Weinzierl | Umsatzsteuer Basiswissen für das Rechnungswesen | Buch | 978-3-7041-0617-9 | sack.de

Buch, Deutsch, 232 Seiten, PB, Format (B × H): 170 mm x 240 mm, Gewicht: 438 g

Weinzierl

Umsatzsteuer Basiswissen für das Rechnungswesen

Grundlagen und Praxisbeispiele

Buch, Deutsch, 232 Seiten, PB, Format (B × H): 170 mm x 240 mm, Gewicht: 438 g

ISBN: 978-3-7041-0617-9
Verlag: dbv-Verlag (Österreich)


Das bewährte Praxishandbuch vermittelt einen Querschnitt durch die Materie der Umsatzsteuer. Die Grundzüge des österreichischen Umsatzsteuersystems werden übersichtlich und nach Sachgebieten gegliedert. Die täglich auftretenden Umsatzsteuerfragen werden anhand von Fallbeispielen erläutert, und die Vorschriften für Rechnungen, Verbuchung und die Erklärungspflichten zu jedem Fallbeispiel praxisorientiert dargestellt. Überdies enthält das Praxishandbuch einen umfangreichen Binnenmarktteil mit Grundlagen und Spezialthemen, wie Reihen- und Dreiecksgeschäften sowie Kommissions- und Konsignationslagern.

Die 4. Auflage berücksichtigt sämtliche aufgetretenen Änderungen seit der Letztauflage, insbesondere die letzten beiden Teile des Mehrwertsteuerpakets, die Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung, die Wartungserlässe zu den Umsatzsteuer-Richtlinien sowie die zahlreichen Umsatzsteuer-Protokolle.

Neu in der 4. Auflage:

• Erbringung elektronischer Leistungen an Nichtunternehmer (Mini-One-Stop-Shop) ab 1.1.2015
• Ausdehnung des Reverse Charge Systems
• Änderung des Ortes bei langfristiger Vermietung von Beförderungsmitteln
• Vorsteuerabzug bei Ist-Besteuerung
• Einschränkung der Option zur Steuerpflicht bei Vermietung und Verpachtung
• Normalwert uvm
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Autoren/Hrsg.


Weitere Infos & Material


Vorwort

Einleitung

1.1 Das österreichische Umsatzsteuerrecht
1.1.1 Umsatzsteuergesetz 1994
1.1.2 Verordnungen zum Umsatzsteuergesetz 1994
1.1.3 Umsatzsteuerrichtlinien 2000
1.1.4 EU-Richtlinien zur Umsatzsteuer
1.1.5 EU-Verordnungen zur Umsatzsteuer
1.1.6 Gerichtshof der Europäischen Union
1.2 Begriffserläuterungen
1.3 Das System

