Bardehle | Pauschalierungen und ihre Anwendung im Steuerrecht | Buch | 978-3-7041-0761-9 | sack.de

Buch, Deutsch, 172 Seiten, Format (B × H): 175 mm x 245 mm, Gewicht: 463 g

Reihe: Praxishandbuch

Bardehle

Pauschalierungen und ihre Anwendung im Steuerrecht

exkl. Land- und Forstwirtschaft
2. Auflage 2020
ISBN: 978-3-7041-0761-9
Verlag: dbv-Verlag (Österreich)

exkl. Land- und Forstwirtschaft

Buch, Deutsch, 172 Seiten, Format (B × H): 175 mm x 245 mm, Gewicht: 463 g

Reihe: Praxishandbuch

ISBN: 978-3-7041-0761-9
Verlag: dbv-Verlag (Österreich)


Pauschalierungsmöglichkeiten existieren sowohl im Einkommensteuer- als auch im Umsatzsteuerrecht. Aufgrund der Vielfalt an gesetzlichen Normen und Bestimmungen ist es für den Einzelnen sehr schwierig, einen Gesamtüberblick über diese Materie zu bekommen.

Das Praxishandbuch bietet in klar strukturierter Form alle wesentlichen Informationen zu den steuerrechtlichen Fragen der Pauschalierung (exkl Land- & Forstwirtschaft). Prägnant und leicht verständlich formuliert, immer wieder durch Beispiele erklärt, können steuerrechtliche Aspekte auch von weniger Kundigen nachvollzogen werden. Das Buch wurde nicht nur für Steuerberater und Bilanzbuchhalter sondern auch für interessierte Unternehmer verfasst und beantwortet die häufigsten im Zusammenhang mit der Pauschalierung auftretenden Fragen. Den Bedürfnissen eines Unternehmers entsprechend wurden die Themen nach praktischen Gesichtspunkten ausgewählt.

Die zahlreichen praxisnahen Beispiele zu den einzelnen Pauschalierungsarten veranschaulichen die vielfältigen Problemstellungen und Facetten der steuerrechtlichen Pauschalierung, um Überlegungen im Hinblick auf eine Steueroptimierung treffen zu können.

Neuerungen seit der Erstauflage:

- Die pauschale Gewinnermittlung für Kleinunternehmer wurde integriert.
- Die seit 2018 gültige VO für nicht buchführende Gewerbetreibende wurde aufgenommen.
- Die Bestimmungen zur Werbungskostenpauschalierung wurden der laufenden gesetzlichen Entwicklung angepasst.
- Judikate bzw. Richtlinienänderungen wurden adaptiert, wie zB die Behandlung von Reisekosten bei Vortragenden oder die Höhe des Betriebsausgabenpauschales bei Geschäftsführern.

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Zielgruppe


Steuerberater, Bilanzbuchhalter, interessierte Unternehmer


Autoren/Hrsg.


Weitere Infos & Material


Vorwort

Kapitel 1 Gesetzliche Basispauschalierung in der Einkommensteuer

1.1 Welche Gewinnermittlungsarten gibt es?
1.2 Welche Möglichkeiten der Pauschalierung gibt es?
1.3 Was beinhaltet das Gesetz?
1.3.1 Wer darf den Gewinn mittels Durchschnittssatzes gem § 17 Abs 1 EStG ermitteln?
1.3.2 Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die gesetzliche Basispauschalierung anwenden zu können?
1.3.3 Was wird pauschaliert?
1.3.4 Wie wird das Pauschale berechnet?
1.3.5 Welche Ausgaben dürfen zusätzlich zum Pauschalbetrag abgesetzt werden?
1.3.6 Welche Freibeträge und Prämien können im Rahmen der gesetzlichen Basispauschalierung geltend gemacht werden?
1.3.7 Worauf ist bei der Berechnung des Betriebsausgabenpauschales bei Mitunternehmerschaften zu achten?
1.3.8 Ausgewählte Rechtsprechung zur Basispauschalierung
1.3.9 Fallbeispiele zur gesetzlichen Basispauschalierung (§ 17 EStG)
1.3.10 Welches Formular ist auszufüllen?

