Buck-Heeb | Examens-Repetitorium Besonderes Schuldrecht 2 | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 300 Seiten

Reihe: Unirep Jura

Buck-Heeb Examens-Repetitorium Besonderes Schuldrecht 2

Gesetzliche Schuldverhältnisse

E-Book, Deutsch, 300 Seiten

Reihe: Unirep Jura

ISBN: 978-3-8114-9114-4
Verlag: C.F. Müller
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Der Inhalt:



Das Examens-Repetitorium zu den Gesetzlichen Schuldverhältnissen Geschäftsführung ohne Auftrag, Deliktsrecht und Bereicherungsrecht bietet eine vertiefende, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Darstellung zentraler Fragen des Rechtsgebiets zur Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung im Pflichtfach. Ein besonderes Anliegen ist es, die Bezüge des Besonderen Schuldrechts zum Allgemeinen Teil des BGB und dem Allgemeinen Schuldrecht darzustellen.



Zahlreiche Prüfungsschemata, Definitionen und Klausurtipps unterstützen das klausurorientierte Lernen, Hinweise zu thematisch passenden Übungsfällen und Übersichtsaufsätzen eröffnen zudem die Möglichkeit sich auch über das Repetitorium hinaus Wissen gezielt anzueignen.



Die Reihe:



. UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf das Erste Juristische Staatsexamen in den Pflichtfächern und vermittelt entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Es sind die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt und mehr vorsorglich in aller Kürze, etwa durch Schaubilder, Definitionen oder Zusammenfassungen behandelt werden. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert und durch eine (Muster-) Lösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten in Einzelfällen ergänzend hinzu. Dem vertiefenden Studium dienen das gezielte und sparsame Zitieren weiterführender Literatur sowie der einschlägige Beleg aus der Rechtsprechung (""leading case"").
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II. Wertungswidersprüche
29 Klausurrelevant sind v.a. die Fälle, bei denen die Anwendung der GoA-Vorschriften zu Wertungswidersprüchen mit anderen gesetzlichen Wertungen führen kann. Es geht hier um die Frage, wann der Anwendungsbereich der GoA überdehnt ist. Literatur und Rechtsprechung kommen dabei regelmäßig zu unterschiedlichen Ergebnissen. Hervorzuheben sind insbesondere die nachfolgend aufgezählten fünf Fallgruppen. Klausurtipp: Klausurtechnisch interessant ist, dass die Argumentation, die bei der Frage der Anwendbarkeit zu finden ist, dann, wenn im Einzelfall eine Anwendbarkeit doch bejaht wird, zumeist bei der Prüfung der Fremdheit der Geschäftsführung oder derjenigen des Fremdgeschäftsführungswillens wieder auftaucht. 1. Unbestellte Leistung (§ 241a)
30 Erbringt ein Unternehmer (§ 14) unbestellt Leistungen an einen Verbraucher (§ 13), schließt § 241a einen Anspruch gegen den Verbraucher aus. Diese Regelung ist umfassend, sodass, obwohl die Voraussetzungen im Grunde gegeben wären, ein Anspruch aus GoA ausgeschlossen ist[7]. 2. Selbstaufopferung im Straßenverkehr
31 Bei einer sog. Selbstschädigung oder Selbstaufopferung im Straßenverkehr[8] erleidet ein Fahrer regelmäßig dadurch einen Schaden, dass er sein Kfz spontan von der Straße abbringt, damit die Schädigung eines Dritten vermieden wird. Hier ist die Anwendbarkeit der GoA deshalb fraglich, weil die im StVG vorgesehene Risikoaufteilung nicht durch die GoA-Regelungen beiseitegeschoben werden darf. Die Rechtsprechung und h.L. verneinen zutreffend die Anwendbarkeit der GoA (und damit einen Anspruch auf Aufwendungsersatz), wenn der