Michalke / Köberer / Pauly | Festschrift für Rainer Hamm zum 65. Geburtstag am 24. Februar 2008 | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 885 Seiten, Gewicht: 10 g

Michalke / Köberer / Pauly Festschrift für Rainer Hamm zum 65. Geburtstag am 24. Februar 2008

E-Book, Deutsch, 885 Seiten, Gewicht: 10 g

ISBN: 978-3-89949-588-1
Verlag: De Gruyter
Format: PDF
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)



Die Festschrift ist dem anerkannten Strafverteidiger und Honorarprofessor an der Universität Frankfurt gewidmet.
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Weitere Infos & Material


Peter-Alexis Albrecht: In Treue gegen die Untreue; Werner Beulke: Kleider machen Strafverteidiger!? Hans Dahs: Die "Plausibilitätsrüge"; Rüdiger Deckers: Aussage gegen Aussage - zur Entwicklung der revisionsgerichtlichen Rechtsprechung und der Aussagepsychologie; Thomas Fischer: Strafrechtswissenschaft und strafrechtliche Rechtsprechung - Fremde seltsame Welten; Klaus Foerster: Der sog. "erweiterte Suizid" - ein problematischer Begriff? Rudolf Gerhardt: Auf dem Weg zum Jüngsten Gericht; Thomas Giesen: Und bist du nicht willig, so brauch' ich Gewalt; Gina Greeve: Kann der Verstoß gegen die VOB/B eine Untreue sein? Bernhard Haffke: Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Entziehung der Fahrerlaubnis; Nikolas Hamm: Ästhetische Bildung als Prävention? Winfried Hassemer: Konsens im Strafprozess; Jochen Heidemeier: Das Auto im Garten und der § 142 StGB; Felix Herzog: Bloß nicht aus der Rolle fallen …; Alexander Ignor, Alexander Sättele: Pflichtwidrigkeit und Vorsatz bei der Untreue (§ 266 StGB) am Beispiel der sog. Kredituntreue; Gabriele Jansen: Und es (ver)lockt die Beschuldigung; Walter Kargl: Das Unrecht der Strafvereitelung - insbesondere zu den strafrechtlichen Grenzen der Strafverteidigung; Eberhard Kempf: Bestechende Untreue? Stefan Kirsch: Zweierlei Unrecht - Zum Begehungszusammenhang der Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Claudia Koch: Zum Akteneinsichtsrecht Privater nach § 475 StPO; Wolfgang Köberer: Zur Rechtsfolgenfestsetzungskompetenz des Revisionsgerichts; Stefan König: Der Datenschutzbeauftragte als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft? Daniel M. Krause: Zur Vermögensbetreuungspflicht entsandter Aufsichtsratsmitglieder (§ 101 Abs. 2 AktG) gegenüber dem Entsendenden; Detlef Krauß: Der Fall Havemann; Christoph Krehl: Die Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle und effektiver Rechtsschutz; Christoph Kulenkampff: Der "Frankfurter Arbeitskreis Strafrecht"; Werner Leitner: Das Protokoll im Strafverfahren; Klaus Lüderssen: Verständigung im Strafverfahren; Lutz Meyer-Gossner: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Rechtsmittel; Regina Michalke: Abgeordnetenbestechung (§ 108e StGB); Jenny Miller-Hamm: Zur Kontinuität des Antisemitismus der Schuldabwehr; Egon Müller: Gedanken zum letzten Wort des Angeklagten; Wolfgang Naucke: Die Erzeugung prozessualer Gewalt durch die Auslegung materiellen Rechts; Norbert Nedopil: Fort- und Weiterbildung in Forensischer Psychiatrie; Ulfrid Neumann: Die Katze im Bier oder: die Abgrenzung von Tatfrage und Rechtsfrage im strafprozessualen Revisionsrecht; Martin Niemöller: Der Kontinuitätsgrundsatz - ein unentdecktes Prinzip des Beweisantragsrechts; Jürgen Pauly:Mündlichkeit der Hauptverhandlung und Revisionsrecht; Cornelius Prittwitz: Kriminalpolitik in der Mediengesellschaft; Christian Richter II: Marginalien zum Ablehnungsrecht; Franz Salditt: Bruchstellen eines Menschenrechts: Schweigen gefährdet; Heide Sandkuhl: Die Befugnisse von Nachrichtendiensten und Polizei - faktischer Tod dem Trennungsgebot? Gerhard Schäfer: Eine erfolgreiche Beschwerde des Rechtsanwalts Professor Dr. H.; Hans-Christoph Schaefer: Die Staatsanwaltschaft - ein politisches Instrument? Reinhold Schlothauer: Zur Immunisierung tatrichterlicher Urteile gegen verfahrensrechtlich begründete Revisionen; Klaus Schroth: Der Täter-Opfer-Ausgleich; Bernd Schünemann: Der Ausbau der Opferstellung im Strafprozeß - Fluch oder Segen? Lothar Senge: Zur Zulässigkeit staatsanwaltschaftlicher Vorermittlungen; Bettina Sokol: Auf der Rutschbahn in die Überwachbarkeit; Rainer Spatscheck: Beschlagnahme von Computerdaten und E-Mails beim Berater; Jürgen Taschke: Zum Beschlagnahmeschutz der Handakten des Unternehmensanwalts; Sven Thomas: Das allgemeine Schädigungsverbot des § 266 Abs. 1 StGB; Günter Tondorf: Neuregelungen der Maßregeln der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt in Bund und Ländern; Klaus Volk: Untreue und Gesellschaftsrecht; Hermann Weber: Rainer Hamm und das Strafrecht in der NJW; Kristiane Weber-Hassemer: Menschliche Gattung als Rechtsgut? Edda Weßlau: Regelungsdefizite und Regelungspannen im Achten Buch der Strafprozessordnung.