Kapitel 2 Gesetzliche Basispauschalierung USt

2.1 Welche Möglichkeiten der Pauschalierung gibt es?
2.2 Was beinhaltet das Gesetz?
2.2.1 Wer darf die Vorsteuerpauschalierung nach Durchschnittssätzen gem § 14 UStG anwenden?
2.2.2 Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die PauschalierungsVO anwenden zu können?
2.2.3 Was wird pauschaliert?
2.2.4 Wie erfolgt die Berechnung der pauschalen Vorsteuer?
2.2.5 Wie lange ist der Steuerpflichtige an die Pauschalierung gebunden?
2.2.6 Welche Aufzeichnungsverpflichtung besteht?
2.3 Fallbeispiel zur gesetzlichen Basispauschalierung (§ 14 UStG)
2.4 Welches Formular ist auszufüllen?
2.5 Welche wechselseitigen Beziehungen gibt es zwischen der Umsatzsteuer- und der Einkommensteuerpauschalierung?
2.5.1 Wodurch unterscheidet sich das Brutto- von dem Nettosystem im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG?
2.5.2 Welche Konsequenzen ergeben sich für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG in Abhängigkeit von der jeweils angewandten Pauschalierungskombination?
2.6 Grundsätze der Pauschalierung
2.7 Fallbeispiel zur gesetzlichen Basispauschalierung (Kombination § 17 EStG und § 14 UStG)

Kapitel 3 Verordnungspauschalierungen - Allgemeine Bestimmungen (betriebliche Einkunftsarten)

3.1 Was beinhaltet die Verordnungsermächtigung gem § 17 EStG?
3.1.1 Wie lautet der Gesetzestext der Verordnungsermächtigung gem § 17 EStG?
3.1.2 Welche speziellen VO-Branchenpauschalierungen gibt es?
3.1.3 Wie stehen die einzelnen Pauschalierungsverordnungen zueinander?
3.1.4 Wie ist die sachliche und zeitliche Reichweite der Pauschalierungen geregelt?
3.1.5 Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die Pauschalierungsverordnungen anwenden zu können?
3.1.6 Wann muss die Inanspruchnahme einer Pauschalierung bekanntgegeben werden?
3.1.7 Welche Gewinnermittlungsart liegt bei Inanspruchnahme einer Pauschalierung vor?
3.1.8 Was sind Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben im Sinne der Verordnungen?
3.1.9 Welche Freibeträge und Prämien können im Rahmen der Verordnungspauschalierung geltend gemacht werden?
3.1.10 Mitunternehmerschaften
3.1.11 Welche Aufzeichnungspflichten muss man im Rahmen der Pauschalierung beachten?
3.2 Was beinhaltet die Verordnungsermächtigung gem § 14 UStG?
3.2.1 Wie lautet der Gesetzestext der Verordnungsermächtigung gem § 14 UStG?
3.2.2 Welche Pauschalierungsverordnungen beinhalten eine Vorsteuerpauschalierung?
3.2.3 Wie hoch sind die jeweils maßgebenden Umsatzgrenzen?
3.2.4 Wann muss die Inanspruchnahme der Vorsteuerpauschalierung bekanntgegeben werden?
3.2.5 Wann muss die Inanspruchnahme der Vorsteuerpauschalierung widerrufen werden?
3.2.6 Welche Aufzeichnungspflichten muss man im Rahmen der Pauschalierung beachten?

Kapitel 4 Pauschalierung für nicht buchführende Gewerbetrei-bende sowie für bestimmte Gruppen von Unterneh-men

4.1 Was beinhaltet die Verordnung bezüglich der Betriebsausgabenpauschalierung?
4.1.1 Wer darf die VO über die Pauschalierung für nichtbuchführende Gewerbetreibende anwenden?
4.1.2 Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die PauschalierungsVO anwenden zu können?
4.1.3 Was wird pauschaliert?
4.1.4 Wie wird das Pauschale berechnet?
4.1.5 Wie lange ist der Steuerpflichtige an die Pauschalierung gebunden?
4.2 Fallbeispiel zur Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden
4.3 Was beinhaltet die Verordnung bezüglich der Vorsteuerpauschalierung?
4.3.1 Wer darf die Vorsteuer auf Grundlage dieser Verordnung pauschalieren?
4.3.2 Welche Bestimmungen gelten für freiberuflich tätige Unternehmer?
4.3.3 Welche Bestimmungen gelten für nichtbuchführende Handels- und Gewerbetreibende?