Besteuerung von Leistungs- umsätzen

2.1 Steuerbarer Umsatz (§ 1 Abs 1 Z 1 UStG)
2.2 Lieferungen im Inland (§ 3 Abs 7 bis 9 UStG)
2.2.1 Ruhende Lieferungen (UStR Rz 421 ff)
2.2.2 Beförderungs- und Versendungslieferungen (UStR Rz 446 ff)
2.2.3 Beförderungs- und Versendungslieferungen aus dem Drittland (UStR Rz 466)
2.2.4 Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte (§ 3 Abs 13 und 14 UStG)
2.2.4.1 Lieferungen an Wiederverkäufer (UStR Rz 474 a–h)
2.2.4.2 Lieferungen an Verbraucher (UStR Rz 474 a–h)
2.3 Steuerfreie Umsätze/Echte Steuerbefreiungen (§ 6 Abs 1 Z 1 bis 6 UStG)
2.3.1 Ausfuhrlieferungen (UStR Rz 1051 ff)
2.3.1.1 Ausländische Abnehmer (UStR Rz 1059 ff)
2.3.1.2 „Touristenexport“ (UStR Rz 1054, 1055, 1062)
2.3.1.3 Gegenstände für die Ausrüstung und Versorgung eines Beförderungsmittels (UStR Rz 1065 ff)
2.3.2 Lohnveredlung (§ 8 UStG, UStR Rz 1111 ff)
2.3.3 Weitere echt steuerfreie Umsätze
2.3.4 Ausfuhrnachweis (UStR Rz 1075 ff)
2.3.5 Buchnachweis (UStR Rz 2581 ff)
2.4 Steuerfreie Umsätze/Unechte Steuerbefreiungen (§ 6 Abs 1 Z 7 bis 28 UStG)
2.4.1 Grundstücksumsätze (UStR Rz 773 ff)
2.4.2 Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (UStR Rz 888 ff)
2.4.3 Umsätze als Arzt und ähnliche Umsätze (UStR Rz 941 ff)
2.4.3.1 Umsätze als Arzt (UStR Rz 942 ff)
2.4.3.2 Umsätze als Psychotherapeut (UStR Rz 952 ff)
2.4.3.3. Ärztliche Praxisgemeinschaften (UStR Rz 958 ff)
2.4.4 Kleinunternehmer (UStR Rz 994 ff und 1019 ff)
2.4.5 Steuerbefreiung für ausländische Unternehmer
2.4.6 Weitere unecht steuerbefreite Umsätze
2.5 Soll- und Ist-Besteuerung (§§ 17 und 19 Abs 2 UStG)
2.5.1 Soll-Besteuerung (UStR Rz 2606 ff)
2.5.2 Ist-Besteuerung (UStR Rz 2451 ff)
2.5.2.1 Freiberufliche Tätigkeiten (UStR Rz 2452 f)
2.5.2.2 Versorgungsunternehmen (UStR Rz 2454 ff)
2.5.2.3 Nichtbuchführungspflichtige Landwirte und Gewerbetreibende sowie Unternehmer mit niedrigerem Gesamtumsatz (UStR Rz 2461 ff)
2.5.3 Übergang von der Ist- auf die Soll-Besteuerung (UStR Rz 2476)
2.5.4 Übergang von der Soll- auf die Ist-Besteuerung (UStR Rz 2480)
2.6 Anzahlungsbesteuerung (§ 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG, UStR Rz 2606 ff)
2.6.1 Verbuchung von erhaltenen Anzahlungen
2.6.2 Verbuchung von geleisteten Anzahlungen
2.6.3 Teilleistungen in der Bauwirtschaft (UStR Rz 2611 ff)
2.7 Entgelt und Entgeltsminderungen (§§ 4 und 16 UStG)
2.7.1 Entgelt (UStR Rz 644 ff)
2.7.2 Normalwert (UStR Rz 682)
2.7.2.1 Geltungsbereich des Normalwertes
2.7.2.2 Ermittlung des Normalwertes
2.7.3 Entgeltsminderung (UStR Rz 2381 ff)
2.7.4 Differenzbesteuerung (§ 24 UStG, UStR Rz 3251 ff)
2.7.4.1 Verzicht auf die Differenzbesteuerung
2.7.4.2 Gesamtdifferenzbesteuerung
2.7.4.3 Sonstige Vorschriften
2.8 Steuersätze (§ 10 UStG)
2.8.1 Ermäßigter Steuersatz 10% (UStR Rz 1166 ff)
2.8.2 Ermäßigter Steuersatz 12% (UStR Rz 1351 ff)
2.8.3 Ermäßigter Steuersatz 19%
2.8.4 Übersicht Steuersätze Vermietung

Eigenverbrauch

3.1 Allgemeines
3.2 Fiktive Lieferung gegen Entgelt (§ 3 Abs 2 UStG, UStR Rz 361 ff)
3.2.1 Entnahme für Zwecke außerhalb des Unternehmens
3.2.1.1 Schenkung eines Unternehmens
3.2.1.2 Entnahme von Grundstücken (UStR Rz 790 ff)
3.2.2 Entnahme für den Bedarf des Personals (UStR Rz 66 ff)
3.2.3 Andere unentgeltliche Zuwendungen (UStR Rz 369 ff)
3.3 Fiktive sonstige Leistungen gegen Entgelt (§ 3a Abs 1a UStG)
3.3.1 Verwendungseigenverbrauch (UStR Rz 476 ff)
3.3.2 Sonstige Leistungen (UStR Rz 482 ff)
3.4 Aufwandseigenverbrauch (§ 1 Abs 1 Z 2 lit a UStG, UStR Rz 59)

