Bohl / Herbst | Erbe und Schenkung richtig planen | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 228 Seiten, E-Book

Bohl / Herbst Erbe und Schenkung richtig planen

Ein Praxisleitfaden

E-Book, Deutsch, 228 Seiten, E-Book

ISBN: 978-3-7910-5004-1
Verlag: Schäffer-Poeschel Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Die Übertragung größerer Vermögen will vorausschauend geplant sein. Dabei sind zivilrechtliche, steuerrechtliche und betriebswirtschaftliche Fragestellungen zu beachten. Die Autor:innen zeigen, welche Gestaltungsansätze sich bei Vermögensnachfolgen unter Lebenden und von Todes wegen bewährt haben.

Schwerpunkte sind u.a. Ausführungen:

- zu zivilrechtlichen Rahmenbedingungen
- zu Organisationsmöglichkeiten für die Fortführung von Unternehmen oder Immobilienkomplexen
- zur Bewertung des Nachlassvermögens sowie zu dessen Verwaltung und Abwicklung

Im steuerrechtlichen Teil werden die steuerpflichtigen Erwerbe von Todes wegen dargestellt und verschiedene Varianten von Schenkungen beleuchtet.

Für die 2. Auflage wurde das erfolgreiche Werk durchgängig aktualisiert. Rechtsstand: März 2021
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Weitere Infos & Material