Kapitel 5 Gastgewerbepauschalierung

5.1 Was beinhaltet die Verordnung?
5.1.1 Wer darf die VO über die Pauschalierung für Gastgewerbe anwenden?
5.1.2 Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die PauschalierungsVO anwenden zu können?
5.1.3 Was wird pauschaliert?
5.1.4 Wie wird das Pauschale berechnet?
5.1.5 Wie lange ist der Steuerpflichtige an die Pauschalierung gebunden?
5.1.6 Wie erfolgt die vereinfachte Führung des Wareneingangsbuches?
5.2 Fallbeispiel zur Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013

Kapitel 6 Pauschalierung für Lebensmitteleinzel- und Ge-mischtwarenhandlung

6.1 Was beinhaltet die Verordnung?
6.1.1 Wer darf die VO über die Pauschalierung für Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhandlung anwenden?
6.1.2 Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die PauschalierungsVO anwenden zu können?
6.1.3 Was wird pauschaliert?
6.1.4 Wie wird das Pauschale berechnet?
6.1.5 Wie lange ist der Steuerpflichtige an die Pauschalierung gebunden?
6.1.6 Wie erfolgt die einfache Führung des Wareneingangsbuches?
6.1.7 Wie erfolgt die Berechnung der pauschalen Vorsteuer?
6.1.8 Welche Aufzeichnungsverpflichtung besteht?
6.2 Fallbeispiel zur Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler-pauschalierungsverordnung (BGBl II 228/1999)

Kapitel 7 Drogistenpauschalierung

7.1 Was beinhaltet die Verordnung?
7.1.1 Wer darf die VO über die Pauschalierung für Drogisten anwenden?
7.1.2 Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die PauschalierungsVO anwenden zu können?
7.1.3 Was wird pauschaliert?
7.1.4 Wie wird das Pauschale berechnet?
7.1.5 Wie lange ist der Steuerpflichtige an die Pauschalierung gebunden?
7.1.6 Wie erfolgt die Führung des Wareneingangsbuches?
7.1.7 Wie erfolgt die Berechnung der pauschalen Vorsteuer?
7.2 Fallbeispiel zur Drogistenpauschalierungs-VO (BGBl II 229/1999)

Kapitel 8 Handelsvertreterpauschalierung

8.1 Was beinhaltet die Verordnung?
8.1.1 Wer darf die VO über die Pauschalierung für Handelsvertreter anwenden?
8.1.2 Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die PauschalierungsVO anwenden zu können?
8.1.3 Was wird pauschaliert?
8.1.4 Wie wird das Betriebsausgabenpauschale berechnet?
8.1.5 Wie lange ist der Steuerpflichtige an die Pauschalierung gebunden?
8.1.6 Wie wird das Vorsteuer-Pauschale berechnet?
8.2 Ausgewählte Rechtsprechung zur HandelsvertreterpauschalierungsVO
8.2.1 Lagerräumlichkeiten
8.2.2 Gesellschafter-Geschäftsführer mit Vertretertätigkeit
8.2.3 Vermittlung von Zeitungsinseraten
8.3 Fallbeispiele zur HandelsvertreterpauschalierungsVO (BGBl II 95/2000)

Kapitel 9 Künstler- und Schriftstellerpauschalierung

9.1 Was beinhaltet die Verordnung?
9.1.1 Wer darf die VO über die Pauschalierung für Künstler anwenden?
9.1.2 Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die PauschalierungsVO anwenden zu können?
9.1.3 Was wird pauschaliert?
9.1.4 Wie wird das Pauschale berechnet?
9.1.5 Wie lange ist der Steuerpflichtige an die Pauschalierung gebunden?
9.1.6 Wie wird das Vorsteuer-Pauschale berechnet?
9.2 Fallbeispiel zur Künstler- und SchriftstellerpauschalierungsVO

