Demel | Einführung in das Recht der katholischen Kirche | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 160 Seiten

Demel Einführung in das Recht der katholischen Kirche


1. Auflage 2014
ISBN: 978-3-534-73904-2
Verlag: wbg Academic in Wissenschaftliche Buchgesellschaft (wbg)
Format: EPUB
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)

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Ob Laienpredigt, die Feier von ökumenischen Gottesdiensten oder die Zulassung von wiederverheirateten Geschiedenen zur Kommunion - der Alltag in der katholischen Kirche wird durch das Kirchenrecht bestimmt. Doch das katholische Kirchenrecht ist nicht bloß weltliches Recht, das sich auf die Kirche bezieht und ihr Gemeinschaftsleben regelt. Es ist ein eigenständiges Recht, dass aus der Verbindung des Rechts mit der Theologie entsteht. Somit wird die Theologie durch das Recht spezifiziert und das Recht durch die Theologie modifiziert. Wie sich das auswirkt, zeigt die renommierte Kirchenrechtlerin Sabine Demel in dieser Einführung. Das Kirchenrecht wird theoretisch reflektiert und an konkreten Regelungen und deren Auswirkungen in der Praxis aufgezeigt. Darüber hinaus zeigt sie die Grundlagen und Quellen des kirchlichen Rechts in Abgrenzung zum weltlichen Recht.

Sabine Demel ist Professorin für Kirchenrecht an der Universität Regensburg. Ihre Forschungsschwerpunkte sind das Verhältnis von Theologie und Recht, die Ökumene, das kirchliche Amt und die Rechtsstellung von Laien und Frauen in der Kirche.

