Bergauer | Grundsätze der Urlaubsübertragung und Urlaubsabgeltung | Buch | 978-3-96146-833-1 | sack.de

Buch, Deutsch, 88 Seiten, Paperback, Format (B × H): 155 mm x 220 mm, Gewicht: 154 g

Bergauer

Grundsätze der Urlaubsübertragung und Urlaubsabgeltung

Buch, Deutsch, 88 Seiten, Paperback, Format (B × H): 155 mm x 220 mm, Gewicht: 154 g

ISBN: 978-3-96146-833-1
Verlag: Diplomica Verlag


Das Urlaubsrecht hat sich in verschiedenen Bereichen durch die Rechtsprechung teilweise grundlegend geändert. Ausgehend von der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie), obliegt es dem EuGH, im Rahmen sog. Vorabentscheidungsverfahren die Vereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften mit Unionsrecht zu prüfen.
Die Studie erörtert systematisch die Rechtsgrundlagen zur Urlaubsübertragung und Urlaubsabgeltung auf nationaler und europäischer Ebene. Unter Berücksichtigung der richterlichen Rechtsfortbildung durch den EuGH wird auf anschauliche Weise dokumentiert, anhand welcher Entscheidungen das nationale Urlaubsrecht maßgeblich beeinflusst wurde. Im Anschluss daran folgt die nationale Rechtsprechung. Dadurch wird es dem Leser ermöglicht, die Änderungen im Detail kennenzulernen. Da Beamte auch dem europäischen Arbeitnehmerbegriff unterliegen, erstreckt sich der Geltungsbereich der Arbeitszeitrichtlinie auch auf diesen Personenkreis. Somit hat die Rechtsprechung des EuGH auch auf die Urlaubsverordnungen des Bundes und der Länder Einfluss genommen, welches die Untersuchung berücksichtigt
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Textprobe:Kapitel 3.4 Anwendungsvorrang und Urlaubsabgeltungsanspruch:Nachfolgend wird der Anwendungsvorrang des supranationalen Unionsrechts am Beispiel des Urlaubsabgeltungsanspruchs im deutschen Beamtenrecht dargestellt.Das Alimentationsprinzip als ein das Besoldungsrecht bestimmender Grundsatz ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Nach diesem Grundsatzbesteht die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten - und nach dessen Tod - den Angehörigen entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit des Amtes im statusrechtlichen Sinn einen amtsangemessenen Unterhalt in Form von Dienst- und Versorgungsbezügen zu gewähren. Die Abgeltung nicht in Anspruch genommener Urlaubstage widerspricht jedoch dem Alimentationsprinzip, weil der Zweck des Erholungsurlaubs gerade darin besteht, die Arbeitskraft des Beamten zu erhalten, was durch eine finanzielle Abgeltung des Urlaubsanspruchs nicht erreicht werden kann. Auch wenn es sich um innerstaatliches Verfassungsrecht handelt, muss das Alimentationsprinzip wegen des Anwendungsvorrangs des supranationalen Unionsrechts bei der krankheitsbedingten Urlaubsabgeltung unangewendet bleiben, da Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG dem Alimentationsprinzip entgegensteht.In der Literatur wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass in Anlehnung an die Lissabon-Entscheidung des BVerfG Rechtsakte der Union, die identitätsverletzend sind, im Einzelfall hinter das nationale Verfassungsrecht zurücktreten müssen. Die Missachtung grundlegender beamtenrechtlicher Prinzipien stellt nach Meinung Wichmann/Langer einen derartigen Verstoß dar, weil hier grundlegende bundesrepublikanische beamtenrechtliche Prinzipien missachtet und damit der unantastbare Kerngehalt der in Art. 20 GG niedergelegten Verfassungsgrundsätze berührt wird. Art. 79 Abs. 3 GG garantiert gerade die Verfassungsidentität des Grundgesetzes und damit die Unabänderbarkeit dieser tragenden Verfassungsstrukturprinzipien.Es stellt sich die Frage, ob das Alimentationsprinzip diesen Anforderungen gerecht wird. Das Alimentationsprinzip stellte in zentrales Prinzip des Berufsbeamtentums dar. Das Berufsbeamtentum wird als hergebrachter Grundsatz durch Art. 33 Abs. 5 GG garantiert. Art. 33 Abs. 5 GG sichert das Berufsbeamtentum in seiner Funktion als eine der wesentlichen Stützen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats. Damit kommt dem Alimentationsprinzip ein unantastbarer Kerngehalt der nach Art. 20 Abs. 1 garantierten Verfassungsidentität zu. Aus vorgenannten Gründen werden die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums als grundrechtsgleiche Rechte der Beamten eingestuft, soweit die persönliche Rechtsstellung der Beamten betroffen ist, dies gilt besonders für den amtsangemessenen Lebensstandard des Beamten und seiner Familie. Ferner hat der Gesetzgeber den Kernbestand der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums bei der Fortentwicklung des Rechts des öffentlichen Dienstes zu berücksichtigen. Insoweit ist es mit dem Grundsatz der Alimentation nicht vereinbar, den Urlaubsanspruch abzugelten, da das Alimentationsprinzip die Möglichkeit einer Abfindung nicht eingebrachten Erholungsurlaubs nicht kennt. Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützt werden. Demzufolge kommt der Vorrang des sekundärrechtlichen Unionsrechts nicht zum Tragen.Demgegenüber steht die Rechtsprechung des EuGH. Die innerstaatlichen Gerichte müssen bei der Anwendung des nationalen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und Zwecks der Richtlinie auslegen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen und damit Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen. Gleichwohl unterliegt die unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts bestimmten Schranken. So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen,


Markus Bergauer, Diplom-Wirtschaftsjurist (FH), LL.M.


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