Weinzierl | Typische Fehler in der Umsatzsteuer | Buch | 978-3-7041-0709-1 | sack.de

Buch, Deutsch, 86 Seiten, Format (B × H): 105 mm x 210 mm, Gewicht: 90 g

Weinzierl

Typische Fehler in der Umsatzsteuer


3. Auflage 2018
ISBN: 978-3-7041-0709-1
Verlag: dbv-Verlag (Österreich)

Buch, Deutsch, 86 Seiten, Format (B × H): 105 mm x 210 mm, Gewicht: 90 g

ISBN: 978-3-7041-0709-1
Verlag: dbv-Verlag (Österreich)


Die Umsatzsteuer steht unbestrittenim Fokus der Finanzverwaltung. Gleichzeitig hat sie sich inzwischen zu einem der komplexesten Rechtsgebiete entwickelt, sodass Fehler nur allzu leicht passieren können.

Aber schon kleine Fehler können, vor allem wenn sie regelmäßig passieren, zu erheblichen Steuernachzahlungen führen.

Die bewährte Broschüre stellt – auf aktuellstem Stand – typische Fehler nach Sachgebieten geordnet mit vielen Fallbeispielen und Tipps dar. Sie hilft damit, Fehlerquellen zu erkennen und Fehler zu vermeiden.

• Vertragsgestaltung
• Steuerbefreiung
• Rechnungen und Vorsteuerabzug
• Reverse Charge System
• Inland/Ausland ua
• jeweils mit Tipps und Beispielen zu verschiedensten Geschäftsfällen

Weinzierl Typische Fehler in der Umsatzsteuer jetzt bestellen!

Zielgruppe


Unternehmer, Gründer, Buchhalter, Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder, Unternehmensberater

Weitere Infos & Material


Vorwort

Kap 1 Einleitung

1.1 Nachträgliche Umsatzsteuerkosten
1.2 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen
1.3 Systemprüfungen

Kap 2 Vertragsgestaltung

2.1 Kaufverträge allgemein
2.1.1 Der zivilrechtliche Preis
2.1.2 Rechnungen
2.1.3 Vorsteuerüberrechnung
2.2 Verträge über Bauleistungen
2.3 Kaufverträge über bebaute Grundstücke
2.4 Kaufverträge im Importgeschäft
2.5 Mietverträge
2.5.1 Vermietung von Geschäftsräumen
2.5.2 Vermietung zu Wohnzwecken

Kap 3 Lieferungen

3.1 Ausfuhrlieferungen
3.1.1 Ausländischer Abnehmer
3.1.2 Ausfuhr- und Buchnachweis bei Exporten
3.2 Innergemeinschaftliche Lieferung
3.2.1 Gemischter Transport
3.2.2 Buchnachweis
3.2.3 Beförderungs- oder Versendungsnachweis
3.2.4 Überprüfung der UID
3.3 Innergemeinschaftlicher Erwerb
3.3.1 Kumulativer innergemeinschaftlicher Erwerb
3.3.2 Erwerbsschwelle
3.4 Lieferschwelle
3.5 Konsignationslager
3.6 Reihenlieferungen
3.6.1 Nationale Reihenlieferungen
3.6.2 Reihenlieferungen im Binnenmarkt
3.6.3 Einfuhrreihenlieferungen
3.7 Dreiecksgeschäfte
3.8 Montagelieferung
3.9 Werbegeschenke

Kap 4 Sonstige Leistungen

4.1 Leistungsort
4.2 Unternehmer
4.3 Zusammenfassende Meldung
4.4 Vermittlungsleistung
4.5 Besorgungsleistung
4.6 Essenszuschüsse

Kap 5 Entgelt

5.1 Schadenersatz
5.2 Durchlaufende Posten
5.3 Kostenweiterbelastungen
5.4 Uneinbringliche Forderungen
5.5 Berichtigung bei Preisnachlässen
5.6 Tauschähnlicher Umsatz
5.7 Normalwert

