Stache | Besteuerung der GmbH | E-Book | www.sack.de
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E-Book, Deutsch, 195 Seiten, eBook

Stache Besteuerung der GmbH


2007
ISBN: 978-3-8349-9303-8
Verlag: Betriebswirtschaftlicher Verlag Gabler
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark

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ISBN: 978-3-8349-9303-8
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Die GmbH gehört als Kapitalgesellschaft zu den bekanntesten Gesellschaftsformen. Die zahlreichen steuerrechtlichen Vorschriften und Besonderheiten machen die GmbH jedoch zu einem schwierigen Beratungsfeld. Das Werk veranschaulicht das komplexe Rechtsgebiet anhand zahlreicher Beispiele und gibt dem Praktiker einen schnellen Einblick. Eine echte Arbeitshilfe für die tägliche Beratung.

Ulrich Stache, Diplom-Finanzwirt, war Regierungsdirektor im Hessischen Ministerium der Finanzen. Er ist Mitherausgeber eines namhaften Kommentars zum Lohnsteuer-Recht und Mitautor eines Kommentars zum Einkommensteuergesetz.

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1;Vorwort;6
2;Inhaltsübersicht;8
3;Abkürzungsverzeichnis;16
4;Literaturverzeichnis;18
5;§ 1 Überblick;20
6;§ 2 Grundlagen der Besteuerung – die Gewinnermittlung;21
6.1;A. Buchführung als Voraussetzung;21
6.1.1;I. Gesetzliche Grundlagen;21
6.1.2;II. Aufbewahrung der Unterlagen;23
6.1.3;III. Aufbewahrungsfristen;23
6.2;B. Rechnungslegungsinstrumente;24
6.3;C. Bilanzen;25
6.3.1;I. Mindestgliederung;25
6.3.2;II. Anlagengitter;27
6.4;D. Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz;28
7;§ 3 Bilanzierungs- und Bewertungsregeln;29
7.1;A. Bewertungsgrundsätze;29
7.2;B. Anlage- und Umlaufvermögen;30
7.3;C. Bewertungsregeln;31
7.3.1;I. Anschaffungskosten;31
7.3.1.1;1. Aktivierung;31
7.3.1.2;2. Anschaffungsnebenkosten;32
7.3.1.3;3. Zuschüsse;32
7.3.1.4;4. Rabatte und Skonti;33
7.3.1.5;5. Nachträgliche Anschaffungskosten;34
7.3.1.6;6. Geldbeschaffungskosten;34
7.3.1.7;7. Anschaffung gegen Übernahme einer Rentenverpflichtung;34
7.3.1.8;8. Anschaffungsgeschäft in ausländischer Währung;34
7.3.1.9;9. Gemeinkosten;35
7.3.2;II. Herstellungskosten;35
7.3.2.1;1. Aktivierung;37
7.3.2.2;2. Einzelfälle;39
7.3.3;III. Beizulegender Wert am Abschlussstichtag;40
7.3.4;IV. Abgeleiteter Wert aus dem Börsen- oder Marktpreis;41
7.3.5;V. Wertansatz nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung;42
7.3.6;VI. Gemeiner Wert;42
7.3.7;VII. Teilwert;42
7.3.7.1;1. Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens;44
7.3.7.2;2. Abnutzbares Anlagevermögen;45
7.3.7.3;3. Nichtabnutzbares Anlagevermögen;45
7.3.7.4;4. Wertaufholungsgebot;46
7.3.7.5;5. Zeitpunkt der Teilwertabschreibung;46
7.3.7.6;6. Einzelfälle;46
7.3.8;VIII. Nennwert, Nennbetrag, Nominalwert;58
7.3.9;IX. Barwert bei Rentenverpflichtungen;58
7.4;D. Bewertung des Vorratsvermögens;58
7.4.1;I. Einzelbewertung;58
7.4.2;II. Gruppenbewertung;59
7.4.3;III. Niedrigerer Teilwert;59
7.4.4;IV. Festwert;61
7.4.5;V. Retrograde Bewertungsmethode;62
