Kellner | Betriebsrat - was tun?! | E-Book | www.sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 144 Seiten

Kellner Betriebsrat - was tun?!

Leitfaden für eine erfolgreiche Amtszeit
4. Auflage 2018
ISBN: 978-3-939928-14-0
Verlag: Kellner Verlag
Format: PDF
Kopierschutz: 0 - No protection

Leitfaden für eine erfolgreiche Amtszeit

E-Book, Deutsch, 144 Seiten

ISBN: 978-3-939928-14-0
Verlag: Kellner Verlag
Format: PDF
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'Betriebsrat zu werden ist nicht immer schwer, Betriebsrat zu sein dagegen manchmal sehr,' deshalb ist es für Betriebsratsmitglieder ziemlich wichtig, stets gut und schnell über die Aufgaben und Rechte informiert zu sein.

Dieser Leitfaden erläutert die wichtigsten Gesetzesgrundlagen und zeigt praktische Handlungsmöglichkeiten für die erfolgreiche Betriebsratsarbeit auf.

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Weitere Infos & Material


1;Titel;1
2;Innentitel;2
3;Impressum;3
4;Vorwort;4
5;Inhaltskapitel;5
6;1. Kapitel: Selbstverständnis und Geschäftsführung des Betriebsrats;6
7;2. Kapitel: Neu im Betriebsrat: Mehrarbeit ohne Ende? Freistellungen von der Arbeit;11
8;3. Kapitel: Der besondere Schutz und Geheimhaltungspflichten;14
9;4. Kapitel: Betriebsrat und Gewerkschaft (§2 Abs. 2);18
10;5. Kapitel: Betriebsratsvorsitzende: Aufgaben und Stellung;21
11;6. Kapitel: Betriebsratssitzungen, Beschlüsse, Ersatzmitglieder (§§ 25, 29 folgende);25
12;7. Kapitel: Betriebsausschuss (§ 27), weitere Ausschüsse (§ 28), Arbeitsgruppen (§ 28a);30
13;8. Kapitel: Kostentragung der Betriebsratsarbeit, inklusive Fachliteratur (§ 40);33
14;Fachliteraturempfehlungen;43
15;9. Kapitel: Seminare für Betriebsräte (§ 37 Abs. 6 und 7);49
16;10. Kapitel: Betriebsversammlungen und Abteilungsversammlungen (§ 42-46);53
17;11. Kapitel: Beschwerderechte der Beschäftigten (§§ 84-86a);57
18;12. Kapitel: Beteiligungsrechte des Betriebsrats Überblick - Weitere Details siehe: 12. A-D;58
18.1;12.A: Die allgemeinen Aufgaben (§ 80);61
18.2;12.B: Mitbestimmungsrechte bei sozialen Angelegenheiten (§ 87);63
18.3;12.C: Arbeitsschutz, betrieblicher Umweltschutz, Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung (§§ 89-91);66
18.4;12.D: Mitwirkung und Mitbestimmung bei personellen Angelegenheiten (§§ 92-105);66
18.5;12.E: Wirtschaftliche Angelegenheiten (§§ 106-113);71
19;13. Kapitel: Die Betriebsvereinbarungen (§ 77 und § 88);74
20;14. Kapitel: Das Einstellungsverfahren (§ 76 und § 76a);78
21;Gesamtbetriebsrat (§§ 47-53) und Konzernbetriebsrat (§§ 54-59a);80
22;16. Kapitel: Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 60-71) sowie Schwerbehindertenvertretung;82
23;Inhaltsübersicht - Anhang;86
24;Betriebsverfassungsgesetz 1.Teil - Allgemeine Vorschriften;87
25;Betriebsverfassungsgesetz 2. Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat;90
25.1;1. Abschnitt: Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats;90
25.2;2. Abschnitt: Amtszeit des Betriebsrats;95
25.3;3. Abschnitt: Geschäftsführung des Betriebsrats;97
25.4;4. Abschnitt: Betriebsversammlung;103
25.5;5. Abschnitt: Gesamtbetriebsrat;104
25.6;6. Abschnitt: Konzernbetriebsrat;107
26;Betriebsverfassungsgesetz 3. Teil - Jugend- und Auszubildendenvertretung;108
26.1;1. Abschnitt: Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung;108
26.2;2. Abschnitt: Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung;111
26.3;3. Abschnitt: Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung;112
27;Betriebsverfassungsgesetz 4. Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer;113
27.1;1. Abschnitt: Allgemeines;113
27.2;2. Abschnitt: Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers;113
27.3;3. Abschnitt: Soziale Angelegenheiten;120
27.4;4. Abschnitt: Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung;121
27.5;5. Abschnitt: Personelle Angelegenheiten;122
27.5.1;1. Unterabschnitt: Allgemeine personelle Angelegenheiten;122
27.5.2;2. Unterabschnitt: Berufsbildung;123
27.5.3;3. Unterabschnitt: Personelle Einzelmaßnahmen;125
27.6;6. Abschnitt: Wirtschaftliche Angelegenheiten;128
27.6.1;1. Unterabschnitt: Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten;128
27.6.2;2. Unterabschnitt: Betriebsänderungen;128
28;Betriebsverfassungsgesetz 5. Teil - Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten;132
28.1;1. Abschnitt: Seeschifffahrt;132
28.2;2. Abschnitt: Luftfahrt;138
28.3;3. Abschnitt: Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften;138
29;Betriebsverfassungsgesetz 6. Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften;138
30;Betriebsverfassungsgesetz 7. Teil - Änderung von Gesetzen;138
31;Betriebsverfassungsgesetz 8. Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften;140
32;Fachbuchliste;143
33;Übersicht - Fachbuchliste;150
34;Stichwortverzeichnis;152
35;Internet-Links;154
36;Buchrücken;155