Einfuhr und Einfuhrumsatzsteuer

4.1 Einfuhr (§ 1 Abs 1 Z 3 und § 26 UStG)
4.1.1 Bemessungsgrundlage (§ 5 UStG, UStR Rz 688 ff)
4.1.2 Traditionelles Verfahren
4.1.3 Einfuhrumsatzsteuer Neu (§ 26 Abs 3 Z 2 und 5 UStG, UStR Rz 1874a–e)
4.2 Vorsteuerabzug (§ 12 Abs 1 Z 2 UStG, UStR Rz 1843 ff)
4.2.1 Traditionelles Verfahren (UStR Rz 1860 ff)
4.2.2 Einfuhrumsatzsteuer Neu (UStR Rz 1874c–d)
4.2.3 Vereinfachungsregelungen
4.3 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr (§ 6 Abs 4 und 5 und Art 6 Abs 3 UStG)
4.3.1 Allgemeine Steuerbefreiungen
4.3.2 Innergemeinschaftliche Lieferungen (UStR Rz 3951 ff)

Sonstige Leistungen

5.1 Begriff der sonstigen Leistung (§ 3a UStG)
5.2 Ort der sonstigen Leistung (§ 3a Abs 5–16 UStG)
5.2.1 Unternehmer (§ 3a Abs 5 UStG, UStR Rz 638k–y)
5.2.1.1 Begriff
5.2.1.2 Nachweis (UStR Rz 638y, 4351 ff)
5.2.1.3 Erklärungen (Art 21 Abs 3 ff UStG, UStR Rz 4151 ff)
5.2.2 Spezialfälle sonstiger Leistungen
5.2.2.1 Besorgungsleistungen (§ 3a Abs 4 UStG, UStR Rz 638g–h)
5.2.2.2 Vermittlungsleistungen (§ 3a Abs 6 und Abs 8 UStG, UStR Rz 639g und 639s)
5.3 B2B – Leistungen an Unternehmer
5.3.1 B2B-Generalklausel (§ 3a Abs 6 UStG, UStR Rz 639b–j)
5.3.1.1 Betriebsstätte (UStR Rz 639c–e)
5.3.1.2 Nutzung und Auswertung (§ 3a Abs 15 und 16 UStG, UStR Rz 642v–643b)
5.3.2 Grundstücksleistungen (§ 3a Abs 9 UStG, UStR Rz 639v–640c)
5.3.3 Personenbeförderungsleistungen (§ 3a Abs 10 UStG, UStR Rz 640e)
5.3.4 Eintrittsberechtigungen sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche etc und ähnliche Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen (§ 3a Abs 11a UStG, UStR Rz 641f)
5.3.5 Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (§ 3a Abs 11 lit d UStG, UStR Rz 641e)
5.3.5.1 Leistungen an Bord eines Schiffes, in einem Flugzeug oder in einer Eisenbahn innerhalb der Gemeinschaft (Art 3a Abs 3 und 4 UStG, UStR Rz 3917a–d)
5.3.5.2 Andere Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (§ 3a Abs 11 lit d UStG, UStR Rz 641e)
5.3.6 Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (§ 3a Abs 12 Z 1 UStG, UStR Rz 641g–m)
5.4 B2C – Leistungen an Nichtunternehmer
5.4.1 B2C-Generalklausel (§ 3a Abs 7 UStG, UStR Rz 639n–p)
5.4.1.1 Betriebsstätte (UStR Rz 639o)
5.4.1.2 Nutzung und Auswertung (§ 3a Abs 15 und 16 UStG, UStR Rz 642v–643b)
5.4.2 Vermittlungsleistungen (§ 3a Abs 8 UStG, UStR Rz 639s)
5.4.3 Grundstücksleistungen (§ 3a Abs 9 UStG, UStR Rz 639v–640c)
5.4.4 Beförderungsleistungen (§ 3a Abs 10 UStG, UStR Rz 640e–l)
5.4.4.1 Personenbeförderungsleistungen
5.4.4.2 Güterbeförderungsleistungen (UStR Rz 640f und Rz 3912a–3915a)
5.4.5 Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter (§ 3a Abs 11 lit a UStG, UStR Rz 640n–y)
5.4.6 Umschlag, Lagerung oder ähnliche Leistungen, die mit Beförderungsleistungen üblicherweise verbunden sind (§ 3a Abs 11 lit b UStG, UStR Rz 641 a und b)
5.4.7 Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände (§ 3a Abs 11 lit c UStG, UStR Rz 641 c und d)
5.4.8 Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (§ 3a Abs 11 lit d UStG, UStR Rz 641e)
5.4.9 Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (§ 3a Abs 12 Z 1 UStG, UStR Rz 641g–m)
5.4.10 Langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (§ 3a Abs 12 Z 2 UStG, UStR Rz 641g–m)
5.4.10.1 Grundregel
5.4.10.2 Sportboote
5.4.11 Elektronisch erbrachte sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen (§ 3a Abs 13 UStG, UStR Rz 641n–p, 642l–q)
5.4.12 Katalogleistungen (§ 3a Abs 14 UStG, UStR Rz 641o–642u)