7.4.6;VI. Wertlose Wirtschaftsgüter;63
7.5;E. Bewertung nach unterstellten Verbrauchs- und Veräußerungsfolgen;63
7.5.1;I. Zugelassenes Verfahren;63
7.5.2;II. Lifo-Methode ;63
7.5.2.1;1. Voraussetzungen;63
7.5.2.2;2. Gruppenbildung;64
7.5.2.3;3. Methoden der Lifo-Bewertung;64
7.5.2.4;4. Wechsel der Bewertungsmethoden;65
7.5.2.5;5. Niedrigerer Teilwert;65
7.5.2.6;6. Übergang zur Lifo-Methode;65
7.6;F. Bewertung von Verbindlichkeiten;65
7.6.1;I. Bewertungsgrundsätze;65
7.6.2;II. Einzelfälle;66
7.6.2.1;1. Anschaffungskosten von Verbindlichkeiten;66
7.6.2.2;2. Bürgschafts- und sonstige Kreditgebühren;67
7.6.2.3;3. Kreditbedingungen;67
7.6.2.4;4. Umschuldung;67
7.6.2.5;5. Verjährung;67
7.6.2.6;6. Vermittlungsprovision für Darlehen;68
7.6.2.7;7. Zahlungsunfähigkeit;68
7.6.2.8;8. Zinsfestschreibung;68
7.7;G. Bildung von Rückstellungen;68
7.7.1;I. Periodengerechte Zuordnung von Ausgaben und Aufwand;68
7.7.2;II. Gegenrechnung von Vorteilen;69
7.7.3;III. Einzelfälle;70
7.7.3.1;1. Garantierückstellungen;70
7.7.3.2;2. Gratifikationen;70
7.7.3.3;3. Jubiläumsrückstellungen;71
7.7.3.4;4. Pensionsrückstellungen;72
7.7.3.5;5. Preisänderungen;74
7.7.3.6;6. Rückgriffsansprüche;74
7.7.3.7;7. Umweltschutzmaßnahmen;75
7.7.3.8;8. Urlaubsverpflichtungen;77
7.7.3.9;9. Verwendung vonWirtschaftsgütern;77
7.7.3.10;10. Weihnachtsgeld;77
7.8;H. Bewertung von Einnahmen und Einlagen;78
7.8.1;I. Allgemeines;78
7.8.2;II. Einzelfälle ;78
7.8.2.1;1. Bausparvertrag;78
7.8.2.2;2. Forderungsverzicht eines Gesellschafters;79
7.8.2.3;3. Verdeckte Einlagen;80
7.8.3;I. Bewertungsfreiheit für geringwertigeWirtschaftsgüter;81
7.8.3.1;1. Gesetzliche Regelung;81
7.8.4;II. Selbstständige Nutzungsfähigkeit;81
7.8.5;III. Wertgrenze;84
7.8.6;IV. Nachweis;85
7.8.7;V. Einlage in das Betriebsvermögen;85
7.8.8;VI. Nachholung;86
7.8.9;VII. Private Mitbenutzung;86
7.9;J. Rücklage für Ersatzbeschaffung;87
7.10;K. Rechnungsabgrenzungen;89
8;§ 4 Gewinn- und Verlustrechnung;90
8.1;A. Bedeutung und Verfahren;90
8.2;B. Gliederung;90
8.2.1;I. Gesamtkostenverfahren;91
8.2.2;II. Umsatzkostenverfahren;92
9;§ 5 Steuerliche Vorschriften zur Gewinnermittlung;93
9.1;A. Betriebseinnahmen;93
9.2;B. Betriebsausgaben;94
9.3;C. Wertverzehr;97
9.3.1;I. Allgemeines;97
9.3.2;II. Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung;98
9.3.3;III. Bemessung der Absetzungen für Abnutzung ;99
9.3.3.1;1. Beginn der Absetzungen für Abnutzung;99
9.3.3.2;2. Bemessung der Absetzungen für Abnutzung;99
9.3.3.3;3. Absetzungen für Abnutzung bei nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten;100
9.3.4;IV. Sonderabschreibungen;100
10;§ 6 Besteuerung der GmbH;101
10.1;A. Körperschaftsteuer;101
10.1.1;I. Steuerpflicht;101
10.1.2;II. Bemessungsgrundlage;102
10.1.3;III. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens;102
10.1.3.1;1. Verdeckte Gewinnausschüttungen;103
10.1.3.2;2. Verdeckte Einlagen;131
10.1.3.3;3. Berichtigungsbetrag nach § 1 AStG;136
10.1.3.4;4. Einlagen (§ 4 Abs. 1 Satz 5 EStG);137