Der Fall Havemann (S. 357-358)

Auf den Spuren einer Rechtsbeugung

Detlef Krauss

Vom Januar bis August 2000 führte die 1. große Strafkammer des Landgerichts Neuruppin die zweite Hauptverhandlung im „Fall Havemann“ durch, das erste Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder, das mit dem Freispruch aller sieben Angeklagten endete, hatte der 5. Strafsenat des BGH durch Urteil vom 10.12.1998 zum Nachteil von vier Angeklagten aufgehoben und zurückverwiesen.1 Vor dem Landgericht Neuruppin ging es schließlich nur noch um zwei Angeklagte, einen Staatsanwalt und eine (leitende) Staatsanwältin, die beiden anderen Angeklagten, beide Richter, waren zwischenzeitlich verstorben.

Ich habe an dem Verfahren als zweiter Pflichtverteidiger des angeklagten Staatsanwalts P. mitgewirkt. Der Prozess geht mir seither nicht mehr aus dem Kopf. Die Beweisaufnahme vor Gericht und mehr noch das Studium ganzer Aktenberge, zum Teil als Hausaufgaben im Selbstleseverfahren, zum Teil aus den Vorakten und allen möglichen Archiven zusammengetragen, fügten sich zu einem bizarren, bedrohlichen und immer auch skurrilen Stück DDR-Geschichte, wie es sich meine Schulweisheit nicht hatte träumen lassen.

Die beiden Angeklagten, die nur Vertreter und Vertreterin einer „normalen“ Strafjustiz zu sein schienen (und es wohl auch waren), passten nicht in das Bild. Das ganze Verfahren, das seine beruhigende Routine aus der Fairness von Gericht und Staatsanwalt erhielt und dessen Weg und Ende doch in bedenklicher Weise von einem wenig stimmigen Revisionsurteil des BGH vorgegeben war, setzte lauter Fragezeichen – ein weiterer Akt in dem Lehrstück über eine Grundfrage der deutsch-deutschen Vereinigung: ob man strafrechtliche Verfehlungen rückwirkend in ein vormals anderes Rechtssystem hinein aburteilen kann.

Irgendwann, so habe ich seither oft gedacht, schreibe ich einmal darüber. Die Festschrift für Rainer Hamm scheint eine gute Gelegenheit. Am besten fängt man mit Havemann selbst an (I). Auf unserer Spurensuche geht es dann zunächst um die vom Bundesgerichtshof geleistete Grundlegung zur Frage der Strafbarkeit von DDR-Alttaten im Allgemeinen und von Rechtsbeugung durch Richter und Staatsanwälte im Besonderen (II). Es folgen die Urteile des Landgerichts Frankfurt/Oder (III), des BGH als Revisionsinstanz (IV) und des Landgerichts Neuruppin als Neuauflage der tatrichterlichen Entscheidung (V). Das schafft die Voraussetzungen, um die Problematik der Rechtsbeugung im „Fall Havemann“ im Zusammenhang darzustellen (VI). Am Ende führt die Spurensuche noch einmal zum „Fall Havemann“ (VII) und zur Rechtsbeugung (VIII).

I.

Robert Havemann steht für eine faszinierende deutsche Biografie.2 Am 16.12.1943 ist er vom Volksgerichtshof unter Vorsitz von Roland Freisler, zusammen mit anderen Mitgliedern der Widerstandsgruppe „Europäische Union“, zum Tode verurteilt worden. Während die Mitverurteilten hingerichtet wurden, setzte das Reichsjustizministerium die Vollstreckung des Urteils gegen den damals 33-jährigen Havemann aus und inhaftierte ihn im Zuchthaus Brandenburg, „einflussreiche Freunde“ und das Interesse des Machthabers an Havemanns Forschungsarbeiten – er durfte in der Haft weiter arbeiten – mögen zusammengekommen sein.

Nach dem Kriege (1951) wurde Havemann als überzeugter Kommunist Mitglied der SED. Er war Spitzel für den sowjetischen Geheimdienst, wenig später (1953–63), in der exponierten Stellung als Prorektor für Studienangelegenheiten an der Humboldt- Universität, auch Inoffizieller Mitarbeiter (IM) der Staatssicherheit. Nach dem 20. Parteitag der KPdSU (1956) wandelte er sich allmählich vom engagierten Parteimitglied zum hartnäckigen Partei- und Regimekritiker.


Regina Michalke, Rechtsanwälte Hamm & Partner, Frankfurt am Main; Wolfgang Köberer, Rechtsanwälte Hamm & Partner, Frankfurt am Main; Jürgen Pauly, Rechtsanwälte Hamm & Partner, Frankfurt am Main; Stefan Kirsch, Rechtsanwälte Hamm & Partner, Frankfurt am Main.


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