Besselink / Biaggini / Cruz Villalón | Handbuch Ius Publicum Europaeum | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 864 Seiten

Besselink / Biaggini / Cruz Villalón Handbuch Ius Publicum Europaeum

Band I: Grundlagen und Grundzüge staatlichen Verfassungsrechts

E-Book, Deutsch, 864 Seiten

ISBN: 978-3-8114-8901-1
Verlag: C.F. Müller
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Die Edition „Ius Publicum Europaeum“ behandelt das Verfassungsrecht nebst Verfassungsprozessrecht und das Verwaltungsrecht im Lichte des gemeinsamen europäischen Rechtsraums. Dargestellt werden die Grundstrukturen der nationalen Verfassungen und deren Wissenschaft in repräsentativ ausgewählten Mitgliedstaaten der Europäischen Union, darunter die Gründerstaaten Deutschland, Frankreich und Italien.
Die Idee dieses Handbuchs ist es, die unter dem Einfluss des europäischen Rechts stehenden nationalen Rechtsordnungen einer rechtsvergleichenden Analyse zu unterziehen und dabei Gemeinsamkeiten und Unterschiede aufzuzeigen. Ausgangspunkt ist jeweils das nationale Recht. Die einzelnen Landesberichte sind nach einheitlichen Kriterien erstellt und erläutern die jeweiligen nationalen Grundlagen, so dass die Rechtsordnungen der einzelnen Staaten sehr gut miteinander vergleichbar sind. Führende Staats- und Verwaltungsrechtler aus ganz Europa wirken als Autoren an dieser Edition mit.

