Austermann | Staatsrecht | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 216 Seiten

Austermann Staatsrecht

Staatsorganisationsrecht und Allgemeine Grundrechtslehren

E-Book, Deutsch, 216 Seiten

ISBN: 978-3-415-07293-0
Verlag: Richard Boorberg Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Neues Lehrbuch zum Staatsrecht für den gehobenen Dienst
Fundierte und strukturierte Kenntnisse des Staatsrechts sind für alle Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen Dienstes in der Bundes- und Landesverwaltung unerlässlich. Es gehört zu den Kerngebieten der Laufbahnausbildung an den Hochschulen und Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst. Das Lehrbuch richtet sich vorrangig an die Studierenden an diesen Lehreinrichtungen. Auch Anwärterinnen und Anwärtern des mittleren Dienstes soll diese Aufarbeitung als Hilfe dienen.

Staatsziele und Aufgaben verständlich erklärt
Nach einer Einführung in die Verfassungsgeschichte allgemein und die Verfassungsgeschichte Deutschlands erläutert der Autor die prägenden Staatsprinzipien und Staatsziele, wie das Republik-, das Demokratie-, das Rechtsstaats- und das Sozialstaatsprinzip. Die Organisation, Aufgaben und Mitglieder der Staatsorgane werden ebenso ausführlich behandelt, wie das Gesetzgebungsverfahren. Zahlreiche Schaubilder erleichtern das Verständnis der Zusammenhänge. Das letzte Kapitel ist den Grundrechten, ihrer Bedeutung und ihres Umfangs gewidmet.

Mit Prüfungsfragen und Übungsfällen zur Selbstlernkontrolle
Anhand von Prüfungsfragen am Ende eines jeden Kapitels können die Leserinnen und Leser ihr erworbenes Wissen überprüfen. Wertvolle Hinweise auf Vertiefungsbeiträge und weiterführende Literatur finden sich an zahlreichen Stellen im Buch. Schließlich kann das Wissen anhand von drei kurzen Übungsfällen noch einmal überprüft werden.

Das Staatsrecht – die Grundlage des Rechtsstaats
Das Staatsrecht stellt die Rechtsgrundlage des staatlichen Handelns und damit des Verwaltungsrechts, des Zivilrechts und des Strafrechts dar. Das Grundgesetz ist die Basis unseres Zusammenlebens in der Bundesrepublik Deutschland. In ihm sind die Staatsorganisation und die Rechte der Einzelpersonen gegenüber dem Staat geregelt. Verschiedene Rechtsfragen, die mit der Verfassung in engem Zusammenhang stehen, wie das Wahlrecht, das Abgeordnetenrecht oder das Staatsangehörigkeitsrecht werden durch weitere Bundesgesetze geregelt.

Kompetenter Autor
Der Autor ist Professor an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und lehrt dort Staatsrecht, Europarecht und Politik. Zuvor war er als Lehrbeauftragter für Parlamentsrecht an der Humboldt-Universität in Berlin tätig und Referent in der Verwaltung des Deutschen Bundestages.
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Autoren/Hrsg.


