Meyer | Lehrbuch des deutschen Staatsrechts. | Buch | 978-3-428-12000-0 | sack.de

Buch, Deutsch, Band 1000, 1067 Seiten, Format (B × H): 157 mm x 233 mm, Gewicht: 1520 g

Reihe: Schriften zum Öffentlichen Recht

Meyer

Lehrbuch des deutschen Staatsrechts.

Nach dem Tode des Verfassers in siebenter Auflage bearbeitet von Gerhard Anschütz.
8. Auflage, unveränderte Nachdruck der 7. Auflage (von 1919). Mit einer Einleitung von Ernst-Wolfgang Böckenförde. 2005
ISBN: 978-3-428-12000-0
Verlag: Duncker & Humblot

Nach dem Tode des Verfassers in siebenter Auflage bearbeitet von Gerhard Anschütz.

Buch, Deutsch, Band 1000, 1067 Seiten, Format (B × H): 157 mm x 233 mm, Gewicht: 1520 g

Reihe: Schriften zum Öffentlichen Recht

ISBN: 978-3-428-12000-0
Verlag: Duncker & Humblot


Worin liegt die Bedeutung des Meyer-Anschütz für die Gegenwart, und weshalb wird dieses Lehrbuch in achter Auflage als SÖR 1000 wieder aufgelegt?

Professor Dr. Ernst-Wolfgang Böckenförde mißt dem Werk in seiner Einleitung zur hier vorgelegten Jubiläumsausgabe eine zweifache Bedeutung bei:

Zum einen ist das Buch ein historisches und staatsrechtliches Dokument hohen Ranges. Es spiegelt und repräsentiert eine Epoche des deutschen Staatsrechts und Staatsrechtsdenkens, die sich ungeachtet brüchig werdender Grundlagen durch eine hohe Rechtskultur und ein außerordentliches Niveau rechtswissenschaftlicher Arbeit auszeichnete.

Zum andern, so Böckenförde, ergibt sich die Bedeutung aus der prägnanten Form der Darstellung, der dogmatisch-begrifflichen Durchbildung und systematischen Geschlossenheit, die dieses Buch aufweist. Es ist ihm gelungen, die seinerzeit bestehende Gestalt und Struktur der staatsrechtlichen Ordnung der konstitutionellen Monarchie konzise zu vermitteln und eine prägende Kraft für ihre Erlernung und Handhabung zu entfalten. So gesehen hat der Meyer-Anschütz als Lehrbuch auch heute noch Vorbildcharakter.

In der Tat präsentiert sich mit dem Meyer-Anschütz der Abschluß einer Epoche des deutschen Staatsrechts und deutscher Staatsrechtswissenschaft. Sie ist charakterisiert durch das, was als 'staatsrechtlicher Positivismus' gekennzeichnet wird, und die deutsche Staatsrechtslehre, ja das deutsche öffentliche Recht, verdankt dieser Epoche zahlreiche herausragende systematisch orientierte Darstellungen, unter denen der Meyer-Anschütz nach Inhalt und Wirkung in die erste Reihe gehört.

Gerhard Anschütz, Bearbeiter der 1919 erschienenen siebenten Auflage, war der Auffassung, daß der Meyer-Anschütz ungeachtet der gerade geschehenen staatsrechtlichen Umwälzung noch weiter gebraucht werden könne. 'So mag denn', heißt es im Vorwort, 'dieses Buch noch einmal hinausgehen, als eine letzte zeitgenössische Beschreibung des gesamten deutschen Staatswesens, so wie es vor der Umwälzung in Reich und Einzelstaaten ausgesehen hat.' Und mit dem verhaltenen Stolz des national und liberal denkenden Gelehrten und Bürgers fügt er an: 'Möge es über seinen nächsten rechtswissenschaftlichen Zweck hinaus die Erinnerung wachhalten an eine Epoche deutschen Staatslebens, die unserem Volke mit der Erfüllung seines Einheitsraumes ein vordem von Vielen ersehntes, von Wenigen für möglich gehaltenes Maß von Macht, Glück und Glanz gebracht hat.'

