Corpus der römischen Rechtsquellen zur antiken Sklaverei (CRRS) | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, Band 3.4.3, 418 Seiten

Reihe: Forschungen zur antiken Sklaverei – Beihefte.

Corpus der römischen Rechtsquellen zur antiken Sklaverei (CRRS)

Teil 4.3: Erbrecht: Aktive Stellung, Personeneigenschaft und Ansätze zur Anerkennung von Rechten

E-Book, Deutsch, Band 3.4.3, 418 Seiten

Reihe: Forschungen zur antiken Sklaverei – Beihefte.

ISBN: 978-3-515-11580-3
Verlag: Franz Steiner
Format: PDF
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Wenn der römische Sklave als Erbe oder Vermächtnisnehmer Zuwendungen empfängt, wenn er Rechtshandlungen vornehmen, Rechtsschutz beanspruchen oder sogar letztwillig verfügen kann, dann ist er nicht lediglich Objekt von Regeln oder Verfügungen. Er führt vielmehr entweder selbst Rechtsfolgen herbei oder steht auf der "aktiven" Seite von Rechtsverhältnissen. Diese Stellung ist gekennzeichnet durch die allmähliche Anerkennung von Ansätzen zu einer – wenn auch nur sehr begrenzten – Rechtsfähigkeit des Sklaven. Zwar lassen sich Beobachtungen, aus denen auf die Inhaberschaft von Rechten auf Seiten eines Sklaven geschlossen werden kann, nicht nur im Bereich des Erbrechts gewinnen. Aber hier ist besonders bedeutsam und gleichzeitig ungewöhnlich reich dokumentiert, dass sich Rechtswirkungen zugunsten des Sklaven entfalten, indem dieser selbst Rechtshandlungen wirksam vollzieht, Interessen im Wege geregelter Verfahren durchsetzt oder an ihm selbst anknüpfende Rechte beansprucht. Dies rechtfertigt es, die "aktive" Stellung des Sklaven im Erbrecht nicht nur um ihrer selbst willen zu behandeln, sondern zugleich paradigmatisch im Hinblick auf die Rechtsstellung des Sklaven insgesamt.
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Weitere Infos & Material


1;INHALTSVERZEICHNIS;6
2;VORWORT;8
3;ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS;11
4;LITERATURVERZEICHNIS;13
4.1;A. QUELLEN;13
4.2;B. ÜBERSETZUNGEN;14
4.3;C. SEKUNDÄRLITERATUR;14
5;I. EINLEITUNG;40
5.1;A. DIE ENTWICKLUNG DER TEILRECHTSFÄHIGKEIT DES SKLAVEN;40
5.2;B. DER SKLAVE ALS BEGÜNSTIGTER ODER RECHTLICH HANDELNDER IM ERBRECHT;58
5.3;C. TEILRECHTSFÄHIGKEIT UND TEILFREIHEIT;65
6;II. TEXTE MIT ÜBERSETZUNGEN UND KOMMENTAREN;70
6.1;1. EDICTUM PRAETORIS URBANI;70
6.2;2. FORMA IDIOLOGI;73
6.3;3. GAI INSTITUTIONES;75
6.4;4. PSEUDO-ULPIAN, LIBER SINGULARIS REGULARUM;87
6.5;5. DIGESTEN;97
6.6;6. NACHKLASSISCHE PRIVATE RECHTSSAMMLUNGEN;387
6.7;7. SYRISCH-RÖMISCHES RECHTSBUCH;402
6.8;8. CODEX THEODOSIANUS;402
6.9;9. CODEX IUSTINIANUS;404
6.10;10. INSTITUTIONES IUSTINIANI;419
6.11;11. THEOPHILI PARAPHRASIS;433
7;REGISTER;436
7.1;QUELLENVERZEICHNIS;436
7.2;PERSONEN- UND SACHVERZEICHNIS;450


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