Bouska † / Bouska / Leue | StVO Straßenverkehrs-Ordnung | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 552 Seiten

Bouska † / Bouska / Leue StVO Straßenverkehrs-Ordnung

Textausgabe mit Erläuterungen, Allgemeiner Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung, verkehrsrechtlichen Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Fernreiseverordnung sowie ausgewählten Ausnahmeverordnungen

E-Book, Deutsch, 552 Seiten

ISBN: 978-3-8114-8714-7
Verlag: C.F. Müller
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Die 26. Auflage enthält die wichtigsten für die Teilnahme am Straßenverkehr geltenden Vorschriften auf aktuellem Stand sowie ausführliche Erläuterungen dazu.
Schwerpunkte bilden:

- die neue, mit zahlreichen Erläuterungen versehene Straßenverkehrs-Ordnung (Stand 01/2021) und
- die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung.
Darüber hinaus umfasst die 26. Auflage in aktueller Fassung:

- die Ferienreiseverordnung
- die Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung
- Auszüge aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz mit Handlungshinweisen für die Straßenverkehrsbehörden
- für die Praxis bedeutsame Ausnahmeverordnungen zur StVO
- die Richtlinienfür straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm
- die Vorschriften zum Lang-Lkw.
Wesentliche höchst- und obergerichtliche Entscheidungen mit Bezug zum Verhaltensrecht sind ebenfalls auf dem neuesten Stand.
Die Textausgabe ist zugleich Bestandteil des Loseblattwerks von Stoll u.a., Straßenverkehrsrecht (C.F.Müller, ISBN 978-3-8114-4074-6).
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3 Straßenverkehrs-Ordnung › II. Zeichen und Verkehrseinrichtungen II. Zeichen und Verkehrseinrichtungen
§ 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten1
(1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen2 3. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht. (2) An Kreuzungen ordnet an: 1. Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme quer zur Fahrtrichtung: „Halt vor der Kreuzung“. Der Querverkehr ist freigegeben. Wird dieses Zeichen gegeben, gilt es fort, solange in der gleichen Richtung gewinkt oder nur die Grundstellung beibehalten wird. Der freigegebene Verkehr kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert. 2. Hochheben eines Armes: „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“, für Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung: „Kreuzung räumen“3a. (3) Diese Zeichen können durch Weisungen ergänzt oder geändert werden. (4) An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Fußgängerüberwegen, haben die Zeichen entsprechende Bedeutung. (5) Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle4 einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit5 und zu Verkehrserhebungen6 anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug7, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte gegeben werden. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden8. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen9. Erläuterungen
1 Es handelt sich um VerwAkte, die kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind (§ 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Nachträgl. Feststellung der Nichtigkeit oder sonst. Fehlerhaftigkeit: § 43, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Allerdings Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Anordnung ohne Einfluss auf Rechtmäßigkeit (Hamm VRS 5, 634; KG VRS 19, 67). 2 Weisungen nur zur Regelung des (fließ. und ruh.) Verkehrs (§ 44 Abs. 2 Satz 1; Hamburg VRS 11, 383 = DAR 57, 52; BayObLG VM 55, 49; Hamm VRS 16, 382 = NJW 59, 114; Köln VRS 20, 300; Düsseldorf DAR 94, 330 = VRS 87, 376). Begriff der Verk.Regelung allerdings weit auszulegen. Es genügt, wenn die Weisung bei verständiger Betrachtung im Zus.hang mit der Sicherheit und Flüssigkeit des Verk. steht. Nach der Rspr. sind Weisungen der Polizei an VT, die der Verfolgung einer Straftat oder OWi dienen, zwar nach Maßg. der StPO und des OWiG zulässig und müssen von den Betroff. auch befolgt werden; solche Weisungen fallen jed. nicht unter § 36 Abs. 1 und sind deshalb nicht bußgeldbewehrt (BGH VRS 66, 472; Koblenz VRS 71, 70; BGHSt 32, 248, BayObLG VRS 72, 132 = DAR 87, 91). 3 Kein Nachprüfungsrecht des VT (Düsseldorf VM 67, 72). Dieser kann seine Rechte durch spätere Aufsichts- oder Dienstaufsichtsbeschwerde oder durch Klage nach VwGO wahren. 3a Hochstrecken eines Arms durch Polizeibeamten während er auf Motorrad sitzt und über Kreuzung fährt, zählt nicht als Verkehrsregelung idS (vgl. KG VersR 2004, 487). 