Betriebsräte haben das Recht, ihre Mitglieder bei Lohnfortzahlung an Schulungen teilnehmen zu lassen, in denen die nötigen Kenntnisse für die BR-Arbeit vermittelt werden. Bei der Qualität der Seminare und Tagungen wird unterschieden zwischen erforderlichen und geeigneten Veranstaltungen.

Erforderliche Seminare gemäß § 37 Abs. 6
Mit Kostentragung durch den AG können von BR-Mitgliedern nur solche Schulungen besucht werden, in denen die für die BR-Arbeit erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden. Erforderlichkeit liegt dann vor, wenn die Schulung notwendig ist, damit der BR die gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sachgerecht erledigen kann. Ein konkreter Bezug zu den vom BR aktuell zu behandelnden Themen muss gegeben sein, wie z.B. eine Schulung über Datenverarbeitung, wenn der AG plant, solche Anlagen einzuführen oder zu verändern. Auch für Mitglieder eines Sicherheitsausschusses kann es z.B. erforderlich sein, weiteres Grundwissen oder Spezialkenntnisse durch den Seminarbesuch zu erhalten. Für BRVorsitzende und andere BR-Funktionsträger sind auch Schulungen zur Kenntnissvermittlung über die Organisation der Betriebsratsarbeit, wie Geschäftsführung des BR, Vorbereitung und Leitung einer Betriebsratssitzung/Betriebsversammlung erforderlich. Jedes neu gewählte BR-Mitglied sollte schnellstmöglich Grundlagenkurse über das BetrVG sowie zum Arbeitsrecht besuchen, um sich über die grundlegenden BR-Aufgaben und über die Gesetzesinhalte sachkundig zu machen. Die Vermittlung solcher Grundkenntnisse ist immer als erforderlich anzusehen.

Achtung: Eine Begrenzung bei der Anzahl erforderlicher Kurse gibt es nach § 37 Abs. 6 nicht. Eine Jahresbudgetierung oder eine Festlegung auf die voraussichtliche Anzahl der zu besuchenden Seminare für die gesamte Amtszeit ist nicht sinnvoll, selbst wenn vereinbart wurde, bei Mehrbedarf an zusätzlichen Schulungen teilnehmen zu können. Damit wird versucht, dem BR zu suggerieren, dass es innerhalb des vereinbarten Seminarbudgets keine Auseinandersetzungen mit dem AG gibt. Was mittelfristig ein Trugschluß sein wird, denn der anfänglich nur „vorsorglich“ vereinbarte Finanzrahmen wird spätestens in der folgenden Amtsperiode als bewiesene Höchstgrenze gelten und nur schwerlich ausgeweitet werden können, langfristig sogar reduziert werden wollen. Die meisten AG haben es lieber mit einem relativ unwissenden BR zu tun, dass erleichert die „ungestörte“ Umsetzung der Unternehmensziele, ohne dabei allzu sehr die Interessen der jeweils betroffenen Beschäftigten berücksichtigen zu müssen.

Urteil: Für Betriebsratsmitglieder, die juristisch nicht ausgebildet sind, ist es erforderlich, an einem Seminar über Gerichtsentscheidungen zum Arbeitsrecht teilzunehmen. Die Kosten hierfür trägt der AG. Die Tatsache, dass beim BR reichlich Fachliteratur vorhanden ist, genügt nicht (BAG Az: 7 ABR 14/95).

Geeignete Seminare nach § 37 Abs. 7
Zusätzlich zur Teilnahme an erforderlichen Seminaren hat jedes BR-Mitglied während seiner vierjährigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für drei Wochen zur Teilnahme an Seminaren, die für die BR-Arbeit nicht erforderlich, aber geeignet sind. Wer erstmalig in den BR gewählt wurde und zuvor nicht der JAV angehörte, hat Anspruch auf vier Wochen.

Eine solche Veranstaltung ist im Sinne des § 37 Abs. 7 BetrVG nur dann geeignet, wenn sie zuvor von der jeweils zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes anerkannt worden ist.

Obgleich sich dies wichtig anhört, sind die Maßstäbe für die Schulungen nach Abs. 6 strenger, weil es dort auf die (unbedingte) Erforderlichkeit ankommt, gemäß Abs. 7 aber nur auf die Eignung für die BR-Arbeit.



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