In Band I werden die historischen Grundlagen und dogmatischen Grundzüge der Verfassungs- und Regierungssysteme untersucht sowie die ihre Identität prägenden Entscheidungen herausgearbeitet. Den Beiträgen liegt ein einheitliche Gliederung zugrunde, die alle relevanten rechtsvergleichenden Gesichtspunkte beinhaltet. Gemeinsamkeiten und Unterschiede werden analysiert, bedeutsame rechtsvergleichende Gesichtspunkte beleuchtet und ein Ausblick auf ein gemeinsames europäisches Verfassungsrecht formuliert.
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Anmerkungen
[1] Diese zündende Wendung geht zurück auf B. A. Ackerman, We the People. Bd. 1: Foundations, 51998, S. 230ff., 266ff., besonders S. 272ff. [2] Vertiefend zum Folgenden: W. Benz, Die Gründung der Bundesrepublik. Von der Bizone zum souveränen Staat, 51999; M. F. Feldkamp, Die Entstehung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland 1949. Eine Dokumentation, 1999; R. Mußgnug, Zustandekommen des Grundgesetzes und Entstehen der Bundesrepublik Deutschland, in: HStR3 I, § 8 Rn. 1ff., 33ff. [3] Die Präambel lautete bis zu ihrer Veränderung im Rahmen der deutschen Wiedervereinigung: „1Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, seine nationale und staatliche Einheit zu wahren und als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat das Deutsche Volk in den Ländern Baden, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern, um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben, kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen. 2Es hat auch für jene Deutschen gehandelt, denen mitzuwirken versagt war. 3Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.“ [4] Art. 146 GG lautete bis zu seiner Veränderung im Rahmen der deutschen Wiedervereinigung: „Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“ Die Änderung des Jahres 1990 bestand darin, dass nach den ersten beiden Worten folgender Relativsatz eingeschoben wurde: „das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt“. [5] Der Terminus begegnet bereits im Bericht des Herrenchiemseer Verfassungskonventes (Parl. Rat II, S. 507); siehe auch K. (= Carlo) Schmid, Die politische und staatsrechtliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, in: Matz (Hg.), Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und Besatzungsstatut, 1949, S. 1, 3f.; vgl. auch K. Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. V, 2000, S. 1245 (m.w.N. zur zeitgenössischen Debatte). [6] Die entscheidenden Stationen waren die Londoner Sechsmächtekonferenz im Frühjahr 1948 sowie die Übergabe der so genannten Frankfurter Dokumente an die Ministerpräsidenten der westdeutschen Länder am 1. Juli 1948 (Abdruck der Dokumente in: Parl. Rat I, S. 30ff.); zu ihnen W. Sörgel, Konsensus und Interessen, 21985, S. 39ff.; B. Blank, Die westdeutschen Länder und die Entstehung der Bundesrepublik. Zur Auseinandersetzung um die Frankfurter Dokumente vom Juli 1948, 1995; D. Willoweit, Deutsche Verfassungsgeschichte, 52005, § 42 I 1 u. 2, S. 422ff. [7] Solche Interventionen betrafen zumeist das Bund-Länder-Verhältnis und die Finanzverfassung, weil insbesondere die Amerikaner eine zu starke Zentralisierung fürchteten. Freilich darf man nicht verkennen, dass es dem Parlamentarischen Rat oft gelang, flexibel auf solche Interventionen zu reagieren und letztlich eigene Positionen erfolgreich zu verteidigen. Weniger um ein striktes Diktat, eher um Aushandlungsprozesse handelte es sich, zumal weder die Westmächte noch die deutsche Seite jeweils in sich völlig homogene Positionen vertraten. Aufschlussreich insofern die Dokumente in: Parl. Rat VIII (insb. die einführende Übersicht S. VII ff., XXVIII ff.). [8] Davon ist zwar im Normtext des Art. 144 GG nicht die Rede, weshalb hier die Anforderungen an die Annahme des Grundgesetzes in unvollständiger Weise genannt werden (H. Dreier, in: ders., GGK III, Art. 144 Rn. 13). Aber einen solchen Vorbehalt hatten die Alliierten schon in den so genannten Frankfurter Dokumenten von 1948 und kurz zuvor im Schlusskommuniqué der Londoner Sechs-Mächte-Konferenz formuliert (Text: Dreier, ebd., Art. 144 Rn. 2 mit Fn. 7 und 8). [9] Einen guten und konzentrierten Überblick über die Arbeit des Parlamentarischen Rates sowie die Debatte zu den einzelnen Normen gibt nach wie vor die Darstellung von K.