Fahrer/Halter den Entlastungsbeweis nach § 17 Abs. 3 StVG[9] (unabwendbares Ereignis) oder § 7 Abs. 2 StVG (höhere Gewalt) nicht führen kann[10]. In diesem Fall wäre der Fahrer nämlich kraft Gesetzes für den aus dem Betrieb des Kfz entstandenen Fremdschaden haftbar, wenn er dessen Eintritt nicht durch ein Ausweichmanöver verhindert hätte. Dann aber muss er erst recht für seinen Eigenschaden einstehen, der zur Vermeidung des Fremdschadens entstanden ist. 32 Um hier einen Wertungswiderspruch zu vermeiden, muss die Anwendung der GoA ausgeschlossen sein. Anderenfalls könnte der Geschäftsführer im Wege des Aufwendungsersatzanspruchs aus GoA quasi durch die „Hintertür“ doch Ersatz für den Eigenschaden erlangen, obwohl ihm dieser nach den schadensrechtlichen Wertungen (§ 7 StVG) neben dem Fremdschaden erst recht zugewiesen sein muss. In den Fällen der Selbstaufopferung im Straßenverkehr ist die GoA also regelmäßig nicht anwendbar[11]. 3. Gefälligkeit
33 Bei einer reinen Gefälligkeit, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt, sind die Regeln der GoA nicht anwendbar[12]. Die GoA als gesetzliches Schuldverhältnis ist gewissermaßen das Gegenstück zum Auftrag als rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis. Ein Auftrag scheidet aus, wenn der „Beauftragte“ lediglich eine reine Gefälligkeit gegenüber dem „Auftraggeber“ erbringt und es deshalb an dem für die Begründung eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses erforderlichen Rechtsbindungswillen fehlt. Das gilt entsprechend für die GoA. 34 Fährt etwa eine Großmutter ihre Enkelin zu einem auswärtigen Spiel des Sportvereins ihrer Enkelin, handelt es sich sowohl gegenüber der Enkelin und den sorgeberechtigten Eltern als auch im Verhältnis zum Sportverein um eine reine Gefälligkeit des täglichen Lebens, die nicht unter die Regeln der GoA fällt[13]. Kommt es dabei zu einem Verkehrsunfall, hat sie deshalb gegen den Sportverein ihrer Enkelin keinen Anspruch auf Ersatz der daraus entstehenden Schäden (Aufwendungsersatz, § 670 BGB analog). Klausurtipp: Abzugrenzen ist die bloße Gefälligkeit regelmäßig von einem Auftrag i.S. des § 662. Letzterer liegt vor, wenn der objektive Betrachter einen Rechtsbindungswillen bejahen würde[14]. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, ist sodann zwischen einer GoA und einer Gefälligkeit (ohne Auftrag) abzugrenzen[15]. 4. Nichtigkeit eines Vertrags
35 Auch bei Nichtigkeit eines Vertrags ist die Anwendbarkeit der GoA-Regelungen umstritten[16]. Die Rechtsprechung sowie ein Teil der Literatur wenden die GoA auch dann an, wenn der Vertrag oder ein Teil des Vertrags[17] nichtig ist[18]. Die GoA-Regeln seien deshalb anwendbar, weil jemand, der aufgrund eines nichtigen Vertrags tätig wird, nicht schlechter gestellt sein dürfe als jemand, der ohne jegliche Vereinbarung für einen anderen tätig geworden ist. 36 Die überwiegende Literatur hält dagegen die §§ 677 ff. beim Handeln aufgrund eines nichtigen Vertrags für unanwendbar[19]. Begründet wird das mit einem Wertungswiderspruch zu den §§ 812 ff. als speziellere Regelungen für die Rückabwicklung rechtsgrundloser Leistungen. Bei Anwendung der §§ 677 ff. würden etwa die §§ 814, 817 S. 2, 818 f. bei der Rückabwicklung rechtsgrundloser Verträge umgangen. Damit wäre derjenige, der aufgrund eines nichtigen Vertrags eine Leistung erbracht hat, ungerechtfertigt bevorzugt. 5. Nichtzustandekommen eines Vertrags
