Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks ein Gebäude zu haben. Es eröffnet die Möglichkeit, abweichend von der allgemein geltenden Regel ( 93, 94 BGB), Grundstückseigentum und Gebäudeeigentum zu trennen. Der Inhalt des Erbbaurechts ist gesetzlich weitgehend nicht geregelt. Eine sinnvolle Festlegung des Erbbaurechtsinhalts kann daher nur durch vertragliche Vereinbarung erfolgen. In der vorliegenden Darstellung wird untersucht, auf welche Weise und in welchem Umfang dies möglich ist. Angesichts der deutschen Wiedervereinigung erhält die abgehandelte Thematik eine besondere Aktualität, gibt doch das Institut des Erbbaurechts die Möglichkeit, auch nach bundesdeutschem Recht einen Zustand zu schaffen, wie er nach dem ZGB-DDR bei Differenzierung zwischen Grundstücks- und Gebäudeeigentum gang und gäbe war.
Ranft
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Aus dem Inhalt: Der Inhalt des Erbbaurechts - Voraussetzungen, Wesen und Reichweite der "Verdinglichung" des Erbbaurechtsinhalts - Die gesetzlich vorgesehenen Fälle oder "Verdinglichung" im einzelnen ( 2, 5, 27 Abs. 1 Satz 2, 32 Abs. 1 Satz 2 Erbbau VO) - Umgehungsversuche - Auferlegungsverpflichtungen - Gewöhnliche dingliche Sicherungs- und Belastungsmöglichkeiten - Rechtstatsachenforschung.
Der Autor: Wilfried Ranft wurde 1956 in Kassel geboren. Er studierte Rechtswissenschaft an den Universitäten Würzburg, Zürich und Göttingen. Nach dem Assessorexamen 1989 war er bei einer Düsseldorfer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig; seit 1990 ist er Rechtsanwalt in München.