Rechnungsstellung

6.1 Allgemeines (§ 11 und Art 11 UStG, UStR Rz 1501 ff und 4031 ff)
6.2 Rechnungsmerkmale (UStR Rz 1505 ff)
6.2.1 Grundregel
6.2.2 Rechnungen bei Übergang der Steuerschuld (UStR Rz 2602)
6.2.3 Differenzbesteuerung (§ 24 Abs 7 UStG, UStR Rz 3321 ff)
6.2.4 Rechnungen im Binnenmarkt (UStR Rz 4031 ff)
6.2.5 Kleinbetragsrechnungen (UStR Rz 1625 f)
6.2.6 Dauerrechnungen (UStR Rz 1524a)
6.3 Gutschriften (UStR Rz 1638 ff)
6.4 Elektronische Rechnungen (VO BGBl II 583/2003, UStR Rz 1564c-l)
6.5 Anzahlungsrechnungen (UStR Rz 1521 ff)
6.6 Übersicht über Besonderheiten bei der Rechnungsstellung
6.7 Unrichtiger und unberechtigter Steuerausweis (§ 11 Abs 12 und 14 UStG)
6.7.1 Unrichtiger Steuerausweis (UStR Rz 1733 ff)
6.7.2 Unberechtigter Steuerausweis (UStR Rz 1771 f)

Vorsteuern

7.1 Allgemeines (§ 12 und Art 12 UStG)
7.2 Nichtabzugsfähige Vorsteuern
7.2.1 Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge, Krafträder (UStR Rz 1931 ff)
7.2.2 Unecht befreite Umsätze (UStR Rz 1991 ff)
7.2.3 Nichtabzugsfähige Ausgaben (UStR Rz 1920 ff)
7.2.4 Eigenverbrauch von Grundstücken (UStR Rz 2000 ff)
7.2.5 Umsatzsteuerbetrug (UStR Rz 1877)
7.3 Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
7.4 Änderung des Vorsteuerbetrages (§ 16 Abs 1 Z 2 UStG)
7.5 Vorsteuerberichtigungen (UStR Rz 2071 ff)
7.6 Vorsteuerabzug bei unrichtigem und unberechtigtem Steuerausweis
7.6.1 Unrichtiger Steuerausweis (UStR Rz 1824 f)
7.6.2 Unberechtigter Steuerausweis (UStR Rz 1823 und 1826)
7.7 Vorsteuerabzug bei Reisekosten (§ 13 UStG)
7.8 Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen (§ 14 UStG)
7.9 Vorsteuererstattung (VO BGBl 279/1995)