37 Schwieriger sind die Fälle des Nichtzustandekommens eines Vertrags zu beurteilen, wenn der Vertragsanbahnende dennoch ein „Entgelt“ i.S. eines Aufwendungsersatzes nach den GoA-Regeln verlangt. Dort geht es letztendlich um die Frage der Risikoverteilung und um die Vermeidung von Wertungswidersprüchen. Allerdings ist hier die Argumentation hinsichtlich der Ablehnung einer GoA diffus. Dies verdeutlicht Fall 3[20], der ähnlich in mehreren Bundesländern Staatsexamensklausur gewesen sein soll[21]: A ist gewerblich als Erbensucher tätig, indem er in unbehobenen Nachlassangelegenheiten unbekannte Erben ermittelt. Auf die im Bundesanzeiger veröffentlichte Aufforderung des Nachlassgerichts zur Anmeldung von Erbrechten hinsichtlich des Erblassers X ermittelt er den B als gesetzlichen Erben. Daraufhin teilt A dem B den Erbfall mit und bietet ihm an, die Nachlassangelegenheit vollständig offenzulegen. Für seine Bemühungen verlangt A von B ein marktübliches Erfolgshonorar. B lehnt das Angebot des A ab und ermittelt den Nachlass selbst. A verlangt trotzdem von B ein Honorar als Vergütung für die Erbenermittlung. Zu Recht? 1. Als Anspruchsgrundlage könnten die §§ 677, 683 S. 1, 670 (berechtigte GoA) in Betracht kommen[22]. Dafür müssten die Vorschriften der GoA anwendbar sein. Das könnte hier ausgeschlossen sein, weil eine Anwendbarkeit nicht im Einklang mit der im Privatrecht geltenden Risikoverteilung steht[23]. Hat eine Partei Aufwendungen im Vorfeld eines Vertragsschlusses zur Anbahnung von Vertragsverhandlungen getätigt, so kann sie diese im Falle des Vertragsschlusses bei der Bemessung der Gegenleistung berücksichtigen. Kommt indes kein Vertrag zustande, besteht keine Pflicht, die (mitunter sogar ungefragt) überlassenen Informationen bzw. getätigten Aufwendungen zu vergüten. Vielmehr trägt jede Partei selbst das Risiko, dass kein Vertrag zustande kommt. Die Anwendung der §§ 677 ff. – insbesondere der Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 S. 1, 670 – würde diese Risikoverteilung bei Nichtzustandekommen eines Vertrags empfindlich stören. Daher kommt ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach §§ 677, 683 S. 1, 670 nicht in Betracht. 2. Folgt man dieser – m.E. zutreffenden – Ansicht nicht und bejaht stattdessen die Anwendbarkeit[24], muss weiter geprüft werden: A müsste ein fremdes Geschäft, nämlich das des B, geführt haben. Dazu müsste das Geschäft (zumindest auch) dem Rechts- und Interessenkreis des B angehören. Das ist fraglich. A hat sich schließlich durch seine Ermittlungen erst die Informationen verschafft, die er dem von ihm ermittelten Erben verkaufen will. Aufgrund der oben genannten Risikoverteilung bleiben Tätigkeiten vor einer vertraglichen Bindung der Parteien unvergütet. Das Risiko, dass kein Vertragsschluss zustande kommt, gehört in den Rechts- und Interessenkreis derjenigen Partei, die die Aufwendungen im Vorfeld (freiwillig) übernommen hat. Dass es unbillig wäre, wenn Aufwendungen sogar bei späterer Ablehnung eines Vertragsschlusses über die Regeln der GoA auf die andere Partei abgewälzt werden könnten, macht folgende Konstellation deutlich: Werden mehrere Erbensucher unabhängig voneinander tätig, müsste der Erbe jedem von ihnen die Aufwendungen ersetzen, und zwar sogar dann, wenn der Erbe die Erbschaft ausschlägt. Es liegt also kein fremdes, sondern ein eigenes Geschäft des Erbensuchers vor. 3. Wer ein auch-fremdes Geschäft annimmt[25], muss mit der h.M. einen...


Prof. Dr. Petra Buck-Heeb, Inhaberin des Lehrstuhls für Zivilrecht und europäisches/internationales Wirtschaftsrecht an der Universität Hannover.


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