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II.  Wo die katholische Kirche Recht hat – Rechtsquellen
universal und partikular Wie jede Rechtsgemeinschaft, so hat auch die katholische Kirche die in ihr geltenden Rechtsvorschriften in Rechtsquellen niedergeschrieben und damit für jedermann und jederfrau zugänglich gemacht. Ebenfalls wie in anderen Rechtsgemeinschaften auch haben diese Rechtsquellen einen unterschiedlichen Rang. Die einen gelten generell (= universal), die anderen nur für einen Teilbereich (= partikular). Dabei gilt zum einen, dass partikulare und damit untergeordnete Rechtsbestimmungen nicht in Widerspruch zu übergeordneten bzw. universalen Rechtsvorschriften gültig erlassen werden können (c.135 § 2 CIC), und zum anderen, dass ein neu erlassenes universales Gesetz ein bestehendes partikulares Gesetz nicht aufhebt, es sei denn, es wird darin ausdrücklich die Aufhebung eines partikularen Gesetzes normiert (c.20 und c.28 CIC). lateinischer und orientalischer Rechtskreis Die für die katholische Kirche zentralen Rechtsquellen sind die beiden Gesetzbücher von 1983 und 1990. Sie werden gemeinhin jeweils als allgemein(kirchlich)es oder gesamtkirchliches bzw. universales Recht bezeichnet in Abhebung zum partikularen Recht, das nur für einen bestimmten Bereich (geographischer, sachlicher oder personeller Art) gilt. Doch streng genommen sind beide Gesetzbücher vom gesamtkirchlichen Gesetzgeber geschaffenes Teilkirchenrecht, insofern das eine Gesetzbuch von 1983 für die katholische Kirche des lateinischen Rechtskreises und das andere Gesetzbuch von 1990 für die katholischen Kirchen des orientalischen Rechtskreises gilt. Daher kann es gesamtkirchliche Gesetze im eigentlichen Sinn des Wortes nur außerhalb der beiden kirchlichen Gesetzbücher geben. Dazu zählen z.B. die Apostolischen Konstitutionen über das Selig- und Heiligsprechungsverfahren Divinus perfectionis magister von 1983, über die Ordnung der katholischen Militärseelsorge Spirituali militum curae von 1986, über die Römische Kurie Pastor bonus von 1988 und über die Ordnung zur Papstwahl Universi dominici gregis von 1996, zuletzt geändert durch das Motu Proprio Normas nonnullas von 2013. Gesetzgeber gesamtkirchlicher Gesetze ist die höchste Autorität in der Kirche, also Papst und Bischofskollegium (c.331; c.336), an deren Vollmacht im Rahmen seiner Zuständigkeit auch der Päpstliche Rat zur authentischen Interpretation der kirchlichen Gesetze und jene Behörden der Römischen Kurie, die der Papst hierzu ausdrücklich bevollmächtigt, teilhaben. Rechtscharakter unklar Eine weitere Rechtsquelle im Rang des allgemeinen Rechts ist die authentische Interpretation von Rechtsnormen der beiden Gesetzbücher, die nur einem ganz bestimmten Gremium an der Römischen Kurie zusteht. Weitere Rechtsquellen, die teils universalen und teils partikularen Rang haben können, sind lehramtliche Dokumente und Erlasse. Allerdings ist hier zu beachten, dass nicht jedes lehramtliche Dokument bzw. jeder lehramtliche Erlass Rechtscharakter hat, sondern auch pastoraler Natur sein kann. In vielen Fällen ist es nicht leicht, die Bedeutung und den Stellenwert eines solchen Schriftstückes zu bestimmen. Dazu werden die Fachausdrücke wie Apostolische Konstitution, Motu Proprio, Enzyklika, Dekret, Instruktion, Reskript, Notificatio, Verordnung, Statut, Richtlinie u.a. zu uneinheitlich und inkonsequent verwendet. Um den Grad der Verpflichtung festzustellen, der mit einem Schreiben dieser Art verbunden ist, muss dessen Inhalt analysiert werden ([99] 13–108). 1. Der CIC/1983 und CCEO/1990
Canones Die katholische Kirche hat zwei kirchliche Gesetzbücher, die für unterschiedliche Rechtskreise gelten. Für uns im Abendland, das als lateinischer bzw. westlicher Rechtskreis bezeichnet wird, trägt diese Gesetzessammlung den Titel Codex Iuris Canonici (= CIC), für den orientalischen bzw. östlichen Rechtskreis Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (= CCEO). Beide Gesetzbücher enthalten nicht Gesetze im strengen Sinn des Wortes, sondern „Canones“, und verweisen mit dieser bereits frühkirchlich verwendeten Begrifflichkeit auf die Tatsache, dass kirchliches Recht stets an der Offenbarung und damit am Heilsauftrag Christi und an der kirchlichen Sendung auszurichten ist. Der Inhalt der Canones ist sehr unterschiedlich gestaltet; es gibt „Befehls- und Nicht-Befehlssätze, Erläuterungen von Gesetzesausdrücken, Legaldefinitionen, theologisch-lehrhafte Aussagen, Empfehlungen, Ratschläge und Ermahnungen“ ([41] 367). 