Kapitel 10 Sportlerpauschalierung

10.1 Was beinhaltet die Verordnung?
10.1.1 Wer darf die VO über die Pauschalierung für Sportler anwenden?
10.1.2 Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die PauschalierungsVO anwenden zu können?
10.1.3 Was wird pauschaliert?
10.1.4 Wie wird das Pauschale berechnet?
10.1.5 Wie lange ist der Steuerpflichtige an die Pauschalierung gebunden?
10.2 Wie sind Einnahmen aus der Sicht des UStG zu versteuern?

Kapitel 11 Werbungskostenpauschalierung

11.1 Was beinhaltet die Verordnung?
11.1.1 Wer darf die VO über die Pauschalierung von Werbungskosten anwenden?
11.1.2 Wie wird das Pauschale berechnet?
11.1.3 Welche Berufsgruppen dürfen die Werbungskostenpauschalierung in welcher Höhe in Anspruch nehmen?
11.1.4 Inwiefern ist die Pauschalierung für Arbeitnehmer mit erweitertem Tätigkeitsumfang anwendbar?
11.1.5 Welche Möglichkeiten hat der Steuerpflichtige, wenn er zeitgleich eine Tätigkeit in selbständiger und nichtselbständiger Art ausübt?
11.1.6 Wie erfolgt die Berücksichtigung des Werbungskostenpauschales?
11.1.7 Wie lange ist der Steuerpflichtige an die Pauschalierung gebunden?

Kapitel 12 Sonstige Pauschalierungsformen

12.1 Tagesmütter
12.1.1 Wie hoch ist das Betriebsausgabenpauschale bei selbständiger Tätigkeit?
12.1.2 Wie hoch ist das Werbungskostenpauschale bei nichtselbständiger Tätigkeit?
12.2 Pflegetätigkeit (Betreuung)
12.2.1 Wie hoch ist das Betriebsausgabenpauschale bei selbständiger Tätigkeit?
12.3 Vermietung
12.3.1 Wie hoch ist das Werbungskostenpauschale bei Vermietung von Zimmern oder Appartements mit Frühstück mit nicht mehr als zehn Fremdenbetten?
12.3.2 Wie hoch ist das Werbungskostenpauschale bei kurzfristiger Vermietung von fünf mit Kochgelegenheiten ausgestatteten Appartements?

Anhang

Quellenverzeichnis
Paragrafenverzeichnis
Stichwortverzeichnis


1.3.4 Wie wird das Pauschale berechnet?
1.3.4.1 Höhe des Durchschnittssatzes

Das Betriebsausgabenpauschale beträgt 6%
- für Tätigkeiten iSd § 22 Z 2 EStG (zB wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsräte, Hausverwalter),
- bei Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung,
- bei Einkünften aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit.

Für die übrigen Tätigkeiten im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit bzw Gewerbebetrieb beträgt das Betriebsausgabenpauschale 12%.

Das Betriebsausgabenpauschale ist gedeckelt. Der Höchstbetrag beträgt
- bei Anwendung des Pauschalsatzes von 6%: € 13.200,00,
- bei Anwendung des Pauschalsatzes von 12%: € 26.400,00.
Bei Einkünften gem § 22 Z 2 EStG (insbesondere wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer) beträgt das Pauschale 6%, wobei es auf die Art der Tätigkeit nicht ankommt (VwGH 25.6.2007, 2002/14/0100, betreffend einen wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer).