Übergang der Steuerschuld

8.1 Begriff und Erläuterung (§ 19 Abs 1, 1a bis 1e UStG)
8.1.1 Anwendungsbereich
8.1.2 Entstehung der Steuerschuld
8.1.3 Vorsteuerabzug
8.1.4 Rechnungen (UStR Rz 2602)
8.1.5 Verbuchung
8.1.6 Erklärungen
8.2 Leistungen ausländischer Unternehmer (§ 19 Abs 1 UStG)
8.3 Übergang der Steuerschuld in der Bauwirtschaft (§ 19 Abs 1a UStG)
8.3.1 Allgemeines
8.3.2 Betroffene Unternehmer
8.3.2.1 Beauftragter Bauleister (UStR Rz 2602d)
8.3.2.2 Üblicherweise Bauleistungserbringer (UStR Rz 2602f)
8.3.3 Bauleistungen (UStR Rz 2602c)
8.4 Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände (§ 19 Abs 1b UStG)
8.5 Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte (§ 19 Abs 1c UStG, UStR Rz 2604c–f)
8.6 Umsätze von Altstoffen (VO BGBl II 129/2007, UStR Rz 2605a)
8.7 Treibhausgasemissionszertifikate (§ 19 Abs 1e lit a UStG, UStR Rz 2605c)
8.8 Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen (§ 19 Abs 1e lit b UStG, UStR Rz 2605d)
8.9 Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung (VO BGBl II 369/2013 idF BGBl II 120/2014, UStR Rz 2605b)

Binnenmarktregelung

9.1 Allgemeines
9.1.1 Binnenmarktrichtlinie
9.1.2 Gemeinschaftsgebiet der EU
9.2 Handel zwischen Unternehmern
9.2.1 Innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen (Art 7 UStG)
9.2.1.1 Begriff (UStR Rz 3981 ff)
9.2.1.2 Nachweise (UStR Rz 4006 ff)
9.2.1.3 Rechnungen (UStR Rz 4031)
9.2.1.4 Verbuchung
9.2.1.5 Erklärungen
9.2.2 Innergemeinschaftlicher Erwerb (Art 1 UStG)
9.2.2.1 Begriff (UStR Rz 3571 ff)
9.2.2.2 Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs (UStR Rz 3776 ff)
9.2.2.3 Rechnungen
9.2.2.4 Verbuchung
9.2.2.5 Erklärungen
9.2.3 Innergemeinschaftliche Verbringung (Art 1 Abs 3 Z 1 und Art 7 Abs 2 Z 1 UStG)
9.2.3.1 Begriff (UStR Rz 3601 f)
9.2.3.2 Nachweise
9.2.3.3 Rechnungen
9.2.3.4 Verbuchung
9.2.3.5 Erklärungen
9.3 Handel mit privaten Abnehmern und Schwellenerwerbern (Art 1 Abs 4 und 5 und Art 3 Abs 3 bis 7 UStG)
9.3.1 Private Abnehmer und Schwellenerwerber
9.3.1.1 Private Abnehmer (UStR Rz 3583 f)
9.3.1.2 Schwellenerwerber (UStR Rz 3583 ff und 3626)
9.3.2 Versandhandel (Art 3 Abs 3 bis 7 UStG)
9.3.2.1 Begriff (UStR Rz 3714 ff)
9.3.2.2 Rechnungen
9.3.2.3 Verbuchung
9.3.2.4 Erklärungen
9.3.2.5 Übersichten
9.4 Sonderfälle von Lieferungen im Binnenmarkt
9.4.1 Kommissions- und Konsignationslager
9.4.1.1 Kommissionslager (UStR Rz 3589)
9.4.1.2 Konsignationslager (UStR Rz 3603)
9.4.2 Reihenlieferungen (UStR Rz 450)
9.4.2.1 Versendung/Beförderung durch den ersten Unternehmer in der Reihe
9.4.2.2 Versendung/Beförderung durch den zweiten Unternehmer in der Reihe
9.4.2.3 Versendung/Beförderung durch den letzten Abnehmer in der Reihe
9.4.2.4 Versendung/Beförderung durch einen mittleren Abnehmer in der Reihe
9.4.3 Dreiecksgeschäfte (Art 25 UStG, UStR Rz 4291 ff)
9.4.3.1 Lieferer
9.4.3.2 Erwerber
9.4.3.3 Empfänger
9.4.4 Lieferung und Erwerb neuer Fahrzeuge (Art 1 Abs 7 bis 9 UStG)
9.4.4.1 Begriff neuer Fahrzeuge (UStR Rz 3667 ff)
9.4.4.2 Erwerb neuer Fahrzeuge durch private Abnehmer (UStR Rz 3651 ff)
9.4.4.3 Lieferung neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne UID (UStR Rz 3766)
9.4.5 Lieferung von verbrauchsteuerpflichtigen Gegenständen (Art 3 Abs 7 UStG)
9.4.5.1 Verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände
9.4.5.2 Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger Gegenstände (UStR Rz 3767)
9.4.5.3 Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Gegenstände an private Abnehmer