10.1.3.5;5. Zuwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG;138
10.1.4;IV. Organschaft;138
10.1.4.1;1. Unterordnungsverhältnis;138
10.1.4.2;2. Finanzielle Eingliederung;139
10.1.4.3;3. Zeitliche Voraussetzungen;140
10.1.4.4;4. Gewinnabführungsvertrag;140
10.1.4.5;5. Zuzurechnendes Einkommen der Organgesellschaft;142
10.1.4.6;6. Einkommensermittlung beim Organträger;143
10.1.4.7;7. Einkommensermittlung bei der Organgesellschaft;144
10.1.4.8;8. Steuerabzug beim Organträger;144
10.1.5;V. Ausschüttungsverfahren, Befreiungstatbestände und ausschüttbarer Gewinn ;144
10.1.5.1;1. Gesetzliche Regelung;144
10.1.5.2;2. Beteiligungsertragsbefreiung;145
10.1.5.3;3. Veräußerungsgewinnbefreiung;146
10.1.5.4;4. Ausschüttbarer Gewinn;148
10.1.6;VI. Erhebung der Körperschaftsteuer ;149
10.1.6.1;1. Entstehung;149
10.1.6.2;2. Erklärungspflicht;149
10.1.6.3;3. Steuersatz;149
10.1.6.4;4. Ergänzungsabgabe;150
10.1.7;VII. Kapitalertragsteuer;150
10.2;B. Gewerbesteuer;151
10.2.1;I. Steuergegenstand;151
10.2.2;II. Steuerpflicht;151
10.2.2.1;1. Beginn;151
10.2.2.2;2. Erlöschen;152
10.2.2.3;3. Befreiungen;152
10.2.2.4;4. Hebeberechtigte Gemeinde;152
10.2.2.5;5. Steuerschuldner;153
10.2.3;III. Bemessung der Gewerbesteuer;153
10.2.3.1;1. Gewerbeertrag;153
10.2.3.2;2. Hinzurechnungen;154
10.2.3.3;3. Kürzungen;162
10.2.3.4;4. Maßgebender Gewerbeertrag;164
10.2.3.5;5. Steuermesszahl, Steuermessbetrag und Erhebung;165
10.2.3.6;6. Zerlegung;165
10.3;C. Ausgewählte Themen zur Umsatzbesteuerung;165
10.3.1;I. Steuerbare Umsätze;165
10.3.1.1;1. Leistungsaustausch;167
10.3.1.2;2. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen;168
10.3.1.3;3. Innergemeinschaftlicher Erwerb;168
10.3.1.4;4. Unternehmer, Unternehmen;169
10.3.1.5;5. Organschaft;170
10.3.1.6;6. Lieferungen, sonstige Leistungen;172
10.3.1.7;7. Einheitlichkeit der Leistung;174
10.3.1.8;8. Ort der Lieferung und der sonstigen Leistung;175
10.3.2;II. Steuerbefreiungen und Steuervergütungen;175
10.3.3;III. Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb;176
10.3.4;IV. Steuersätze;177
11;§ 7 Besteuerung auf Gesellschafterebene;178
11.1;A. Kapitalerträge als Ertrag aus Gesellschaftsrechten;178
11.1.1;I. Einnahmesachverhalte ;179
11.1.1.1;1. Gewinnanteile;179
11.1.1.2;2. Sonstige Bezüge;180
11.1.1.3;3. Zurückgewährte Einlagen;180
11.1.1.4;4. Verdeckte Gewinnausschüttungen;180
11.1.1.5;5. Bezüge aus Kapitalherabsetzung oder Liquidation;182
11.1.2;II. Werbungskosten ;182
11.1.2.1;1. Gesetzliche Regelung;182
11.1.2.2;2. Anschaffung einer Beteiligung;183
11.1.2.3;3. Aufwendungen aufgrund der Kapitalbeteiligung;183
11.1.2.4;4. Aufwendungen in Ausübung von Gesellschafterrechten;184
11.1.2.5;5. Werbungskosten-Pauschbetrag und Sparer-Freibetrag;186
11.2;B. Veräußerung von Anteilen an einer GmbH;187
11.2.1;I. Gesetzliche Regelung;187
11.2.2;II. Eingeschränkter Anwendungsbereich;188
11.2.3;III. Gewinnermittlung eigener Art;189
11.2.3.1;1. Beteiligung;189
11.2.3.2;2. Anschaffungskosten der Beteiligung;196
11.2.3.3;3. Veräußerung;201
12;Stichwortverzeichnis;206

