Voßkuhle / Bumke | Rechtsfragen der Sportwette. | Buch | 978-3-428-10594-6 | sack.de

Buch, Deutsch, Band 872, 146 Seiten, Paperback, Format (B × H): 157 mm x 233 mm, Gewicht: 261 g

Reihe: Schriften zum Öffentlichen Recht

Voßkuhle / Bumke

Rechtsfragen der Sportwette.

Buch, Deutsch, Band 872, 146 Seiten, Paperback, Format (B × H): 157 mm x 233 mm, Gewicht: 261 g

Reihe: Schriften zum Öffentlichen Recht

ISBN: 978-3-428-10594-6
Verlag: Duncker & Humblot


Während in einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Veranstaltung von Glücksspielen in größerem Umfang durch private Unternehmen erfolgt, ist das Glücksspielrecht in der Bundesrepublik Deutschland ebenso wie in den meisten Mitgliedstaaten nach wie vor geprägt durch eine öffentlich-rechtliche Monopolsituation. Angesichts der permanenten Ausweitung und Attraktivitätssteigerung des staatlichen Glücksspielangebots sowie der Europäisierung und Internationalisierung des gesamten Glücksspielmarktes stellt sich die Frage, ob diese Monopolsituation einer verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Überprüfung noch stand hält.

Die Autoren gehen in der vorliegenden Studie dieser Frage am Beispiel der Sportwette nach, die in Form der Oddset-Wette neuerdings neben der herkömmlichen Fußball-Elferwette (sog. Fußball-Toto) mit viel Erfolg von den in staatlicher Hand befindlichen Toto-Lotto-Gesellschaften der deutschen Bundesländer veranstaltet wird. Dabei wird eine ganze Reihe von Problemkreisen untersucht, die allesamt die Grundstrukturen des deutschen Glücksspielrechts als klassische Querschnittmaterie betreffen. Entgegen der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommen Andreas Voßkuhle und Christian Bumke zu dem Ergebnis, daß die geltende Rechtslage verfassungs- und gemeinschaftsrechtswidrig ist und bis zur gesetzlichen Neuregelung private Veranstalter von Sportwetten unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis haben.
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Inhaltsübersicht: Einleitung - I. Der einfachgesetzliche Regelungsrahmen der Sportwette in der Bundesrepublik Deutschland: Ausgangspunkt: Das strafrechtliche Glücksspielverbot (§§ 284 ff. StGB) - Genehmigungsfähigkeit der Veranstaltung von Sportwetten durch private Unternehmer - Rechtsfolgen bei Nichtregelung der Veranstaltung von Sportwetten durch Private - II. Verfassungsmäßigkeit eines absoluten Verbots der Veranstaltung von Sportwetten durch Private: Vereinbarkeit mit der Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG - Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG - III. Rechtsfolgen der Verfassungswidrigkeit des absoluten Verbots der Veranstaltung von Sportwetten durch Private: Verfassungskonforme Auslegung des § 284 StGB - Beseitigung des verfassungswidrigen Begünstigungsausschlusses durch das Rennwett- und Lotteriegesetz - Unvereinbarkeitserklärung absoluter landesgesetzlicher Veranstaltungsverbote - Der Anspruch eines privaten Veranstalters auf Erteilung einer Erlaubnis bis zur gesetzlichen Neuregelung - IV. Europarechtliche Vorgaben für die grenzüberschreitende private Vermittlung von Sportwetten: Dienstleistungscharakter grenzüberschreitender Sportwettenvermittlung - Diskriminierungs- und Beschränkungsverbot - Rechtfertigung - Zusammenfassung der Ergebnisse in Thesen - Anhang: Rechtsgrundlagen des Sportwettenrechts - Literaturverzeichnis


Professor Dr. Andreas Voßkuhle, geb. 1963 in Detmold. 1983–1989 Studium der Rechtswissenschaft an den Universitäten Bayreuth und München. 1992 Promotion an der Universität München zum Thema 'Rechtsschutz gegen den Richter'. 1998 Habilitation an der Universität Augsburg mit der Schrift 'Das Kompensationsprinzip'. 1999 Ernennung zum Universitätsprofessor an der Universität Freiburg, Direktor des Instituts für Staatswissenschaft und Rechtsphilosophie. 2006/2007 Fellow am Wissenschaftskolleg zu Berlin, seit 2007 Ordentliches Mitglied der Sozialwissenschaftlichen Klasse der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften. Mai 2008 Ernennung zum Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts; seitdem Vorsitzender des Zweiten Senats. März 2010 Ernennung zum Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts.


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