E-Book, Deutsch, 268 Seiten
Berger Die Steuererklärung 2024 für das Jahr 2023
1. Auflage 2024
ISBN: 978-3-7597-4416-6
Verlag: BoD - Books on Demand
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Der Praxisratgeber für Arbeitnehmer, Beamte, Rentner und Familien
E-Book, Deutsch, 268 Seiten
ISBN: 978-3-7597-4416-6
Verlag: BoD - Books on Demand
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Dieser Ratgeber richtet sich an Angestellte, Beamte, Arbeiter, Rentner, Studenten und Familien, die sich zum ersten Mal mit der Erstellung einer Einkommensteuererklärung beschäftigen oder das Einkommensteuerrecht und dessen steuerliches Einsparpotential besser verstehen wollen. Neben der fast unüberschaubaren Anzahl von finanzgerichtlichen Entscheidungen sorgt der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung für eine stetige Veränderung der steuerlichen Formulare, der steuerlichen Normen und der Freibeträge. Dieser Ratgeber soll Ihnen dabei helfen, den Überblick über das Einkommensteuerrecht 2023 zu erlangen. Im ersten Teil des Ratgebers werden die Grundzüge des Einkommensteuerrechts erläutert. Der zweite Teil beschäftigt sich detailliert Schritt für Schritt mit dem Ausfüllen der steuerlichen Papierformulare. Das Ziel dieses Praxisratgebers bildet der Spagat zwischen verständlicher Ratgeberliteratur für den jährlichen Gebrauch durch Steuerpflichtige einerseits und der vertieften Darstellung steuerrechtlicher Probleme mit der dazugehörigen Rechtsprechung andererseits.
Dr. jur. Martin Berger Führungskraft in der sächsischen Finanzverwaltung Studium und Promotion an der Universität Leipzig
Autoren/Hrsg.
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5. Grundlagen zur Einkommensteuer – kurz und vereinfacht erklärt
Für viele Privatpersonen ist das Einkommensteuerrecht ein Buch mit sieben Siegeln. Das Steuerrecht wird von vielen als zu schwierig und ungerecht empfunden. Das Einkommensteuerrecht ist ein wichtiges Thema, schließlich muss fast jeder Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer zahlen. Hinweis: Die Begriffe Einnahmen und Einkünfte werden einerseits allgemein in der Alltagssprache verwendet, andererseits stellen diese Wörter steuerliche Fachbegriffe dar, die abweichend von der Alltagssprache unterschiedliche Bedeutung haben. Das kann schnell zur Verwirrung im Steuerdschungel führen. Werden steuerliche Fachbegriffe (wie z.B. Einkünfte) aufgrund der einfacheren Verständlichkeit entgegen ihrer fachlichen Bedeutung verwendet, so werden diese Begriffe durch An- und Ausführungszeichen besonders kenntlich gemacht. Wer muss eigentlich wie viel Einkommensteuer zahlen? Eigentlich ganz einfach: Grundsätzlich muss jeder Einkommensteuer zahlen, der steuerlich relevante „Einnahmen“ in einer bestimmten Höhe und nicht genügend „steuermindernde Faktoren“ vorzuweisen hat. Vereinfacht ausgedrückt unterscheidet man „steuererhöhende“ und „steuersenkende“ Faktoren. Umso höher die Summe aller steuerlich relevanten Einnahmen nach Abzug verschiedener steuermindernder Beträge ist, umso mehr Steuer muss gezahlt werden. Der Gesetzgeber besteuert aber nicht alle, sondern nur sieben bestimmte Einkunftsarten35: Überschusseinkünfte: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit36 (z.B. Arbeitsentgelt, Lohn, Gehalt) Einkünfte aus Kapitalvermögen37 (z.B. Zinsen, Aktiengewinne) Sonstige Einkünfte38 (z.B. Renten, ggf. gewährter Unterhalt39 ) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung40 Gewinneinkünfte: Einkünfte aus freiberuflicher Selbstständigkeit41 (z.B. künstlerische Tätigkeiten) Einkünfte aus Gewerbe (z.B. auch Kleingewerbe)42 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft43 Fallen Einkünfte nicht unter die oben genannten Einkunftsarten, so sind sie einkommenssteuerfrei, wie z.B. Lotto- und Glücksspielgewinne. Einkünfte aus den oben genannten sieben Einkunftsarten stellen dabei die wichtigsten „steuererhöhenden Faktoren“ dar. Die wichtigste Einkunftsart für die Gruppe der Arbeitnehmer, Beamten und Familien sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, also Löhne, Gehälter oder Beamtenpensionen. Auf der Seite der „steuermindernden Faktoren“ stehen Werbungskosten; Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge und Steuerermäßigungen. Hinweis: Streng genommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht die Bruttoarbeitseinkünfte44 (also der Bruttolohn), sondern die um die Werbungskosten geminderten Bruttoarbeitseinkünfte. Daher heißen sie auch Überschusseinkünfte45. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit = Bruttoarbeitslohn46 - Werbungskosten Geringverdiener müssen jedoch keine Steuern zahlen. Der Staat gewährt, dass das Existenzminimum im Jahr 2023 von 10.908 EUR nicht besteuert wird (sog. steuerlicher Grundfreibetrag)47. Das bedeutet, dass man keine Einkommensteuer zahlen muss, wenn das maßgebliche zu versteuernde Einkommen im Jahr 2023 nicht mehr als 10.908 EUR beträgt. Die automatisch im Laufe des Jahres vom Arbeitgeber abgeführte Lohnsteuer würde man in diesem Fall vom Finanzamt vollständig zurückerhalten. Betrug das zu versteuernde Einkommen in 2023 mehr als 10.908 EUR, so wird grundsätzlich48 jeder Euro, der die Grenze von 10.908 EUR übersteigt, besteuert. Die Höhe der Steuer bemisst sich dabei an der Höhe des zu versteuernden Einkommens und wächst von 14%49 (Eingangssteuersatz) bis 42% (Spitzensteuersatz) des zu versteuernden Einkommens.Der Steuersatz wächst in drei Zonen unterschiedlich stark an. 42% werden ab einem zu versteuernden Einkommen von 62.810 EUR erreicht50. Für ganz große „Einkommen“ ab ab 277.826 EUR beträgt der diesen Betrag übersteigende Teil pauschal 45%51. Sie sehen also, die Steuerbelastung wächst nicht gleichmäßig, sondern in Stufen. Diese Stufen nennt man Grenzsteuersätze. Diese Grenzsteuersätze stellen aber nicht ihren persönlichen durchschnittlichen Steuersatz dar. Für den Steuerzahler ist hingegen insbesondere der tatsächlich zu zahlende, effektive Durchschnittssteuersatz interessant. Der Durchschnittssteuersatz52 errechnet sich dem Verhältnis der zu zahlenden Einkommensteuer zum versteuernden Einkommen. Beispiel: Der unverheiratete Angestellte Felix Fleißig verdient 8.500 EUR brutto im Monat (102.000 EUR pro Jahr). Nach Abzügen aller Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen hat er ein zu versteuerndes Einkommen von 70.000 EUR. Das heißt, für die ersten 10.908 EUR muss er keine Steuern zahlen [Zone 1]. Für den Betrag zwischen 10.909 EUR bis ca.15.999 EUR muss Felix Fleißig zwischen 14% und 24% des zu versteuernden Einkommens an Einkommensteuer zahlen [Zone 2]. Für den Betrag zwischen 