4 Verkehrskontr. muss nicht der alleinige Zweck des Anhaltens sein. Allerdings soll nach BayObLG VRS 72, 132 = DAR 87, 91 die Bußgeldbewehrung entfallen, wenn die Anhaltung nicht nur der Kontrolle der FzgPapiere, sondern auch der Verfolgung einer OWi dienen soll. Verkehrskontrolle darf jedenfalls nicht nur „beiläufig“ erfolgen. Wer sich den kontroll. PolBeamten bereits so weit genähert hat, dass er sich in deren unmittelb. Einwirkungsbereich befindet, darf nicht wenden und davonfahren, um sich der Kontr. zu entziehen (BayObLG VM 78, 33, 34; a.A. Köln DAR 77, 30). BAG kontrolliert aufgrund § 12 GüKG; Ausleitungszeichen ergehen auch auf dieser Grundlage. 5 Schon nach der vorherig. Fassung war davon auszugehen, dass Verkehrskontrollen auch die Fahrtüchtigkeit umfassen können (vgl. VwV-StVO). Zur Klarstellung und rechtl. Absicherung, insbes. aber zur plakativen Hervorhebung dieser Befugnis im Hinblick auf die Bedeutung von Alkoholverstößen für die Verkehrssicherheit, wurde die Bestimmung unmittelbar in die StVO übernommen. Eine Verpflichtung des Fzgf. zur Mitwirkung, z.B. zum Pusten in ein Teströhrchen oder ein Atemalkoholmessgerät, wird dadurch nicht begründet. Sind Anhaltspunkte für Fahruntüchtigkeit gegeben und folgt der Fzgf. der Aufforderung zum „Atemlufttest“ nicht, so kann die Polizei nach Maßgabe des § 81a StPO eine Blutentnahme anordnen. 6 Verkehrszählungen oder sonst. Erhebungen. VT müssen hierzu zwar anhalten, sind jed. zu Aussagen nur verpflichtet, wenn dazu eine spezielle gesetzl. Grundlage besteht. 7 Z.B. durch auf das Dach des Dienstfzg aufgesetzte Einrichtungen, die über ein beleuchtetes Display eine verbale Aufforderung bekannt geben, etwa „Polizei! Bitte folgen!“ (vgl. auch § 52 Abs. 3a StVZO). Die Befugnis, das Anhalten durch Zuruf oder Handbewegung anzuordnen, bleibt unberührt („auch“). 8 Die Polizei kann wahlweise entw. das anzuhaltende Fzg überholen und dann das Anhaltezeichen „nach hinten“ geben oder zu dem anzuhaltenden Fzg aufschließen und dann ein Anhaltezeichen „nach vorne“ geben. Entscheidend ist, dass die Anhalteweisung – auch für den Führer eines vorausfahrenden Fzg – als solche deutlich erkennbar ist. Dazu genügt z.B. nicht die Betätigung der Hupe, der Lichthupe oder der Sondersignale (a.A. Köln VRS 67, 295, vgl. Erl. 1 zu § 38; diese Entsch. hat nicht die durch die Neufassung des § 36 Abs. 5 gebotenen Möglichkeiten berücksichtigen können und dürfte daher überholt sein), wohl aber – auch ggü. einem Vorausfahrenden – das Zeigen einer Winkerkelle oder die Einschaltung eines nach vorne wirkenden Weisungstextes im Display einer entspr. Einrichtung (Spiegelschrift). 9 Anweisungen beziehen sich nicht nur auf das Anhalten, sondern auch auf die Durchführung der Kontrollen. Polizei kann also einen Fzgf. anweisen, z.B. die Beleuchtung einzuschalten, damit deren Funktionieren überprüft werden kann. Sie kann ihn auch anweisen, das Fzg zu verlassen, damit der Beamte z.B. das Funkt. der Bremsen durch Betätigung des Bremspedals überprüfen kann. Kommt Fzgf. der Auff. auszusteigen, nicht nach, sondern verriegelt stattdessen die Fzgtüren von innen, leistet er Widerstand iSd § 113 Abs. 1 StGB (Düsseldorf DAR 96, 367 = NZV 96, 458 = VM 97, Nr. 28). Die Vorschrift ergänzt insoweit § 31b StVZO, wonach KfzFührer verpflichtet sind, zuständ. Personen, also insbes. der Polizei, best. mitzuführende Gegenstände (z.B. Erste-Hilfe-Material, Feuerlöscher, Warndreieck) vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen. § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil1
(1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln, vorrangregelnden Verkehrszeichen vor. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor einem Lichtzeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.2 (2) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün – Gelb – Rot – Rot und Gelb (gleichzeitig) – Grün. Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten. 1. An Kreuzungen bedeuten: Grün: „Der Verkehr ist freigegeben“3. Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert. Grüner Pfeil: „Nur in Richtung des Pfeiles ist der Verkehr freigegeben“. Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, dass der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und dass wer links abbiegt, die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen kann4. Gelb ordnet an: „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“5 6. Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht. Rot ordnet an: „Halt vor der Kreuzung“7 8.9 Nach dem Anhalten10 11...


Die Autorin:

Anke Leue, Ministerialrätin, Leiterin des für das Verhaltensrecht im Straßenverkehr zuständigen Referates in der Abteilung Landverkehr des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.


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