BEISPIEL:
Geschäftsführerentgelt eines Mehrheitsgesellschafters – Inanspruchnahme Basispauschalierung:
In der Entscheidung des UFSL wird erwogen, ob die Höhe des Betriebsausgabenpauschales (von 12% oder 6%) für die Tätigkeit iSd § 22 Z 2 EStG einer Alleingesellschafterin und Alleingeschäftsführerin einer GmbH an die Tätigkeit im operativen Bereich geknüpft ist.
Mit dem Verweis auf das VwGH Urteil vom 15.1.1991, 90/14/0208, Rz 5275
EStR 2000 wurde von den Geschäftsführerbezügen ein Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 12% in Abzug gebracht, da das Unternehmen allein von einer Person geführt wurde, kein zusätzliches Personal beschäftigt war und die Alleingeschäftsführerin überwiegend in der Produktion tätig war. Dieser Ansicht wurde eindeutig mit dem Inhalt des Unabhängigen Finanzsenates entgegnet, „dass die handels- bzw unternehmensrechtliche Funktion des Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft in Verbindung mit einer wesentlichen Beteiligung einerseits zu Einkünften iSd § 22 Z 2 EStG und damit andererseits zur Anwendung des Betriebsausgabenpauschales in Höhe von lediglich 6% führt“ (VwGH vom 25.11.2009, 2007/15/0181). Der Eingliederung, die durch jede nach außen als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt wird, steht dabei nicht entgegen, dass ein Geschäftsführer ausschließlich produktiv tätig ist. Mit der Entscheidung des UFSL vom 7.2.2012, RV/1138-L/09 wurde somit festgehalten, dass für eine

Tätigkeit iSd § 22 Abs 2 EStG von Alleingesellschaftern und alleinigen Geschäftsführern nur ein Betriebsausgabepauschale von 6% statt 12% geltend gemacht werden kann (UFSL 7.2.2012, RV/1138-L/09).

1.3.4.1.1 Abpauschalierte Betriebsausgaben

Das Betriebsausgabenpauschale ist umsatzsteuerlich eine „Nettogröße“. Es handelt sich dabei insbesondere um Betriebsausgaben aus dem Titel
- Abschreibungen (§§ 7, 8 und 13 EStG),
- Restbuchwerte abgehender Anlagen,
- Fremdmittelkosten,
- Miete und Pacht,
- Post und Telefon,
- Betriebsstoffe (Brenn- und Treibstoffe),
- Energie und Wasser,
- Werbung,
- Rechts- und Beratungskosten,
- Provisionen, außer mengenabhängige Einkaufsprovisionen,
- Büroausgaben,
- Prämien für Betriebsversicherungen,
- Betriebssteuern,
- Instandhaltung,
- Reinigung durch Dritte,
- Kraftfahrzeugkosten,
- Reisekosten (einschließlich Tages- und Nächtigungsgelder), soweit diesen kein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht,
- Trinkgelder.

1.3.4.1.2 Einheitliche Tätigkeiten

Einheitliche Tätigkeiten sind nicht aufzuteilen (zB einem Steuerberater, der auch kaufmännische Beratungen vornimmt, steht ein Betriebsausgabenpauschale von 12% zu).
Bei Tätigkeiten, die nicht nur einem einzigen Berufsbild entsprechen, sind hingegen die jeweils unterschiedlichen Pauschsätze einkünftebezogen anzusetzen, zB Steuerberater, der auch als Fachschriftsteller tätig ist. Für die Einnahmen als Steuerberater beträgt das Betriebsausgabenpauschale 12%, für die schriftstellerischen Einnahmen 6%.

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Kapitel 10: Sportlerpauschalierung
10.1 Was beinhaltet die Verordnung?
(Auszug aus der Verordnung betreffend die Ermittlung des Einkommens von Sportlern (BGBl II 418/2000) in Kombination mit den EStR 2000 ab Rz 4371ff)

10.1.1 Wer darf die VO über die Pauschalierung für Sportler anwenden?
Auf Antrag hat die Ermittlung des in Österreich steuerpflichtigen Anteils der Einkünfte von selbständig tätigen Sportlern pauschal zu erfolgen.

10.1.1.1 Wer ist „Sportler“ im Sinne dieser VO?

Wer Sportler im Sinne der Verordnung ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich (Profi- oder Amateursportler) ausgeübt wird. Keine Sportler sind Personen, bei denen nicht die Erbringung einer sportlichen Leistung den materiellen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit darstellt. Sie sind vom Anwendungsbereich der Verordnung auch dann nicht erfasst, wenn ihre Tätigkeit eine sportliche Leistung mitumfasst oder voraussetzt (zB Artisten, Schausteller, Trainer).

