenschaftliche Abhandlungen. Neue Folge.

Hillgruber / Waldhoff / Kindhäuser 60 Jahre Bonner Grundgesetz – eine geglückte Verfassung?

E-Book, Deutsch, 208 Seiten, Format (B × H): 158 mm x 240 mm

Reihe: Bonner Rechtswissenschaftliche Abhandlungen. Neue Folge.

ISBN: 978-3-86234-120-7
Verlag: V&R unipress
Format: PDF
Kopierschutz: Kein



Ursprünglich als Provisorium aus der Taufe gehoben, verfasst das Grundgesetz sechzig Jahre nach seinem Inkrafttreten einen deutschen Staat, der die volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten wiedererlangt hat. Mit der deutschen Einheit ist das de facto schon länger als Vollverfassung fungierende Grundgesetz nun auch ausdrücklich zur endgültigen Verfassung geworden. Trotz der mittlerweile über 50 Änderungen ist das Grundgesetz in seinen primären Setzungen unverändert, die Herausforderungen der Nachkriegszeit hat es bewältigt. Neue Fragen sind entstanden, auf die diese Verfassung eine Antwort geben soll. Der 60. Jahrestag der Verkündung des Bonner Grundgesetzes war für die Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät der Universität Bonn Anlass für eine Ringvorlesung, deren Beiträge hier versammelt sind. Die neuere deutsche Verfassungsgeschichte dient den Autoren, unter ihnen Jürgen Rüttgers, Andreas Voßkuhle und Wolfgang Schäuble, als Ausgangspunkt für die Suche nach Antworten auf die verfassungsrechtlichen Fragen der Gegenwart.
Hillgruber / Waldhoff / Kindhäuser 60 Jahre Bonner Grundgesetz – eine geglückte Verfassung? jetzt bestellen!

Weitere Infos & Material


1;Inhalt;6
2;Vorwort;8
3;Grundrechte als Verfassungsfundament – Die Grundrechtskonzeption des Parlamentarischen Rates;10
3.1;I. Einleitung;10
3.2;II. »Mit den Grundrechten beginnen« – das Grundrechtsver-ständnis im Ausschuss für Grundsatzfragen;10
3.3;III. Die Entscheidung des Parlamentarischen Rates für ein allgemeines Freiheitsrecht;14
3.4;IV. Die Bestätigung und Entfaltung des allgemeinen Freiheitsrechts in der Rechtsprechung des BVerfG;18
3.5;V. Der Gesetzesvorbehalt – trojanisches Pferd der Freiheitsgarantie?;20
3.6;VI. Die Entdeckung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als materielle Schranke gesetzgeberischer Gestaltungsfreiheit – Die Sicherung allgemeiner Freiheit durch das BVerfG;24
3.7;VII. Fazit: Wirksamer Freiheitsschutz auch gegenüber dem Gesetzgeber – in der Konzeption des Parlamentarischen Rates angelegt, in der Judikatur des BVerfG vollendet;28
4;Woran scheitern deutsche Bundeskanzler?;30
4.1;I.;32
4.2;II.;38
4.3;III.;41
4.4;IV.;43
4.5;V.;44
4.6;VI.;45
4.7;VII.;48
4.8;Quellen (in Auswahl):;50
4.9;Literatur (in Auswahl):;51
5;Föderale Vielfalt und Wille zur Einheit;54
6;Wehrhafte Demokratie;66
6.1;I.;66
6.2;II.;67
6.3;III.;80
6.4;IV.;84
7;Das Grundgesetz als Rechtsrahmen der deutschen Einheit;88
8;Stabilität, Zukunftsoffenheit und Vielfaltssicherung – Die Pflege des verfassungsrechtlichen »Quellcodes« durch das Bundesverfassungsgericht*;98
8.1;I. Die Jubiläumsfrage: Hat sich das Grundgesetz bewährt?;98
8.2;II. Wie pflegt das Bundesverfassungsgericht den verfassungsrechtlichen Quellcode?;101
8.3;III. Die angemessene Zuordnung der drei Parameter;116
9;Demokratie ohne Volksabstimmung: das Grundgesetz;118
9.1;I. Angst vor dem Volke?;118
9.2;II. Ausschluß der Volksgesetzgebung – konsequenter Parlamentarismus;121
9.3;III. Verfassunggebung ohne Votum des Volkes;135
10;Das Grundgesetz und die Europäische Union;140
10.1;I. Selbstbewusste Integrationsoffenheit;140
10.2;II. Wechselwirkungen zwischen Europarecht und Verfassungsrecht;142
10.3;III. Vorbehalte gegen die Anwendbarkeit von EU-Recht zu Gunsten unaufgebbarer Verfassungssubstanz;142
10.4;IV. Kompetenzkonflikte;144
10.5;V. Mitwirkung des Deutschen Bundestages;145
10.6;VI. Auswirkungen der europäischen Integration auf die föderale Balance;146
10.7;VII. Das Grundgesetz und künftige Erweiterungen der Europäischen Union;147
10.8;VIII. Vertiefung der europäischen Integration;147
11;Die Kirchen und das Grundgesetz nach 60 Jahren;152
11.1;1. Die Ausgangssituation der Kirchen nach 1945 und ihre Positionierung in den Prozessen der Verfassunggebung;153
11.2;2. Wandlungen in Rolle und Bedeutung der Kirchen und ihrem Verhältnis zur Verfassungsstaatlichkeit unter 60 Jahren Grundgesetz;167
11.3;3. Ausblick;172
12;Das GG als »Exportgut« im Wettbewerb der Rechtsordnungen;174
12.1;Einleitung;174
12.2;Erster Teil: Bestandsaufnahme – Beispiele;179
12.3;Zweiter Teil: Ein Theorierahmen: Erscheinungsformen, Gegenstände, Akteure und kulturelle Bedingungen für die Vorbildwirkung bzw. Rezeption einer Verfassung wie des GG in anderen Feldern des Konstitutionalismus, die Relevanz der neuen Kontexte (»Metamorph;186
13;Zu den Autoren;206