A. Erben und Pflichtteilsberechtigte

B. Private Regelung der Erbfolge

C. Das Nachlassvermögen - Zusammensetzung und Bewertung (Zivilrecht und Steuerrecht)

D. Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses - Steuerliche Risiken

E. Erbschaftsteuer - Schenkungsteuer - Steuerpflicht und Steuerbefreiungen

F. Internationales Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht

G. Zusammenfassende Schlussbetrachtung


2 Die Erbregelung des Zivilrechts und die Erbschaftsteuerpflicht der Erben
2.1 Einleitung
5 Die Gestaltungsfreiheit des Einzelnen setzt voraus, dass er tätig wird. Um auch eine Regelung für diejenigen zu organisieren, die nicht tätig werden, legt das BGB in den §§ 1922 ff. eine gesetzliche Erbregelung fest. Die gesetzliche Erbregelung drückt aus, wie die Güter von Generation zu Generation fließen sollen, wenn man einer langen Rechtstradition folgt. »Das Gut fließt wie das Blut« (nämlich von oben nach unten), sagt eine altdeutsche Rechtsweisheit. 2.2 Gesetzliche Erben der ersten Ordnung
6 Das zivile Erbrecht des BGB (§§ 1922 ff.) ist für deutsche Staatsangehörige konzipiert. Für Erbfälle ab dem 17.08.2015 gilt nach der EU Erb VO 650/2012 jedoch das Wohnsitzprinzip als Anknüpfungspunkt für das Erbstatut. Das deutsche Erbrecht gilt also für Erblasser, die an ihrem Todestag ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. 7 Das deutsche Erbschaftsteuerrecht stellt ebenfalls darauf ab, ob der Erblasser oder der Erbe zum Todeszeitpunkt ein Inländer im steuerrechtlichen Sinn war/ist, also unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt. Inländer sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 2 Nr. 1a ErbStG). Als Inländer gelten ferner deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben, ferner deutsche Staatsangehörige, die in § 2 Abs. 1 Ziff. 1c ErbStG genannt sind und die in § 2 Abs. 1 Ziff. 1d ErbStG aufgeführten Körperschaften, ferner die Stiftungen und Vereine nach § 2 Abs. 1 Ziff. 2 ErbStG. Beschränkt steuerpflichtig sind Ausländer hinsichtlich desjenigen Inlandsvermögens gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 3 ErbStG, das in § 121 BewG definiert ist. 8 Das BGB sieht die gesetzliche Erbfolge innerhalb der Familie vor. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach betont, dass dieser Ausgangspunkt auch heute noch im Einklang mit der Verfassung ist, obwohl heute viele Staatsbürger die Familie nicht mehr als zentrale Bindung des Einzelnen ansehen. 9 Das BGB teilt die Familienmitglieder in »Ordnungen« ein. Die erste Ordnung bilden die Abkömmlinge des Verstorbenen und der Ehepartner des Verstorbenen. Ein Kind, das zur Zeit des Erbfalls lebt, schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge weiterer Ordnungen von der Erbfolge aus (§ 1924 Abs. 2 BGB). Beispiel: Ein Erblasser hat zwei Kinder A und B. A ist vor dem Erblasser gestorben. Beide Kinder haben ihrerseits Kinder (Enkel des Erblassers). Erben sind die Kinder von A. Die Kinder von B sind durch B von der Erbschaft ausgeschlossen. 10 »An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalles nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge« (§ 1924 Abs. 3 BGB). Dies ist die sogenannte Erbfolge nach Stämmen. 11 Die Kinder einer Frau sind gem. § 1591 BGB diejenigen Personen, die die Frau geboren hat. Das von einer Leihmutter geborene Kind ist nach deutschem Erbrecht ein Kind der Leihmutter. Es ist nicht Kind der Frau, deren Eizellen außerhalb ihres Körpers (künstlich) befruchtet wurden. 12 Die Kinder eines Mannes sind für das Erbrecht in § 1592 BGB definiert. Als Vater eines Kindes gilt nach § 1592 BGB der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist. 13 Die vormals als »unehelich« bezeichneten Kinder (vorstehende Ziffern 2 und 3) sind für das Erbrecht mit den ehelichen Kindern vollständig gleichgestellt. Dies ist jedoch erst seit dem Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 16.12.1997 (BGBl I S. 2968) mit Wirkung vom 01.04.1998 geschehen (Horn in Burandt/Rojahn, § 2303 Rz. 42 f.). 14 Diese »volle« Gleichstellung wurde ab 1970 erst in mehreren Schritten erreicht. In Erbfällen vor dem 01.07.1970 hatte das uneheliche Kind seinem leiblichen Vater gegenüber kein Erbrecht und kein Pflichtteilsrecht. Erst für Erbfälle seit dem 01.07.1970 wird es von der Rechtswelt als gesetzlicher Erbe erster Ordnung anerkannt, jedoch zunächst auf einen Erbersatzanspruch in Geld zurückgesetzt. Der Erbersatzanspruch entsprach dem Wert des eigentlichen Erbanteils (Palandt/Weidlich, 79. Aufl. 2020, § 1924, Rz. 9). Wegen der weiteren Einzelheiten zum heutigen Recht, Hinweis auf Horn in Burandt/Rojahn, § 2303, Rz. 43 ff. 15 Zu den Kindern des Erblassers gehören auch die von ihm oder von seinem Ehegatten adoptierten, d. h. angenommenen Kinder (§ 1754 BGB). Das gilt uneingeschränkt für Personen, die als Minderjährige adoptiert wurden. Für die Adoption Volljähriger hängen die Rechtsfolgen von einer Entscheidung des Familiengerichts ab, das über die Adoption entscheidet (§ 1772 BGB). Nur wenn das Familiengericht auf eine sog. Volladoption erkennt, erlangt das adoptierte Kind auch erbrechtlich die Stellung eines Kindes des Annehmenden. 16 Ein Volljähriger kann nur adoptiert werden, wenn die Annahme gem. § 1767 Abs. 1 BGB sittlich gerechtfertigt ist. Dies ist gem. § 1767 Abs. 1 BGB insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Wird eine Adoption allein oder ganz überwiegend aus wirtschaftlichen Gründen angestrebt, darf der Familienrichter sie nicht anerkennen. Beispiel: 17 Aus wirtschaftlicher Sicht kommen insbesondere folgende Vorteile der Adoption in Betracht: Der Adoptierte erhält den Namen des Annehmenden, was für viele Familienunternehmen von Bedeutung ist. Der Adoptierte wird im Todesfall des Annehmenden nach den Steuersätzen der Steuerklasse I besteuert. Das führt z. B. bei einem steuerpflichtigen Erwerb von 6 Mio. € zu einer Steuerminderung von 730.000 €. Steuerklasse I mit Adoption: Erwerb 6.000.000 € ./. Freibetrag - 400.000 € 5.600.000 € 19 % 1.064.000 € Steuerklasse III ohne Adoption: Erwerb 6.000.000 € ./. Freibetrag - 20.000 € 5.980.000 € 30 % 1.794.000 € ErbSt nach 1.064.000 € StKlasse I ErbSt nach 1.794.000 € StKlasse III Unterschied 730.000 € 2.3 Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung
18 Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind gem. § 1925 BGB die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Sie werden jedoch nur dann Erben, wenn gem. § 1930 BGB kein Erbe aus der ersten Ordnung vorhanden ist. Leben zur Zeit des Erbfalls beide Eltern, so erben sie gem. § 1925 Abs. 2 BGB allein und zu gleichen Teilen. Die Geschwister und Cousins des Erblassers und deren Abkömmlinge kommen also nur dann zum Zuge, wenn ein oder beide Elternteile des Erblassers vor dem Erblasser verstorben sind oder die Erbschaft ausschlagen. 2.4 Gesetzliche Erben der dritten Ordnung
19 Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind gem. § 1926 BGB die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Leben zur Zeit des Erbfalls beide Großeltern, so erben sie gem. § 1926 Abs. 2 BGB allein. Dies ist jedoch in der Lebenswirklichkeit ein seltener Fall, auch angesichts der erhöhten Lebenszeit der Europäer. Sind die Großeltern des Erblassers vor ihm verstorben, so treten deren Abkömmlinge...


Herbst, Catarina
Dr. Catarina Herbst, Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht, Partnerin Mazars GmbH & Co. KG, Hamburg. Dozententätigkeit bei renommierten Fortbildungsinstituten.

Bohl, Werner
Dr. iur. Werner Bohl ist Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt und ehemaliger Partner/Of Counsel Röver Brönner Susat Mazars GmbH & Co. KG in Hamburg, umfangreiche Veröffentlichungstätigkeit.

Werner Bohl

Dr. iur. Werner Bohl ist Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt und ehemaliger Partner/Of Counsel Röver Brönner Susat Mazars GmbH & Co. KG in Hamburg, umfangreiche Veröffentlichungstätigkeit.





Catarina Herbst

Dr. Catarina Herbst, Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht, Partnerin Mazars GmbH & Co. KG, Hamburg. Dozententätigkeit bei renommierten Fortbildungsinstituten.


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