Schönstedt | Umgang mit psychisch kranken Menschen | Buch | 978-3-415-05771-5 | sack.de

Buch, Deutsch, 142 Seiten, GEKL, Format (B × H): 116 mm x 167 mm, Gewicht: 127 g

Reihe: Schnell informiert

Schönstedt

Umgang mit psychisch kranken Menschen

aus der Perspektive der Gefahrenabwehrbehörden
1. Auflage 2016
ISBN: 978-3-415-05771-5
Verlag: Richard Boorberg Verlag

aus der Perspektive der Gefahrenabwehrbehörden

Buch, Deutsch, 142 Seiten, GEKL, Format (B × H): 116 mm x 167 mm, Gewicht: 127 g

Reihe: Schnell informiert

ISBN: 978-3-415-05771-5
Verlag: Richard Boorberg Verlag


Das optimale Fachbuch für die Rechtslage seit 2015

2015 wurde das Unterbringungsgesetz Baden-Württemberg (UBG BW) durch das Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG BW) abgelöst bzw. ergänzt. Die Erfahrungen zeigen, dass nach wie vor größere Unsicherheiten im Umgang mit der Rechtsmaterie bestehen, und das nicht nur bei der Polizei. Dies führt leider zu unnötig komplizierten Verfahren sowie zu unnötigen Belastungen aller Beteiligten.

Das Fachbuch behandelt alle relevanten gefahrenabwehrrechtlichen Gegebenheiten im Umgang mit psychisch kranken Menschen. Es richtet sich in erster Linie an Bedienstete im Polizeivollzugsdienst, bei den Ortspolizei- bzw. Unterbringungsbehörden bzw. den anerkannten Einrichtungen.

Richtiger Umgang mit psychisch kranken Menschen

Aus dem Inhalt:

  • Allgemeine Verhaltensempfehlungen im Umgang mit psychisch kranken Menschen
  • Eine Definition des psychisch kranken Menschen
  • Die Möglichkeiten der Unterbringungsbehörde im Rahmen des ordentlichen Unterbringungsverfahrens
  • Die Möglichkeiten der anerkannten Einrichtung (Psychiatrie) im Rahmen des außerordentlichen Unterbringungsverfahrens
  • Die Möglichkeiten der Polizei (OPB/PVD)
  • Zusammenwirken von Polizei und Psychiatrie
  • Die Bedeutung der ärztlichen »Einweisung«
  • Handlungsverpflichtungen

Der Anhang beinhaltet zahlreiche relevante Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, z.T. in Auszügen.

Bundesweit anwendbar

Die Darstellungen spiegeln die Gesetzeslage in Baden-Württemberg wider. Die angesprochenen Problemstellungen und damit einhergehende Unsicherheiten sind aber oft auf andere Ländergefahrenabwehrgesetze übertragbar.

Not-Vorführung zur Gefahrenabwehr

Die gefahrenabwehrrechtlichen Hauptanwendungsfälle der Not-Vorführungen sind nicht nur für den Polizeivollzugsdienst eine besondere Herausforderung. Auch die Mitarbeiter der Ortspolizeibehörden und der Unterbringungsbehörden sind hier besonders gefordert. Das vermeintliche Geflecht von Zuständigkeiten der verschiedenen Partner, z.B. eines »einweisenden« Arztes, des Amtsgerichtes, des Polizeivollzugsdienstes und der anerkannten Einrichtung (Psychiatrie), gilt es zu entwirren, um Rechts- bzw. Handlungsklarheit zu gewinnen.

Einweisung und Zwangseinweisung

Ein Problem im Umgang mit psychisch kranken Menschen ist immer noch die sog. »Einweisung« bzw. »Zwangseinweisung«. Diese Begriffe sind sehr oft mit der falschen Vorstellung verbunden, dass ein Arzt hier eine Art Dispositionsmacht hat und die Polizei dieser »Einweisung« nachkommen muss. Privatpersonen, Behördenmitarbeiter, Richter, Rettungsdienstmitarbeiter und Aufnahmeärzte gehen oft davon aus, dass Polizeibeamte vor der Not-Vorführung in der Psychiatrie ein Zeugnis eines Arztes beizubringen hätten. Manche Psychiatrien machen ihre Aufnahme tatsächlich von einem solchen Zeugnis abhängig.

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