Vorschriften zur Rechnungslegung

Bilanzierungs- und Bewertungsregeln

Gewinn- und Verlustrechnung

Vorschriften zur Gewinnermittlung

Besteuerung auf Gesellschafterebene

Einkommensbesteuerung der Geschäftsführerbezüge

Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Schenkungsteuer


§ 5 Steuerliche Vorschriften zur Gewinnermittlung (S. 92-93)

A. Betriebseinnahmen
Der steuerrechtliche Begriff Betriebseinnahmen umfasst alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Die Einnahmen gelten mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein in Geld oder Geldeswert bestehendes Wirtschaftsgut als zugeflossen. Die Verfügungsmacht wird in der Regel im Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolges oder der Möglichkeit erlangt, den Leistungserfolg herbeizuführen. Nach der Rechtsprechung des BFH besteht zwischen den Begriffen Betriebseinnahmen und Einnahmen weitgehende Übereinstimmung. Die Rechtsprechung hat sich deshalb schon bisher für die Umschreibung der gesetzlich nicht definierten Betriebseinnahmen an die Begriffsbestimmung des § 8 Abs. 1 EStG angelehnt, der seinem Wortlaut nach lediglich für die Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG von Bedeutung ist und als Betriebseinnahmen alle Zugänge in Geld oder Geldeswert bezeichnet, die durch den Betrieb veranlasst sind. Diese Begriffsbestimmung ist auch im Rahmen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich von Bedeutung. Der BFH hat ferner ausdrücklich klargestellt, dass auch im betrieblichen Bereich für nicht in Geld bestehende Zugänge wie Sachleistungen und Nutzungsvorteile die zu § 8 EStG entwickelten Grundsätze Anwendung finden. Wertzugänge in Geldeswert sind danach alle nach objektiven Merkmalen in Geld ausdrückbaren Vorteile, die einen wirtschaftlichen und nicht nur einen ideellen Wert besitzen und damit eine objektive Bereicherung des Zuwendungsempfängers zur Folge haben.

Die Einnahmen i.S. des § 8 EStG sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen (§ 8 Abs. 2 EStG). Bei diesem Wert, der ebenfalls im Schätzungswege ermittelbar ist, handelt es sich um den Betrag, den ein Fremder unter gewöhnlichen Verhältnissen für Güter gleicher Art im freien Verkehr aufwenden muss. Es ist ein objektiver Wert, bei dem es nicht auf die subjektive Wertschätzung des Empfängers ankommt. Diese Definition stimmt inhaltlich weitgehend mit der Begriffsbestimmung des Marktpreises überein, der ebenfalls als objektiver Wert verstanden wird. Aus der objektiven Wertbestimmung folgt, dass weder den tatsächlichen Aufwendungen des Leistenden noch der subjektiven Vorstellung des Zuwendungsempfängers entscheidende Bedeutung beizumessen ist.

B. Betriebsausgaben
Der steuerrechtliche Begriff „Betriebsausgaben" entspricht dem betriebswirtschaftlichen Begriff „Aufwendungen" und umfasst nach der Gesetzesdefinition alle Aufwendungen, die durch den Betrieb der GmbH veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Unter „veranlassen" ist dabei eine ganz überwiegende bzw. ausschließlich betriebliche Veranlassung zu verstehen. Betriebsausgaben sind nicht nur Aufwendungen, die unmittelbar zur Erzielung von Betriebseinnahmen dienen, sie können auch zur Erhaltung des Betriebsvermögens oder zu anderen betrieblichen Zwecken getätigt werden.

Eine Aufwendung ist durch den Betrieb „veranlasst", wenn der Unternehmer angenommen hat, dass sie im Interesse seines Betriebs liegt, selbst wenn sie, objektiv gesehen, für den Betrieb nicht notwendig war. Gemischte Aufwendungen (d.h. teilweise privat und teilweise betrieblich veranlasst) sind insoweit als Betriebsausgaben abzugsfähig, als sie betrieblich veranlasst sind und sich dieser Teil nach objektiven Merkmalen und Unterlagen von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung gedient haben, leicht und einwandfrei trennen lässt, es sei denn, dass dieser Teil von untergeordneter Bedeutung ist. Der Teil der Aufwendungen, der als Betriebsausgaben zu berücksichtigen ist, kann ggf. geschätzt werden. Lässt sich eine Trennung der Aufwendungen nicht leicht und einwandfrei durchführen oder ist nur schwer erkennbar, ob sie mehr dem betrieblichen Bereich oder der privaten Lebensführung gedient haben, gehört der gesamte Betrag nach § 12 Nr. 1 EStG zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben.


Ulrich Stache, Diplom-Finanzwirt, war Regierungsdirektor im Hessischen Ministerium der Finanzen. Er ist Mitherausgeber eines namhaften Kommentars zum Lohnsteuer-Recht und Mitautor eines Kommentars zum Einkommensteuergesetz.



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