E-Book, Deutsch, 426 Seiten, E-Book
Busch / Winkens / Büker Insolvenzrecht und Steuern visuell
3. Auflage 2020
ISBN: 978-3-7910-5028-7
Verlag: Schäffer-Poeschel Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
E-Book, Deutsch, 426 Seiten, E-Book
ISBN: 978-3-7910-5028-7
Verlag: Schäffer-Poeschel Verlag
Format: EPUB
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Dipl.-Fw. (FH) Holger Busch ist bei der OFD in Koblenz tätig. Tätigkeitsschwerpunkte sind Ertragsteuerrecht, Verfahrens- und Insolvenzrecht, wozu diverse Beiträge in Zeitschriften veröffentlicht wurden. Zudem ist er als Dozent zu den genannten Rechtsthemen tätig.
Autoren/Hrsg.
Fachgebiete
Weitere Infos & Material
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderheiten im steuerlichen Verfahren
C. Einzelne Steuerarten im Insolvenzverfahren
A.I Überblick über die einzelnen Verfahren nach der Insolvenzordnung
1 Allgemeines
Die Insolvenzordnung (InsO) am 01.01.1999 in Kraft. Sie gliedert sich in 13 Teile, in denen die allgemeinen Vorschriften bis hin zu den Besonderheiten im Insolvenzverfahren beschrieben sind.
Das Insolvenzrecht sieht eine Unterscheidung nach Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren sowie insbesondere die Restschuldbefreiung für natürliche Personen vor. Das Insolvenzverfahren dient der gleichmäßigen, gemeinschaftlichen Befriedigung aller Gläubiger durch Verwertung des Schuldnervermögens (Befriedigung durch Liquidation) oder durch abweichende und individuelle Regelung in einem Insolvenzplan (Befriedigung durch Sanierung).
Das Insolvenzverfahren ist ein zivilprozessuales Verfahren; es gelten, soweit nichts anderes geregelt wurde, die Vorschriften der ZPO (§ 4 InsO). Die Regelungen der Insolvenzordnung haben nach § 251 Abs. 2 S. 1 der Abgabenordnung (AO) grundsätzlich Vorrang vor den steuerrechtlichen Vorschriften.
Insolvenzfähig, d. h. zum Insolvenzverfahren zugelassen, sind alle natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (u. a. OHG, KG, GbR), der Nachlass sowie das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 11 Abs. 1 und 2 InsO). Nicht insolvenzfähig ist dagegen die stille Gesellschaft (nur das Vermögen der einzelnen Gesellschafter). Auch über das Vermögen einer Partei – als (nicht) rechtsfähiger bürgerlich-rechtlicher Verein (§§ 21 ff. BGB) – kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden. Mangels spezieller Regelungen im Insolvenz- oder Parteienrecht ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Partei grundsätzlich nach den Vorschriften der Insolvenzordnung durchzuführen. Die Insolvenzfähigkeit des nicht eingetragenen Vereins ergibt sich aus § 11 Abs. 2 InsO, so dass nach der einfachgesetzlichen Rechtslage die politische Partei daher insolvenzfähig ist.
Die Insolvenzordnung unterscheidet zwischen dem Regelinsolvenzverfahren (Aktenzeichen bei den Insolvenzgerichten IN) und dem Verbraucherinsolvenzverfahren (Aktenzeichen IK). Während das Verbraucherinsolvenzverfahren nur für natürliche Personen bestimmt ist, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, fallen in den Regelungsbereich des Regelinsolvenzverfahrens alle gewerblich tätigen Personen sowie juristische Personen und Personengesellschaften (z. B. OHG, KG, GbR).
Der Ablauf der Verfahren unterscheidet sich teilweise. Während dem Verbraucherinsolvenzverfahren das außergerichtliche und gerichtliche Einigungsverfahren vorangehen, geht dem Regelinsolvenzverfahren regelmäßig die Anordnung der vorläufigen Verwaltung voraus. Das Feststellungs- und Verteilungsverfahren ist in beiden Verfahren gleich. Auch besteht für natürliche Personen in beiden Verfahren die Möglichkeit der Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. InsO.