Weitere Infos & Material


Teil 1:
Einführung, Verfassungsgeschichte
A.Einführung: Staatsrecht und Verfassungsrecht
I.Der Staat
1.Was ist ein Staat? In der Antike und im Mittelalter gab es Staaten im heutigen Sinne nicht. Sie bildeten sich erst im Europa der frühen Neuzeit (ab dem 16. Jahrhundert) heraus. Zuvor waren „Staaten“ in erster Linie Personengemeinschaften, unter einem Monarchen oder einer herrschenden Gruppe im Wesentlichen also die Einwohner[1], das Volk eines Gebietes oder einer Stadt („die Athener“, „das römische Volk“).[2] Eine organisierte, jederzeit vom Herrscher durchsetzbare Staatsgewalt (mit einem Gewaltmonopol und z.?B. einer Polizei) bestand nicht. Das Wort „Staat“ leitet sich vom lateinischen „status“ (Stand, Zustand) ab. Es wird als Umschreibung eines moderneren Staatswesens mit dem italienischen Wort stato (wohl zum ersten Mal) von dem italienischen Staatstheoretiker Niccolò Machiavelli in seiner Schrift „Der Fürst“ (Il Principe, 1513) gebraucht. Was ein Staat ist, darüber gab und gibt es verschiedene Ansichten. Dasselbe gilt für die Frage, wie es zur Staatsgründung kommt. Ein populärer Erklärungsversuch war früher der Gedanke, Menschen hätten sich zusammengeschlossen, z.?B. um Schutz und Frieden zu erlangen.[3] Nach modernen Definitionen ist ein Staat eine „politische Einheit eines Volkes“[4]. Drei Elemente machen einen Staat aus: Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt (Drei-Elemente-Lehre)[5]. Das Staatsgebiet ist ein umgrenzter Teil der natürlichen Erdoberfläche, der zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet ist und in dem die Staatsgewalt greift.[6] Das Staatsvolk besteht aus allen Staatsangehörigen. Das sind all jene Menschen, die durch die rechtliche Klammer der Staatsangehörigkeit dauerhaft mit dem Staat verbunden und der Staatsgewalt unterworfen sind. Sie müssen nicht einer bestimmten Ethnie oder Volksgruppe angehören. Die Staatsangehörigkeit wird erworben durch Abstammung (ius sanguinis) oder durch Geburt auf dem Staatsgebiet (ius soli) oder durch eine Einbürgerung auf Antrag. Beispiele für das Prinzip des iuris sanguinis: Schweiz, Deutschland (wobei es mittlerweile für die hier geborenen Kinder ausländischer Eltern die Möglichkeit gibt, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben, wenn sich die Eltern vor der Geburt mindestens acht Jahre in Deutschland aufgehalten haben [§ 4 Abs. 3 StAG], oder in anderen Fällen durch eine verpflichtende Option [§ 29 StAG]). Beispiele für das Prinzip des iuris soli sind klassische Einwanderungsstaaten wie USA, Kanada, Australien (wobei für die im Ausland geborenen Kinder von Staatsangehörigen das Abstammungsprinzip gilt). Die Staatsgewalt ist die alleinige, umfassende und prinzipiell unbegrenzte Herrschaftsmacht des Staats innerhalb seines Staatsgebiets (Gebietshoheit) und über das Staatsvolk (Personalhoheit). Herrschaftsmacht bedeutet vor allem, dass der Staat (durch seine Organe Regierung, Parlament etc.) verbindliche Entscheidungen treffen und insbesondere für die auf seinem Staatsgebiet befindlichen Menschen verbindliche Regeln aufstellen darf (Gewaltmonopol). Die Staatsgewalt ist das entscheidende Element des Staatsbegriffs, da die beiden anderen Elemente Staatsgebiet und Staatsvolk darauf Bezug nehmen. 2.Souveränität Souveränität beschreibt die Fähigkeit eines Staates, sich selbst für sein Staatsgebiet und sein Staatsvolk eine letztverbindliche Ordnung zu geben. Die Souveränität ist die höchste Qualität von Herrschaft.[7] Wird die Staatsordnung durch einen anderen Staat dominiert, fehlt es an der Souveränität. Beispiel 1: Das Deutsche Reich wurde 1945 von den vier verbündeten Mächten USA, Großbritannien, Frankreich und Sowjetunion besetzt (vier Besatzungszonen). Es war damit nicht mehr souverän. Die beiden 1949 gegründeten deutschen Staaten Bundesrepublik Deutschland und DDR erhielten ihre Souveränität (außenpolitische Verträge abzuschließen) erst 1955 zugesprochen. Sie konnten erst dadurch dem Militärbündnis NATO (Bundesrepublik) bzw. Warschauer Pakt (DDR) beitreten. Bestimmte alliierte Rechte, etwa bei der Frage, ob sich Bundesrepublik und DDR zusammenschließen dürften, blieben aber erhalten. Erst durch den 2+4-Vertrag 1990 erlangte (das wiedervereinigte) Deutschland die volle Souveränität. Beispiel 2: Die 16 deutschen Bundesländer sind Staaten. Sie üben insbesondere auch Staatsgewalt aus (z.?B. durch die Landespolizei). Souverän