Sonderthemen

10.1 Gesellschafter-Geschäftsführer (UStR Rz 184)
10.2 Diplomaten
10.2.1 Ausländische Diplomaten in Österreich
10.2.2 Diplomaten in anderen Mitgliedstaaten
10.3 Kraftfahrzeuge (UStR Rz 1931 ff)
10.4 Ausländische Unternehmer
10.4.1 Ausländische Unternehmer
10.4.2 Übergang der Steuerschuld („Reverse Charge System“) (§ 19 Abs 1 UStG)
10.4.2.1 Begriff (UStR Rz 2601b)
10.4.2.2 Registrierungs- und Aufzeichnungspflichten
10.4.2.3 Rechnungen (UStR Rz 2602)
10.4.2.4 Verbuchung
10.4.2.5 Erklärungen
10.4.3 Verordnung BGBl II 584/2003
10.4.3.1 Reihengeschäfte
10.4.3.2 Werklieferungen (Drittland)
10.4.3.3 Registrierungs- und Aufzeichnungspflichten
10.4.3.4 Rechnungen
10.4.3.5 Verbuchung
10.4.3.6 Erklärungen
10.4.4 Abfuhrverpflichtung nach § 27 Abs 4 UStG
10.4.4.1 Begriff (UStR Rz 3491 ff)
10.4.4.2 Registrierungs- und Aufzeichnungspflichten
10.4.4.3 Rechnungen
10.4.4.4 Verbuchung
10.4.4.5 Erklärungen
10.4.5 Fiskalvertreter und Zustellungsbevollmächtigter
10.4.5.1 Fiskalvertreter (§ 27 Abs 7 und 8 und Art 27 Abs 4 UStG)
10.4.5.2 Zustellungsbevollmächtigter
10.4.6 Mini-One-Stop-Shop (MOSS) (§ 25a und Art 25a UStG, UStR Rz 3431 ff und Rz 4297 ff)
10.4.6.1 Sonderregelung für Drittlandsunternehmer (§ 25a UStG, UStR Rz 3431 ff)
10.4.6.2 Sonderregelung für EU Unternehmer (Art 25a UStG, UStR Rz 4297 ff)
10.4.7 Vorsteuererstattungsverfahren (VO BGBl 279/1995, UStR Rz 2836 ff)
10.4.7.1 Erstattung an EU Unternehmer (UStR Rz 2836 ff)
10.4.7.2 Erstattung an Drittlandsunternehmer (UStR Rz 2843 ff)
10.5 Pauschalierung für Land- und Forstwirte (§ 22 UStG)
10.5.1 Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
10.5.2 Rechnungen

Der Verkehr mit dem Finanzamt

11.1 Beginn der unternehmerischen Tätigkeit (UStR Rz 193 ff)
11.1.1 Vorgesellschaft (UStR Rz 198)
11.1.2 Registrierung
11.2 Ende der unternehmerischen Tätigkeit (UStR Rz 199 ff)
11.3 Aufzeichnungspflichten (§ 18 UStG, UStR Rz 2521 ff)
11.4 FinanzOnline
11.5 Steuererklärungen (§ 21 UStG)
11.5.1 Umsatzsteuervoranmeldung (UStR Rz 2751 ff)
11.5.2 Jahresumsatzsteuererklärung (UStR Rz 2794 ff)
11.5.3 Zusammenfassende Meldung (Art 21 Abs 3 UStG, UStR Rz 4151 ff)
11.6 Fälligkeit der Umsatzsteuer (UStR Rz 2765 f)
11.7 Mini-One-Stop-Shop (MOSS) (Art 25a UStG)
11.7.1 Beginn (UStR Rz 4298)
11.7.2 Steuererklärungen (UStR Rz 4299, Rz 4300 und Rz 4300b)
11.7.3 Beendigung, Ausschluss und Sperrfrist (UStR Rz 4300a)
11.8 Vorsteuererstattungsverfahren (§ 21 Abs 11 UStG)
11.9 Fristen im UStG 1994

Anhang
1. Kontenplan
2. Reisekostenabrechnung
3. Umsatzsteuer-Verprobung
Paragrafenverzeichnis
Stichwortverzeichnis


Kapitel 2: Besteuerung von Leistungsumsätzen

2.1 Steuerbarer Umsatz (§ 1 Abs 1 Z 1 UStG)

Steuerbar sind Lieferungen und sonstige Leistungen (5), die
- ein Unternehmer (1)
- im Inland (2)
- gegen Entgelt (3)
- im Rahmen seines Unternehmens ausführt (4).