10.1.2 Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die PauschalierungsVO anwenden zu können?

Die pauschale Ermittlung der Einkünfte ist nur zulässig, wenn der Sportler in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist und im Kalenderjahr überwiegend im Rahmen von Sportveranstaltungen (Wettkämpfen, Turnieren) im Ausland auftritt. Die pauschale Ermittlung hat die Einkünfte aus der Tätigkeit als Sportler einschließlich der Werbetätigkeit zu umfassen.
Die Sportlerpauschalierungsverordnung kann somit angewandt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- unbeschränkte Steuerpflicht des Sportlers in Österreich,
- selbständige Ausübung einer Tätigkeit als Sportler,
- im Kalenderjahr der Veranlagung überwiegen die Auftritte im Ausland im Rahmen von Sportveranstaltungen (Wettkämpfen, Turnieren) im Verhältnis zu den Auftritten im Inland im Rahmen von Sportveranstaltungen,
- Antrag (unserer Meinung nach ist der Hinweis in der Steuererklärung ausreichend).

10.1.2.1 Wie wird das Verhältnis der In- und Auslandsauftritte ermittelt?

Die Verordnung ist anwendbar, wenn die Auftritte im Ausland im Rahmen von Sportveranstaltungen (Wettkämpfen, Turnieren) im Verhältnis zu den Auftritten im Inland im Rahmen von Sportveranstaltungen bezogen auf das Kalenderjahr der Veranlagung überwiegen.
Sportveranstaltungen im Sinne der Verordnung sind organisierte sportliche Wettkämpfe, die in Beachtung bestimmter Regeln vor einem Publikum ausgetragen werden. Es treten mehrere Teilnehmer gegeneinander an und messen sich miteinander, wobei ein Ergebnis ermittelt wird. Eine Sportveranstaltung ist durch das Attribut
eines (organisierten) Leistungsvergleichs, der öffentlich auf Grundlage eines genau definierten Regelwerkes erfolgt, gekennzeichnet. Keine Sportveranstaltung ist zB Extrembergsteigen, da kein Leistungsvergleich aufgrund klar definierter Regeln bzw kein Reglement für die Teilnahme gegeben ist (VwGH 22.3.2018, Ro 2017/15/0045).
Maßgebend ist stets – auch bei Rumpfwirtschaftsjahren – das Verhältnis der vom Sportler tatsächlich an in- bzw ausländischen Sportveranstaltungen verbrachten
Kalendertage. Angefangene Tage gelten dabei als ganze Tage. An- und Abreisetage, an denen weder Sportveranstaltungen noch wettkampfrelevante Trainingsaktivitäten stattgefunden haben, sind nicht mitzuzählen.
Die Verordnung bleibt auch dann anwendbar, wenn die Auftritte im Ausland im Rahmen von Sportveranstaltungen im Verhältnis zu den Auftritten im Inland bezogen auf das Kalenderjahr der Veranlagung verletzungsbedingt nicht überwiegen, aber ohne Verletzung nach der Planung überwogen hätten; dies gilt nur solange, als die aktive Karriere nicht beendet wurde.
Vom Vergleich betroffen sind Sportveranstaltungen (Wettkämpfe, Turniere), nicht jedoch Aufenthalte, die nicht mit Sportveranstaltungen verbunden sind, wie zB Trainingslager. Trainingszeiten als Vorbereitung auf konkrete Wettkämpfe sind zu berücksichtigen. Schauwettkämpfe (Exhibitions) sind ebenfalls zu berücksichtigen, es sei denn, sie haben den Charakter als Sportveranstaltungen verloren.

BEISPIEL:
A nahm im Kalenderjahr 20X1 an insgesamt 30 Sportveranstaltungen teil, davon 17 im Inland und 13 im Ausland. Die 13 ausländischen Veranstaltungen umfassten eine Dauer von insgesamt 120 Tagen, die 17 inländischen Veranstaltungen eine Dauer von 105 Tagen. Da die Aufenthaltsdauer bei den ausländischen Auftritten die Aufenthaltsdauer bei den inländischen Auftritten übersteigt, ist die Verordnung anwendbar.



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