sind sie aber nicht, da ihre grundlegende staatliche Ordnung und ihre Befugnisse durch das Grundgesetz bestimmt werden (vgl. Art. 28 Abs. 1 GG) und sie z.?B. keine eigene Außenpolitik betreiben dürfen (vgl. Art. 32 Abs. 1 GG). Die Souveränität Deutschlands und der anderen EU-Mitgliedstaaten wird dadurch beschränkt, dass sie Hoheitsrechte (man kann auch sagen: Teile ihrer Souveränität) freiwillig an die Europäische Union übertragen haben (vgl. Art. 23 Abs. 1 GG). Die EU ist ein Staatenverbund. Sie ist eine eigene Rechtsgemeinschaft. Ihre Hoheitsrechte sind ihr von ihren Mitgliedern übertragen worden. Sie handelt durch eigene Organe. Ihre Entscheidungen sind für die Mitgliedstaaten und deren Bürger verbindlich. Die EU ist kein (Bundes-)Staat und auch nicht souverän. Denn sie hat nicht die alleinige, umfassende und prinzipiell unbegrenzte Herrschaftsmacht (Staatsgewalt) in ihrem Gebiet. Sie hat insbesondere nicht das Recht, ihre Befugnisse selbst festzulegen oder zu erweitern. Sie hat nur die Befugnisse, die ihr von den Mitgliedstaaten zugebilligt wurden. Die EU hat auch kein Staatsvolk. In den Worten des BVerfG ist die EU ein Staatenverbund demokratischer, souverän bleibender Staaten.[8] Wer innerhalb eines souveränen Staates das Recht besitzt, eine Verfassung zu geben (pouvoir constituant), wird Souverän genannt. In Demokratien ist das Staatsvolk der Souverän. In den früheren Monarchien war der Monarch (König) der Souverän. 3.Der Staat als juristische Person Rechtsfähig sind nach deutschem Recht natürliche und juristische Personen. Jeder Mensch ist eine natürliche Person. Juristische Personen sind Personenmehrheiten, denen das Recht die Rechtsfähigkeit verleiht. Es gibt juristische Personen des Privatrechts (Verein, GmbH, AG, die nach den Regeln des Privatrechts von jedermann gegründet werden können) und juristische Personen des öffentlichen Rechts (die nur vom Staat oder anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts geschaffen werden können): – Körperschaften = juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Mitgliederstruktur. Beispiele: die Bundesrepublik, die 16 Bundesländer, die Landkreise und die Gemeinden, Kirchen, Sozialversicherungsträger, viele Hochschulen. – Anstalten = Organisatorische Zusammenfassung von Verwaltungsbediensteten und Sachmitteln zu einer verselbstständigten Verwaltungseinheit, die Benutzer hat. Beispiele: Rundfunkanstalten wie NDR oder WDR, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG). – Stiftungen des öffentlichen Rechts = Verwaltung eines zweckgebundenen Vermögens; keine Nutzer, sondern allenfalls Nutznießer. Beispiele: Stiftung Preußischer Kulturbesitz, Stiftung Preußische Schlösser und Gärten. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind privatrechtsfähig: Sie können Verträge abschließen und (dadurch) dingliche Rechte (Besitz, Eigentum, Pfandrecht etc.) erwerben. Sie besitzen die Fähigkeit, einen eigenen Haushalt zu bewirtschaften sowie eigenes Personal einzustellen und zu beschäftigen. Juristische Personen können nicht selbst „handeln“. Sie benötigen Organe („Werkzeuge“), die für sie tätig werden. Beim Verein sind dies der Vorstand und die Mitgliederversammlung, bei Staaten sind dies das Staatsoberhaupt, die Regierung, das Parlament, ein Staatsgerichtshof. Die natürlichen Personen, welche die Organtätigkeit ausüben, nennt man Organwalter. Beispiel: Die Mitglieder des Bundeskabinetts (Olaf Scholz, Christian Lindner etc.) üben als Organwalter die Organtätigkeit der Bundesregierung aus und handeln damit für die Bundesrepublik Deutschland. 4.Die Staatsverwaltung Man unterscheidet in Bund und Ländern die unmittelbare und die mittelbare Staatsverwaltung (vgl. für den Bund Art. 86 S. 1 GG). Unmittelbare Staatsverwaltung meint die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben durch die eigenen Behörden von Bund und Ländern (z.?B. Ministerien, Finanzamt, Polizeiinspektion). Mittelbare Staatsverwaltung[9] liegt hingegen vor, wenn staatliche Aufgaben auf rechtlich selbstständige Verwaltungsträger mit eigenem Vermögen, Personal und Haushalt übertragen werden (z.?B. Gemeinden, Landkreise, Universitäten, Sozialversicherungsträger wie die Unfall- und die Rentenversicherung, berufsständische Kammern wie Ärzte-, Rechtsanwalts- oder Industrie- und Handelskammern). II.Der Begriff des Staatsrechts
Das Staatsrecht...


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