Beispiel 1:
Ein Textilhändler (1, 4) verkauft in Wien (2) um € 200,-- (3) an einen Abnehmer ein Kleid (5).
Lösung: Der Umsatz ist in Österreich steuerbar und steuerpflichtig.

Beispiel 2:
Derselbe Textilhändler verkauft sein Segelboot in Kärnten an einen Freund.
Lösung: Da er nicht im Rahmen seines Unternehmens handelt, liegt kein steuerbarer Umsatz vor.

Kein Umsatz aus Lieferungen oder sonstigen Leistungen im Sinne des UStG liegt vor, wenn
(1) der Umsatz nicht durch einen Unternehmer bewirkt wird:

- Nichtunternehmer, zB durch einen Nur-Arbeitnehmer
- Reine Holdinggesellschaften ohne Geschäftstätigkeit (UStR Rz 185)
- Körperschaften öffentlichen Rechts mit ihren Hoheitsbetrieben (UStR Rz 261 ff)
- Liebhabereibetriebe (§ 6 VO BGBl 33/1993)

(2) der Umsatz nicht als im Inland bewirkt gilt:

- Lieferungen und sonstige Leistungen, deren Ort der Leistung im Ausland liegt (siehe Tz 2.2 und Tz 5.2)

(3) der Umsatz nicht gegen Entgelt ausgeführt wird:

- Schadenersatz (siehe UStR Rz 9 ff)
- Stornogebühren (siehe UStR Rz 15)
- Subventionen, wenn kein Leistungsaustausch erfolgt (siehe UStR Rz 22 ff)
- Mahngebühren und Verzugszinsen (siehe UStR Rz 21)
- Echte Mitgliedsbeiträge (siehe UStR Rz 33)
- Durchlaufende Posten (siehe UStR Rz 656 f), zB Begutachtungsplaketten gem § 57a KFG, bestimmte Auslagen der Frachtführer und Speditionen, von Rechtsanwälten und Notaren weiterverrechnete Gerichtsgebühren, Kühlgeräte-Entsorgungsgutscheine, Rezeptgebühren
- Umsätze, die unter das Umgründungssteuergesetz fallen (siehe UStR Rz 54 ff)

(4) der Umsatz nicht im Rahmen des Unternehmens ausgeführt wird:

- Lieferung von Personenkraftfahrzeugen (ausgenommen Fiskal-Lkw, innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge – siehe Tz 10.3)
- Lieferung von Gegenständen, die nicht unternehmerisch genutzt wurden (vgl Beispiel 2 oben)

Der Lieferung oder sonstigen Leistung gegen Entgelt sind gleichgestellt:

- Tausch und tauschähnlicher Umsatz: hier besteht das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (teilweise) wieder in einer Lieferung oder sonstigen Leistung (UStR Rz 671 f).
- Entnahme von Gegenständen des Unternehmens für Zwecke außerhalb des Unternehmens bzw für den Bedarf des Personals oder für jede andere unentgeltliche Zuwendung (siehe Tz 3.2).
- die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes sowie die unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen für Zwecke außerhalb des Unternehmens sowie für den Bedarf des Personals (siehe Tz 3.3).

2.2 Lieferungen im Inland (§ 3 Abs 7 bis 9 UStG)

Eine Lieferung unterliegt nur dann dem österreichischen Umsatzsteuerrecht, wenn der Ort der Lieferung im Inland liegt. Der Ort der Lieferung wird im UStG nach eigenen Regeln unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen oder Lieferklauseln („Incoterms“) festgelegt.

2.2.1 Ruhende Lieferungen (UStR Rz 421 ff)

Wird der Gegenstand im Zuge der Lieferung weder befördert noch versendet, ist Ort der Lieferung dort, wo sich der Gegenstand der Lieferung zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.