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Weitere Infos & Material


Einleitung zur achten Auflage. Von Prof. Dr. Ernst-Wolfgang Böckenförde

Einleitung: Die Grundbegriffe des Staatsrechts

I. Staat und Staatenverbindungen § 1
II. Der Einheitsstaat §§ 2–11
III. Die Staatenverbindungen §§ 12–14
IV. Das Staatsrecht §§ 15–18

Erster Teil: Geschichte des deutschen Staatsrechts

Erstes Buch. Die Zeit des Deutschen Reiches: I. Geschichtliche Übersicht § 19 – II. Quellen des deutschen Reichsstaatsrechts § 20 – III. Die Verfassung des Deutschen Reiches §§ 21–30 – IV. Die Landesverfassung §§ 31, 32 – V. Die Auflösung des Deutschen Reiches § 33 – VI. Literatur des deutschen Staatsrechts zur Reichszeit § 34
Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes §§ 35–37
Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes: Erster Abschnitt. Der Bund §§ 38–52 – Zweiter Abschnitt. Die einzelnen Staaten §§ 53–57
Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches §§ 58–69a
Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes § 70

Zweiter Teil: Das heutige deutsche Staatsrecht

Einleitung §§ 71–73
Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich §§ 74–81
Zweites Buch. Die Organe: Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten §§ 82–119 – Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete §§ 120–154
Drittes Buch. Die Funktionen: Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung §§ 155–169 – Zweiter Abschnitt. Die Justiz §§ 170–175 – Dritter Abschnitt. Die Verwaltung §§ 176–211 – Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten §§ 212, 212a, 212b
Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen: Erster Abschnitt. Rechtsverhältnisse der einzelnen Individuen §§ 213–229a – Zweiter Abschnitt. Rechtsverhältnisse der Versammlungen, Vereine und Korporationen §§ 230–232 – Dritter Abschnitt. Rechtsverhältnisse der Religionsgesellschaften §§ 233–241

Nachtrag

I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit
II. Ursachen und Ausbruch der Revolution
III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts

Kleinere Nachträge und Berichtigungen

Sachverzeichnis


'Staatsrechtler, * 21.2.1841 Detmold, † 28.2.1900 Heidelberg. (lutherisch)

Nach dem Studium der Rechte in Jena, Heidelberg und Göttingen (1863 Dr. iur. in Heidelberg) und anschließender Tätigkeit im lipp. Staatsdienst sowie am Statistischen Bureau in Jena habilitierte sich M. 1867 in Marburg aufgrund einer Arbeit über das Expropriationsrecht im Römischen Reich und wurde hier 1873 zum ao. Professor ernannt. Seit 1875 Ordinarius in Jena, entfaltete er nicht nur eine glänzende Lehrtätigkeit, sondern wandte sich auch intensiv der parlamentarischen Politik zu; für kurze Zeit war er Mitglied des Landtags des Ghzgt. Sachsen und dann 1881–90 des Reichstags, dem er als angesehenes Mitglied der nationalliberalen Fraktion angehörte. 1889 ging M., der Rufe nach Marburg und Breslau abgelehnt hatte, als Nachfolger Hermann Schulzes nach Heidelberg und suchte auch im dortigen anregenden geistigen Klima die Verbindung von Wissenschaft und praktischer Politik beizubehalten. Zwar legte er aus Rücksicht auf sein Lehramt sein Reichstagsmandat nieder, vertrat jedoch seit 1891 seine Universität in der 1. Bad. Kammer und nahm weiterhin an den Sitzungen des Zentralvorstandes der Nationalliberalen Partei teil, deren überragende Führerpersönlichkeit in Nordbaden er war.

M. gehörte zu den bekannten Vertretern der neuen juristischen Staatsrechtswissenschaft des Kaiserreiches. Sein Werk repräsentiert eine eigene Linie im wissenschaftlich homogen werdenden öffentlichen Recht. Die saubere Trennung von Staatsrecht und Politik galt ihm als das oberste Arbeitsgebot. Dogmatisch geht auf ihn die Unterscheidung von souveränen und nichtsouveränen Staaten zurück. Sie bildet die Grundlage für die herrschend gewordene juristische Bundesstaatskonstruktion. Zwei Lehrbücher M.s waren geschätzt und weit verbreitet, das ›Lehrbuch des deutschen Staatsrechts‹ (1878, 1914/19, bearb. v. G. Anschütz) und das ›Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts‹ (2 Bde., 1883/85, 1913/15, bearb. v. F. Dochow); das erstere behandelt Reichsstaatsrecht und allgemeines Landesstaatsrecht nebeneinander. Die postum erschienene grundlegende Arbeit über das parlamentarische Wahlrecht (1901) ist eine späte wissenschaftliche Frucht seines parlamentarischen Wirkens und Zeugnis für das sich um 1900 belebende rechtsvergleichende Interesse.'

Friedrich, Manfred, in: Neue Deutsche Biographie 17 (1994), S. 339–40



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