AHO Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. | Architekten- und Ingenieurvertragsrecht - Anwendungshilfe zu Vergütungsfolgen und Verträgen | Buch | 978-3-8462-1090-1 | sack.de

Buch, Deutsch, 42 Seiten, Format (B × H): 137 mm x 244 mm, Gewicht: 118 g

Reihe: AHO-Schriftenreihe

AHO Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V.

Architekten- und Ingenieurvertragsrecht - Anwendungshilfe zu Vergütungsfolgen und Verträgen

AHO Heft 38

Buch, Deutsch, 42 Seiten, Format (B × H): 137 mm x 244 mm, Gewicht: 118 g

Reihe: AHO-Schriftenreihe

ISBN: 978-3-8462-1090-1
Verlag: Reguvis Fachmedien GmbH


AHO 38: Anfang 2018 sind spezielle Regelungen für den Bauvertrag, den Verbraucherbauvertrag sowie den Architekten- und Ingenieurvertrag in das Werksvertragsrecht des BGB eingefügt worden und in Kraft getreten.
Neu ist die Bezugnahme im BGB auf die HOAI. Neue unbestimmte Rechtsbegriffe haben zu einer Interpretationsvielfalt in Bezug auf die Anforderungen an die von Architekten und Ingenieuren zu erbringenden und vergütenden Planungsleistungen geführt. Erste Erfahrungen aus der Praxis zeigen die Notwendigkeit konkreter Begriffsdefinitionen und einer klaren Abgrenzung zur HOAI.

Mit AHO-Heft Nr. 38 wird eine Ausarbeitung vorgelegt, die in Bezug auf folgende Sonderregelungen des BGB eine Praxishilfe zur Anwendung des Gesetzes und der Vergütungsfolgen bei Verträgen sowie deren Abrechnung bietet:

-§ 650p BGB Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen
-§ 650q BGB Anwendbare Vorschriften
-§ 650r BGB Sonderkündigungsrecht
-§ 650s BGB Teilabnahme
-§ 650t BGB Gesamtschuldnerische Haftung mit dem bauausführenden Unternehmer
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Weitere Infos & Material


Aus dem Inhalt: -Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen
-Sonderkündigungsrecht
-Anwendbare Vorschriften
-Teilabnahme
-Gesamtschuldnerische Haftung
-Generelles zur Vertragsgestaltung
-Formulare


Autoreninfo: AHO-Fachkommission „Objektplanung Gebäude und Innenräume“


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