Beispiel:
Der Unternehmer Ö1 aus Wien verkauft eine Maschine, die in einer Werkshalle in Wien steht, an den Unternehmer Ö2 aus Graz zum Preis von € 10.000,--. Die Maschine verbleibt in der Werkshalle in Wien.
Lösung: Die Lieferung ist in Österreich steuerbar und mit 20% steuerpflichtig, da der Ort der Lieferung im Inland liegt.

2.2.2 Beförderungs- und Versendungslieferungen (UStR Rz 446 ff)
Wenn der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer oder den Abnehmer befördert oder versendet wird, ist der Ort der Lieferung dort, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer beginnt. Das gilt unabhängig von vertraglichen Rege-lungen oder Lieferklauseln („Incoterms“) zwischen dem Lieferer und dem Abnehmer.

Beispiel:
Der Unternehmer D1 aus Deutschland verkauft eine Maschine an den Unternehmer Ö1 aus Österreich zum Preis von € 10.000,--. Die Maschine wird von D1 mittels Spediteur in das Lager von Ö1 in Mailand versendet. Die zwischen D1 und Ö1 vereinbarte Lieferklausel ist „Frei Lager Mailand“.
Lösung: Ort der Lieferung ist in Deutschland, weil dort die Versendung an Ö1 beginnt. Das gilt auch bei Lieferklausel „Frei Lager Mailand“. Die Lieferung ist in Österreich nicht steuerbar (Auslandslieferung), da der Ort der Lieferung nicht im Inland liegt. Es liegt grundsätzlich auch kein innergemeinschaftlicher Erwerb in Österreich für Ö1 vor, weil die Maschine nicht nach Österreich versendet wird (siehe Tz 9.2.2). D1 und Ö1 sollten nach deutschem und italienischem Recht prüfen, ob die Liefe-rung deutschem oder italienischem UStG unterliegt.

Wird der Gegenstand nach der Beförderung oder Versendung an den Abnehmer noch einer umfangreichen Be- oder Verarbeitung unterzogen, liegt die Lieferung erst vor, wenn die Arbeiten ausgeführt sind und das Werk fertig gestellt ist (zB Montagelieferungen).

2.2.3 Beförderungs- und Versendungslieferungen aus dem Drittland (UStR Rz 466)

Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet ins Inland, ist Ort der Lieferung im Drittlandsgebiet, da dort die Beförderung oder Versendung beginnt. Der Ort der Lieferung wird allerdings ins Inland verschoben, wenn der Lieferer nach den Vorschriften des Zollrechts Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

Beispiel:
Der Unternehmer CH1 aus der Schweiz verkauft eine Maschine an den Unternehmer Ö1 aus Österreich zum Preis von € 10.000,--. Die Maschine wird von CH1 mittels Spediteur an Ö1 in Innsbruck versendet.
Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist (a) Ö1 („unverzollt und unversteuert“), (b) CH1 („verzollt und versteuert“).
Lösung:

(a) Ort der Lieferung ist in der Schweiz, weil dort die Versendung an Ö1 beginnt. Die Lieferung ist in Österreich nicht steuerbar (Auslandslieferung), da der Ort der Lieferung nicht im Inland liegt. Die Umsatzbesteuerung in Österreich erfolgt durch die Einfuhr (siehe Kapitel 4). Ö1 darf sich die Einfuhrumsatzsteuer unter den allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer abziehen (siehe Tz 4.2).

(b) Ort der Lieferung ist in Österreich, da CH1 der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. Die Lieferung von CH1 an Ö1 ist daher in Österreich steuerbar und steuerpflichtig. CH1 stellt 20% österreichische USt an Ö1 in Rechnung, das sind € 2.000,--. Ö1 behält die von CH1 geschuldete USt ein und führt sie auf das Finanzamtskonto des CH1 ab (§ 27 Abs 4 UStG, siehe Tz 10.4.4). CH1 darf sich die Einfuhrumsatzsteuer unter den allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer abziehen (siehe Tz 4.2).


11 Kapitel + Anhang: Kontenplan, Reisekostenabrechnung, Umsatzsteuer-Verprobung, Paragrafen- und Stichwortverzeichnis


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