Kap 6 Steuerbefreiungen

6.1 Kleinunternehmer

Kap 7 Rechnungsstellung

7.1 Rechnungsmerkmale
7.2 Kleinbetragsrechnungen
7.3 Gutschriften
7.4 Dauerrechnungen
7.5 Anzahlungs- und Endrechnungen
7.6 Ausstellung von Rechnungen
7.7 Aufbewahrung
7.8 Rechnungen bei Tausch
7.9 Rechnungen bei Vergleich
7.10 Steuerschuld kraft Rechnung

Kap 8 Vorsteuerabzug

8.1 Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges
8.1.1 Sollbesteuerung
8.1.2 Istbesteuerung
8.1.3 Sonstige
8.2 Schätzung von Vorsteuern
8.3 Umsatzsteuerbetrug
8.4 Abzug der Einfuhrumsatzsteuer

Kap 9 Reverse Charge

9.1 Einbeziehung der Betriebsstätte
9.2 Bauleistungen
9.3 Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände
9.4 Übergang der Steuerschuld bei Lieferungen oder Dienstleistungen betreffend bestimmte Gegenstände

Kap 10 Entstehung der Steuerschuld

10.1 Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuerschuld
10.1.1 Verspätete Rechnungsstellung
10.1.2 Reverse Charge System
10.1.3 Werklieferungen in der Bauwirtschaft
10.2 Gutscheine

Kap 11 Ausländische Unternehmer

11.1 Abfuhr der Umsatzsteuer
11.2 Ausländische Vorsteuern

Kap 12 Sonstige Themen

12.1 Abweichendes Wirtschaftsjahr
12.2 Der GmbH-Geschäftsführer als Unternehmer
12.3 Organschaft
12.4 Soll- oder Ist-Besteuerung
12.5 Pauschale Vorsteuer


3.3 Innergemeinschaftlicher Erwerb

Gelangt ein Gegenstand bei einer Lieferung an einen Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat nach Österreich, liegt grundsätzlich ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor (Art 1 Abs 2 UStG).

3.3.1 Kumulativer innergemeinschaftlicher Erwerb

Der innergemeinschaftliche Erwerb ist dort zu versteuern, wo sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet (Art 3 Abs 8 UStG, Bestimmungsmitgliedstaat). Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte UID, so gilt der Erwerb zusätzlich solange auch im Mitgliedstaat der UID als bewirkt (sog kumulativer innergemeinschaftlicher Erwerb), bis der Erwerb durch den Erwerber auch im Bestimmungsmitgliedstaat versteuert worden ist. Die Versteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsmitgliedstaat ist daher kein Wahlrecht. Für den kumulativen innergemeinschaftlichen Erwerb steht dem Erwerber im UID Mitgliedstaat kein Vorsteuerabzug zu, die Erwerbsteuer wird zum Kostenfaktor. Versteuert der Erwerber den innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsmitgliedstaat, kann der kumulative Erwerb im UID Mitgliedstaat berichtigt werden.

BEISPIEL:
Der Grazer Maschinenbauer G liefert eine Maschine an den Klagenfurter Unternehmer K, der G beauftragt, die Maschine direkt auf die Baustelle des K in Italien zu versenden.
K verwendet seine österreichische UID.
G führt an K eine innergemeinschaftliche Lieferung aus, da der Gegenstand aufgrund der Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat versendet wird (hier: Italien). Die innergemeinschaftliche Lieferung ist grundsätzlich steuerfrei, wenn K ein Unternehmer ist und der
innergemeinschaftliche Erwerb im Bestimmungsmitgliedstaat steuerbar ist. Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann die Lieferung des G an K nicht steuerfrei belassen werden, da K seine österreichische UID verwendet.
G sollte daher 20% USt in Rechnung stellen. Auch ein Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung ist fraglich. Wenn K seine italienische UID bekanntgibt, kann G die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung nachträglich in Anspruch nehmen.
K führt einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsmitgliedstaat aus (hier: Italien), den K in Italien versteuern muss. Daraus steht ihm entsprechend der italienischen Regelungen ein Vorsteuerabzug zu. Da K seine österreichische UID verwendet, bewirkt K zusätzlich zum innergemeinschaftlichen Erwerb in Italien einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich. Aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich steht K kein Vorsteuerabzug zu. Versteuert K allerdings den innergemeinschaftlichen Erwerb in Italien, kann er den kumulativen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich rückgängig machen.

