Buch, Deutsch, Band 450, 414 Seiten, Format (B × H): 157 mm x 233 mm, Gewicht: 700 g
Reihe: Schriften zum Strafrecht
Buch, Deutsch, Band 450, 414 Seiten, Format (B × H): 157 mm x 233 mm, Gewicht: 700 g
Reihe: Schriften zum Strafrecht
ISBN: 978-3-428-19431-5
Verlag: Duncker & Humblot GmbH
Die Arbeit untersucht die Rolle von IT-Sachverständigen im Strafverfahren. Sie zeigt, dass die Normen der StPO geeignet sind, die Probleme im Umgang mit dem IT-Sachverständigenbeweis zu lösen, die sich aufgrund der Besonderheit der forensischen Informatik ergeben. Die Verfahrensbeteiligten müssen jedoch die ihnen zugewiesenen Autoritäten ernst nehmen. Zum einen kann ein prozessuales Gleichgewicht nur sichergestellt werden, wenn die Einflussmöglichkeiten durch umfassende Akteneinsicht, Beweisanträge und das Fragerecht wahrgenommen werden; zum anderen ist auch nur durch eine konsequente Leitung (§ 78 StPO) wie etwa klar formulierte Untersuchungsaufträge und eine transparente Beweiswürdigung (§ 261 StPO) in Form einer systematischen Nachvollziehbarkeitsprüfung der gefühlte Kompetenzverlust der Richter:innen, nicht mehr selbst über Schuld und Unschuld entscheiden zu können, zu verhindern. Dafür ist ein Grundverständnis der jeweils anderen Disziplin Strafjustiz und IT unerlässlich.
Autoren/Hrsg.
Fachgebiete
Weitere Infos & Material
1. Einführung
Skizzierung der Forschungsfragen – Gang der Untersuchung
2. Grundlegendes zum IT-Sachverständigenbeweis im deutschen Strafverfahren
Dringlichkeit der Diskussion um das Thema des IT-Sachverständigenbeweises – Die deutsche StPO und der Sachverständigenbeweis
3. Die Beschaffung des Tatsachenstoffes: Die forensische Informatik
Die forensische Wissenschaft – Die forensische Informatik (als Teil der klassischen Forensiken) – Zusammenfassung 'Die Beschaffung des Tatsachenstoffes: Die forensische Informatik'
4. Die Beweiswürdigung des IT-Sachverständigenbeweises
Grundlage der tatrichterlichen Überzeugung – Die Würdigung von IT-Sachverständigenaussagen – Vagheiten in der Person des Richters – Ideen für eine Verbesserung
5. Zusammenfassung
Passt die tatsächlich ausgeführte Praxis der IT-Sachverständigen (noch) unter die Strafverfahrensvorschriften? – Wie kann eine möglichst (hochwertige) objektive Tatsachengrundlage für die tatrichterliche Überzeugungsbildung i. S. d. § 261 StPO in Bezug auf den IT-Sachverständigenbeweis in einem Strafverfahren geschaffen werden? – Wie sieht eine revisionssichere Beweiswürdigung des IT-Sachverständigenbeweises aus?