Wolfgang Schäuble

Das Grundgesetz als Rechtsrahmen der deutschen Einheit (S. 87-88)


Herr Professor Hillgruber hat in seiner Einführung an die Präambel des Grundgesetzes in der Fassung von 1949 erinnert. Die drei westlichen Alliierten erteilten den Ministerpräsidenten der westdeutschen Länder den Auftrag, eine Verfassung auszuarbeiten. Sie sollte die Grundrechte gewähren und sichern und sie sollte die grundsätzliche Gliederung des Bundes in Länder vorsehen. Das waren die beiden Vorgaben. Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes – die so genannte Ewigkeitsgarantie der Länder –, hat mit diesem Auftrag der Alliierten zu tun.

Die Ministerpräsidenten der westdeutschen Länder haben diesem Vorschlag nur zögerlich Folge geleistet. Sie waren besorgt, dass die Schaffung einer Verfassung im westlichen Teil des zerstörten und in vier Besatzungszonen aufgeteilten Deutschland zu einer Verfestigung der Teilung führen würde. Daher auch der Name Grundgesetz. Inzwischen klingt der Name »Grundgesetz« schöner als »Verfassung« und erfahrungsgemäß erweisen sich Provisorien als besonders haltbar. ImFalle desGrundgesetz hat sich gezeigt: Es ist nicht nur eine gelungene Verfassung, sondern ein Glücksfall in der deutschen Geschichte, den wir gemeinsam feiern dürfen.

Wir feiern bei staatlichen Anlässen auch ökumenische Gottesdienste, wie zuletzt bei der Wahl des Bundespräsidenten am 22. Mai und am 23. Mai zum Gedenken an das Grundgesetz. Deshalb hatten wir auch gleich zwei Gottesdienste in Berlin gefeiert: in der St. Hedwigs Kathedrale und im Dom. So waren auch die Orte ökumenisch verteilt.