TIPP:
Um zu vermeiden, dass ein kumulativer innergemeinschaftlicher Erwerb bewirkt wird, aus dem die Umsatzsteuer zum Kostenfaktor wird, empfiehlt es sich, sich rechtzeitig im Bestimmungsmitgliedstaat umsatzsteuerlich registrieren zu lassen und gegenüber dem Lieferer ausdrücklich die UID des Bestimmungsmitgliedstaates zu verwenden.

3.3.2 Erwerbsschwelle

Ausgenommen von der Erwerbsbesteuerung sind bestimmte Unternehmer, für die die Erwerbsschwellenregelung zu beachten ist (Schwellenerwerber). Betroffen sind insbesondere die unecht befreiten Unternehmer, wie Ärzte, Kleinunternehmer, Versicherungsvertreter.
Die Erwerbsschwellenregelung besagt, dass die Schwellenerwerber im innergemeinschaftlichen Warenverkehr grundsätzlich wie Private zu behandeln sind (Art 1 Abs 4 UStG). Überschreitet der Erwerb von Gegenständen aus dem EU-Ausland durch den Schwellenerwerber € 11.000,-- (bzw hat der Erwerb € 11.000,-- im Vorjahr überschritten), sind Lieferungen aus dem EU-Raum im Inland erwerbssteuerpflichtig. Der Schwellenerwerber erhält eine UID und ist in Folge im innergemeinschaftlichen Warenverkehr wie ein Unternehmer zu behandeln. Der Lieferer führt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an den Schwellenerwerber aus. Der Schwellenerwerber besteuert in Österreich den innergemeinschaftlichen Erwerb. Ein Vorsteuerabzug ist jedoch für Schwellenerwerber ausgeschlossen.
Der Schwellenerwerber kann auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichten. Dann erhält er die UID und wird Unternehmer im innergemeinschaftlichen Warenverkehr. Der Verzicht ist bis zur Frist zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung, für deren Voranmeldezeitraum er erstmalig einen Erwerb tätigt, gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Als Verzicht gilt auch die Verwendung einer für den Bezug von Dienstleistungen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet erteilten UID gegenüber dem Lieferanten. Der Schwellenerwerber ist zwei Jahre an den Verzicht gebunden.

TIPP:
Ob eine Verzichterklärung sinnvoll ist, hängt auch davon ab, ob die Erwerbe aus einem Hoch- oder Niedrigsteuerland erfolgen.

TIPP:
Verfügt der Unternehmer über eine UID, weil er Dienstleistungen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet bezieht oder bezogen hat, und will er nicht auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichten, sollte der Unternehmer seine UID nicht dem Lieferer bekanntgeben bzw ausdrücklich gegenüber dem Lieferer erklären, dass er den Gegenstand als nicht steuerpflichtiger Schwellenerwerber erwirbt.

BEISPIEL:
Ein österreichischer Arzt eröffnet eine Ordination und kauft Ordinationseinrichtung um € 7.000,-- (netto)
a) aus Schweden (Umsatzsteuersatz 25%)
b) aus Luxemburg (Umsatzsteuersatz 15%).
(Der Lieferer unterliegt in Österreich nicht der Versandhandelsregelung.)

Im Fall a) verzichtet der Arzt auf die Anwendung der Erwerbsschwelle. Der Erwerb unterliegt der österreichischen Erwerbsbesteuerung in Höhe von 20%. Die Umsatzsteuer in Höhe von € 1.400,-- (statt € 1.750,--) wird zum Kostenfaktor.
Im Fall b) empfiehlt es sich, die Erwerbsschwelle beizubehalten. Die Lieferung unterliegt der Besteuerung in Luxemburg mit 15% Umsatzsteuer. Es werden nur € 1.050,-- zu Steuerkosten.

(Inhalt bezieht sich auf die Rechtslage in Österreich)



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