16.000 EUR und 62.809 EUR muss er 24%-42% [Zone 4] und für 62.809 EUR bis 70.000 EUR zahlt er 42% Einkommensteuer. Fleißig muss damit insgesamt 19.427 EUR Einkommensteuer (zzgl. 224,19 EUR Solidaritätszuschlag) zahlen53. Obwohl er in den Spitzensteuersatz von 42 % (mit einem Teil seiner zu versteuernden Einkünften) kommt, ergibt sich für ihn ein effektiver (realer) Durchschnittssteuersatz von 27,75%. Sie sehen also, dass die Steuerbelastung mit wachsenden „Einkommen“ nicht gleichmäßig zunimmt, sondern bis zu einem Betrag von 15.999 EUR sehr stark und danach bis 62.809 EUR weniger stark zunimmt und danach bis 277.825 EUR bei 42% gleich bleibt. Diesen Effekt nennt man Progression. Hinweis: Praktisch relevant ist für den Steuerzahler eigentlich nur der tatsächlich zu zahlende Durchschnittssteuersatz. Sie müssen nur Ihren persönlichen Durchschnittssteuersatz mit dem zu versteuernden Einkommen multiplizieren. Das Ergebnis ist die zu zahlende Einkommensteuer. zu zahlende Einkommensteuer = persönlicher Durchschnittssteuersatz x zu versteuerndes Einkommen ./. 100 Die tarifliche Einkommensteuer errechnet sich aus komplexen mathematischen Formeln, die in § 32a Abs. 1 EStG normiert sind. Da die Berechnung der Durchschnittssteuersätze äußerst kompliziert ist, gibt es vom Bundesministerium der Finanzen Steuertabellen54. Gleich ob Ihnen Lohnsteuer vom Lohn abgezogen wird oder Sie Einkommensteuer entrichten müssen, wird Ihnen ggf. auch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer berechnet und abgezogen. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (Annexsteuern) sind unselbständige Steuern und hängen der Einkommensteuer, der Lohnsteuer oder der Kapitalertragssteuer an. Müssen Sie also Einkommensteuer zahlen, so wird zusätzlich 5,5 % von der zu zahlenden Einkommensteuer als Solidaritätszuschlag erhoben55. Ab 2023 wird der Solidaritätszuschlag jedoch nicht auf kleinere oder mittlere Einkommen erhoben. Wenn Sie im Jahr 2023 nicht mehr als 17.543 EUR (Einzelveranlagung) bzw. 35.086 EUR (Zusammenveranlagte) Einkommensteuer zahlen müssen, fällt kein zusätzlicher Solidaritätszuschlag an. Das bedeutet, dass kein Solidaritätszuschlag festgesetzt wird, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen einen Betrag von ca. 65.516 EUR (Einzelveranlagung) bzw. 131.032 EUR (bei Zusammenveranlagung) nicht übersteigt. Wird diese Grenze überschritten, so wird jedoch noch nicht der volle Solidaritätszuschlag von 5,5% von der Einkommensteuer erhoben. An diese Grenze schließt sich die neue Milderungszone an. Sie gilt für zu versteuernde Einkommen bis 96.408 Euro. Für Ehepartner verdoppelt sich der Betrag. Wer in diese Milderungszone fällt, zahlt nur einen ermäßigten Solidaritätszuschlag. Erst ab einem zu versteuerenden Einkommen von 101.401 EUR (bei Alleinstehenden/Einzelveranlagung) bzw. ab 202.802 EUR (bei Zusammenveranlagten) wird der volle Solidaritätszuschlag von 5,5% von der Einkommensteuer erhoben. Für Arbeitnehmer (Einzelveranlagung), kinderlos, konfessionslos, bedeutet das, dass bis zu einem Bruttolohn von monatlich ca. 6.690 EUR (Jahresbruttobetrag von 80.280 EUR) kein Solidaritätszuschlag vom Lohn abgezogen wird. Kirchensteuer müssen Sie hingegen nur zahlen, wenn Sie einer kirchensteuerpflichtigen Kirche in Deutschland56 angehören. Der Kirchensteuer...