Mein Freund Rudolf Seiters hatte 1990 unvorsichtigerweise zu sagen gewagt, dass die Glocken in Deutschland läuten würden. Das hat dazu geführt, dass man gesagt hat, dass es am 3. Oktober 1990 keinen Gottesdienst, auch keinen ökumenischen Gottesdienst geben solle. Vielleicht am Vorabend eine Bußandacht. Von dem Johannisempfang der Evangelischen Kirche in Deutschland kehrte der Bundeskanzler eher schlecht gelaunt zurück.

Als wir uns am Abend im Kanzlerbungalow trafen, erklärte er, dass es nur eine Bußandacht geben werde und keinen ökumenischen Gottesdienst. Und ich antwortete, dass ich das nicht glaube. Der Bundeskanzler behauptete jedoch, dass die Kirche sich nicht vorschreiben lasse, wann es Gottesdienste gebe. Ich entgegnete: »Herr Bundeskanzler, haben Sie dem Bischof Kruse, dem Ratsvorsitzenden, zugestimmt?« »Nein«, antwortete der Bundeskanzler. »Konnte der Bischof den Eindruck gewinnen, Sie hätten den Vorschlag akzeptiert?«. »Was hätte ich tun sollen!«, entgegnete der Bundeskanzler. Daraufhin habe ich mit Bischof Kruse telefoniert und meine Bedenken geäußert und ihn bestärkt einen ökumenischen Gottesdienst am 3. Oktober zu feiern. Inzwischen wissen wir, dass wir einen Grund zum Feiern hatten.

Jetzt aber zu meinem Vortragstitel: Warum ist das Grundgesetz als Rechtsrahmen der deutschen Einheit zu verstehen? Ich möchte zunächst zwei Gesichtspunkte nennen: die Präambel des Grundgesetzes – »das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden« – und Artikel 23 in seiner alten Fassung, der vorsieht, dass die diejenigen, die gehindert waren am Grundgesetz mit zu wirken, durch einfacheWillenserklärung beitreten – »in anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen«.

Das war die Rechtslage. Das Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes hat über Jahrzehnte nicht nur den rechtlichen, sondern am Ende auch den politischen Rahmen gebildet, in dem die Wiedervereinigung nach über 40 Jahren noch möglich war.

Ab den 60er und 70er Jahren war der politische Konsens, ob es noch eine Wiedervereinigung geben werde, ob man sie noch brauche und ob sie noch wünschenswert sei, brüchiger geworden. Aber auch als der politische und gesellschaftliche Konsens schwach geworden war, blieb der Rahmen von Artikel 23 und der Präambel des Grundgesetzes bestehen. Insofern hat das Grundgesetz nicht nur 1989/90 den rechtlichen Rahmen gebildet, sondern auch die Stabilität erhalten.


Roth, Wulf-Henning
Prof. Dr. Wulf-Henning Roth lehrt Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht, Rechtsvergleichung sowie deutsches, europäisches und internationales Wirtschaftsrecht an der Universität Bonn. Dort ist er Direktor des Instituts für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung sowie des Zentrums für Europäisches Wirtschaftsrecht.

Di Fabio, Udo
Dr. Dr. Udo Di Fabio ist Professor für Öffentliches Recht an der Universität Bonn.

Kindhäuser, Urs
Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Urs Kindhäuser ist geschäftsführender Direktor des Instituts für Strafrecht der Universität Bonn, Gastprofessor an der Universität Renmin in Beijing sowie Ehrendoktor und Honorarprofessor an mehreren Universitäten in Südamerika.

Hillgruber, Christian
Prof. Dr. Christian Hillgruber hat seit 2002 einen Lehrstuhls für Öffentliches Recht an der Universität Bonn inne. Seine Schwerpunkte liegen im Staatsrecht, Völkerrecht, dem institutionelles Europarecht und der Rechts- und Staatsphilosophie.

Waldhoff, Christian
Dr. Christian Waldhoff ist Professor für Öffentliches Recht an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn.

Dr. Christian Hillgruber ist Professor für Öffentliches Recht und Dekan der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn.

Dr. Christian Waldhoff ist Professor für Öffentliches Recht an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn.


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