2 Regelinsolvenzverfahren
Alle gewerblich tätigen natürlichen Personen (§ 15 EStG), Personenvereinigungen und juristische Personen fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Regelinsolvenzverfahrens (Umkehrschluss aus § 304 Abs. 1 InsO). Dies gilt auch für selbständig Tätige i.S.v. § 18 EStG sowie für Land- und Forstwirte (§ 13 EStG).
2.1 Eröffnungsantrag
Das Insolvenzverfahren ist ein Antragsverfahren, d. h. es wird nur auf besonderen Antrag hin eröffnet. Antragsberechtigt sind die einzelnen Gläubiger sowie der Schuldner selbst (§ 13 InsO).
Der Antrag eines Gläubigers ist nur zulässig, wenn ein rechtliches Interesse an der Eröffnung besteht (§ 14 InsO). An einem rechtlichen Interesse kann es aber fehlen, wenn sich der Gläubiger auf einfachere, schnellere oder billigere Art befriedigen kann. Auch das Verfolgen verfahrensfremder Gründe, z. B. die Beseitigung eines Mitkonkurrenten macht den Antrag unzulässig, wenn keine weiteren Gründe vorliegen. Wurden die dem Antrag zugrundeliegenden Forderungen erfüllt, wird allein dadurch der Antrag aber nicht unzulässig (§ 14 Abs. 1 S. 2 InsO).
COVID-19-Pandemie (Corona)
Mit der Verkündung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht im Bundesgesetzblatt I vom 27.03.2020, S. 569 hat der Bundestag das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVInsAG) beschlossen.
- Danach wird die dreiwöchige Insolvenzantragspflicht nach § 1 COVInsAG vorübergehend bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Sie soll zudem rückwirkend auch den Zeitraum ab dem 1. März 2020 abdecken. Dies gilt nur für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen (Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung bis 31. Dezember 2020).
- Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, wird nach § 3 COVInsAG für drei Monate eingeschränkt. Bei einem Gläubigerinsolvenzantrag im Zeitraum zwischen dem 28.03.2020 und dem 28.06.2020 muss der Eröffnungsgrund demnach bereits am 01.03.2020 vorgelegen haben.
- Zudem haften Geschäftsleiter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 COVInsAG während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen.
- Die während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an – von der COVID-19-Pandemie betroffene – Unternehmen gewährte neue Kredite sind nach § 2 Abs.1 Nr. 2 und Nr. 3 COVInsAG nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen. Ihre Besicherung und eine bis zum 30. September 2023 erfolgende Rückgewähr sollen zudem als nicht gläubigerbenachteiligend gelten.
- Während der Aussetzung erfolgende Leistungen, die dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewähren oder ermöglichen, sind nach § 2 Abs.1 Nr. 4 COVInsAG nur eingeschränkt anfechtbar.
2.2 Eröffnungsgründe
Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO). Daneben kann sich der Schuldner auch auf die drohende Zahlungsunfähigkeit berufen (§ 18 InsO).
Für juristische Personen, für Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (z. B. GmbH & Co. KG) und für Nachlässe ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund (§ 19 InsO).
2.3 Insolvenzeröffnungsverfahren
Ist der Antrag zulässig, hat das Insolvenzgericht alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um bis zur Entscheidung über den Antrag nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage zu verhindern (§ 21 Abs. 1 InsO).
Anordnung von Sicherungsmaßnahmen
Das Insolvenzgericht kann insbesondere einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder auch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung untersagen (§ 21 Abs. 2 Nr. 1–3 InsO). Welche Sicherungsmaßnahmen durch das Insolvenzgericht angeordnet werden, ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig und fällt alleine in die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts. Gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen durch das Insolvenzgericht steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu (§§ 21 Abs. 1, 6 Abs. 1 InsO).
Verbindet das Insolvenzgericht mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters den Erlass eines allgemeinen Verfügungsverbotes gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt InsO, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das gesamte Schuldnervermögen auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über (§ 22 Abs. 1 InsO).
Es handelt sich dann um den sogenannten – in der Praxis leider rar gewordenen – starken vorläufigen Insolvenzverwalter.
Unterlässt das Insolvenzgericht mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters die Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbotes, verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim Schuldner. Der bestellte vorläufige Insolvenzverwalter wird zum schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter.
2.4 Abweisung mangels Masse
Reicht das Vermögen des Schuldners...