-B. v. Doemming/R. W. Füsslein/W. Matz, Entstehungsgeschichte der Artikel des Grundgesetzes, JöR n.F. 1 (1951), S. 1ff. Maßgeblich für die wissenschaftliche Arbeit heute ist die mehrbändige Sammlung „Der Parlamentarische Rat“ (1975ff.), im Folgenden zitiert als „Parl. Rat“ mit Bandangabe; vgl. zu den bibliographischen Angaben das Abkürzungsverzeichnis am Anfang dieses Beitrages. – Noch im Aufbau begriffen ist die von H.-P. Schneider editierte Sammlung „Das Grundgesetz. Dokumentation seiner Entstehung“ (1995ff.). [10] Dieser „Verfassungsausschuß der Ministerpräsidentenkonferenz der westlichen Besatzungszonen“, bestehend aus den elf Delegierten der Länder und weiteren rund 20 Mitarbeitern und Fachleuten, erarbeitete auf der Herreninsel im Chiemsee in einem sehr kurzen Zeitraum (10. bis 23. August 1948) einen ersten Entwurf für das zu schaffende Grundgesetz (Gesamtdarstellung und Abdruck der Dokumente: Parl. Rat II). Dieses Dokument war als Arbeitsgrundlage wichtig und strukturierte die folgenden Beratungen oft entscheidend vor, ohne dass es vom Parlamentarischen Rat in irgendeiner Weise als verbindlich betrachtet worden wäre. Knappe Darstellung bei Feldkamp (Fn. 2), S. 28ff.; vgl. auch die Beiträge in März/Oberreuther (Hg.), Weichenstellung für Westdeutschland, 1999. [11] Übersichtliche Darstellung: Feldkamp (Fn. 2); ferner K. Niclauß, Der Weg zum Grundgesetz. Demokratiegründung in Westdeutschland 1945–1949, 1998, S. 211ff.; Stern (Fn. 5), S. 1277ff. [12] Gemäß einem Modellgesetz, das in den Landtagen und Bürgerschaften verabschiedet wurde, kam auf 750000 Einwohner ein Abgeordneter, jedoch mindestens einer pro Land. Im Einzelnen Mußgnug (Fn. 2), § 8 Rn. 33ff. [13] Der 8. Mai 1945 gilt als der Tag der vollständigen und bedingungslosen Kapitulation der deutschen Streitkräfte. Tatsächlich erfolgte die erste Erklärung dieser Art am 7. Mai 1945 u.a. durch Generaloberst Jodl im Hauptquartier der Westalliierten in Reims. Die Unterzeichnung der deutschen Kapitulation gegenüber der Roten Armee der Sowjetunion unter Marschall Schukow in Berlin-Karlshorst erfolgte unter dem Datum des 8. Mai; tatsächlich wurden die Dokumente aber erst nach Mitternacht, also schon am 9. Mai unterzeichnet. Textabdruck bei Rauschning (Hg.), Rechtsstellung Deutschlands: Völkerrechtliche Verträge und andere rechtsgestaltende Akte, 21989, Nr. 2, S. 4f. – Näher M. Stolleis, Besatzungsherrschaft und Wiederaufbau deutscher Staatlichkeit 1945–1949, in: HStR3 I, § 7 Rn. 23f. [14] Die Abstimmung im Parlamentarischen Rat ergab 53 Ja- und 12 Nein-Stimmen. Die Nein-Stimmen entfielen auf die CSU (6), das Zentrum (2), die Deutsche Partei (2) und die KPD (2). Vgl. Parl. Rat IX, S. 617 (Schlußabstimmung), 703ff. (Mitgliederliste). [15] Art. 144 Abs. 1 GG: „Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch die Volksvertretungen in zwei Dritteln der deutschen Länder, in denen es zunächst gelten soll.“ [16] Dazu etwa J. Heideking, Die Verfassung vor dem Richterstuhl. Vorgeschichte und Ratifizierung der amerikanischen Verfassung 1787–1791, 1988, S. 156ff., 556ff.; zur Funktion der Konvente auch G. S. Wood, The Creation of the American Republic 1776–1787, 1969, S. 532ff. [17] Parl. Rat I, S. 1ff., 30ff. (Zitate S. 4, 5 und 32). – Die wichtigsten Passagen auch bei Dreier (Fn. 8), Art. 144 Rn. 2 mit Fn. 8 und 9. [18] Zum Beratungsverlauf im Einzelnen und zu den innenpolitischen Gründen für das Abgehen vom Referendumsmodell vgl. O. Jung, Grundgesetz und Volksentscheid. Gründe und Reichweite der Entscheidungen des Parlamentarischen Rates gegen Formen direkter Demokratie, 1994, S. 252ff.; Stern (Fn. 5), S. 1230ff. [19] Dreier (Fn. 8), Art. 144 Rn. 4ff. [20] Vollständiger Text des Genehmigungsschreibens bei Rauschning (Fn. 13), Nr. 8a, S. 37ff.; die wesentlichen Passagen auch bei Dreier (Fn. 8), Art. 144 Rn. 15 mit Fn. 92. – Die Genehmigung erfolgte unter Vorbehalten, von denen der wichtigste der „Berlin-Vorbehalt“ war, wonach Berlin vom Bund nicht regiert werden durfte. Das am gleichen Tage erlassene Besatzungsstatut (Abdruck bei Benz [Fn. 2], S. 167ff.) sah u.a. vor, dass jede Verfassungsänderung der Zustimmung der Besatzungsbehörden bedurfte und auch...


Bandherausgeber:

Prof. Dr. Armin von Bogdandy ist Direktor des Max-Planck-Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg.
Prof. Dr. Pedro Cruz Villalón ist Inhaber des Lehrstuhls für Verfassungsrecht an der Universität Madrid und ehemaliger Präsident des spanischen Verfassungsgerichtshofs.
Prof. Dr. Peter M. Huber ist Inhaber des Lehrstuhls für öffentliches Recht und Staatsphilosophie an der LMU München.


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