1.1 Die eine katholische Kirche als Gemeinschaft eigenberechtigter Kirchen Die Tatsache, dass die eine katholische Kirche zwei Gesetzbücher hat, die gleichberechtigt nebeneinander stehen, überrascht sicherlich den einen oder die andere. Denn gemeinhin wird „katholische Kirche“ mit „lateinischer Kirche“ gleichgesetzt und vergessen, dass es noch weitere katholische Kirchen gibt, nämlich die mit Rom unierten Ostkirchen, auch „katholisch-orientalische Kirchen“ oder kurz: „katholische Ostkirchen“ genannt. Weiterdenken Von den unierten (bzw. katholisch-orientalischen bzw. katholischen) Ostkirchen sind die orthodoxen Kirchen zu unterscheiden, die sich seit 1054 von der kirchlichen Gemeinschaft mit dem römischen Stuhl getrennt haben und folglich den Jurisdiktionsprimat des Papstes nicht anerkennen (= Abendländisches Schisma). gleichberechtigt Die katholischen Ostkirchen stehen gleichberechtigt neben der katholischen Westkirche. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass von den katholischen Ostkirchen im Plural zu sprechen ist, während es die katholische Westkirche nur im Singular gibt. Der Plural der Ostkirchen heißt konkret, dass es derzeit 21 katholische Kirchen des Ostens gibt, die fünf Hauptriten zugeordnet werden können (alexandrinischer, antiochenisch-syrischer, byzantinischer, chaldäischer und armenischer Ritus). Sie „finden sich heute hauptsächlich in folgenden Ländern: Rumänien, Ukraine, Libanon, Syrien, Jordanien, Irak, Iran, Ägypten, Äthiopien, im Süden Indiens (v.a. Kerala), in den USA und Kanada“ ([14] 36). eigenberechtigte Kirchen Mit dem Blick über die katholische Kirche des lateinischen Rechtskreises hinaus auf die katholischen Ostkirchen wird deutlich, dass die katholische Kirche als eine Gemeinschaft von derzeit 22 sog. „eigenberechtigten Kirchen“ bzw. „Kirchen eigenen Rechts“ zu charakterisieren ist, für die der Papst als der eine oberste Gesetzgeber der katholischen Kirche zwei verschiedene Gesetzbücher erlassen hat, eben den CIC/1983 für die lateinische Rituskirche als der zahlenmäßig weitaus größten eigenberechtigten Kirche (ca. 1 Milliarde Angehörige, davon allein in Deutschland ca. 28 Millionen), und den CCEO/1990 für die 21 Ostkirchen, die alle zusammen höchstens 15 Millionen Mitglieder haben. 1.2 Das Konzept der Lex Ecclesiae Fundamentalis (LEF) Vielfalt in der Einheit Ursprünglich war geplant gewesen, dem CIC und dem CCEO ein gemeinsames und grundlegendes Gesetzbuch vorzuschalten, die Lex Ecclesiae Fundamentalis (= LEF). Darin sollte das grundsätzlich Katholische und damit beiden Rechtstraditionen als unabdingbar Vorgegebene geregelt werden, während dann im CIC und CCEO jeweils die besonderen Eigenheiten der westlichen und östlichen Tradition aufgenommen worden wären. Mit diesem Dreischritt – gemeinsame LEF und darauf aufbauend CIC und CCEO – sollte einerseits die herkömmliche formale Beziehungslosigkeit der lateinischen und orientalischen Rechtskreise in der katholischen Kirche überwunden und die grundlegende Einheit und Gemeinschaft auch im Recht sichtbar gemacht werden; andererseits sollten der CIC für den lateinischen Rechtskreis und der CCEO für den orientalischen Rechtskreis den notwendigen Freiraum für die eigene Rechtsgestaltung erhalten und dadurch die Vielfalt in der Einheit der katholischen Kirche zum Ausdruck bringen. Entwürfe einer LEF Die ersten konkreten Entwürfe einer LEF waren allerdings nicht hinreichend ausgereift und wurden so heftig kritisiert, dass nicht nur die Umsetzung, sondern plötzlich auch das gesamte Projekt eines gemeinsamen kirchlichen Grundgesetzes verworfen wurde. Offensichtlich hatten sich die prinzipiellen Bedenken durchgesetzt, wonach die Zeit für eine LEF noch nicht reif genug sei, weil das II. Vatikanische Konzil manche Fragen noch nicht zum Abschluss gebracht habe, so dass durch eine LEF fruchtbare Anstöße, die vom Konzil ausgegangen seien, vorschnell abgebrochen werden könnten. Ebenso wurde gegen ein gemeinsames grundlegendes Gesetz eingewendet, dass es die Kirche zu einseitig auf ihre sichtbare Seite festlegen würde und damit ihren Mysteriencharakter zu sehr in den Hintergrund geraten ließe. Auch eine Versteinerung des Rechts, in der eine Rechtsentwicklung nicht mehr möglich ist, wurde durch ein solches kirchliche Grundgesetz befürchtet (zum Scheitern der LEF [101] 43–51). Idee der dezentralen Rechtsentwicklung ist gescheitert Die Entscheidung, das Projekt der LEF nicht mehr...


Demel, Sabine
Sabine Demel ist Professorin für Kirchenrecht an der Universität Regensburg. Ihre Forschungsschwerpunkte sind das Verhältnis von Theologie und Recht, die Ökumene, das kirchliche Amt und die Rechtsstellung von Laien und Frauen in der Kirche.

Sabine Demel ist Professorin für Kirchenrecht an der Universität Regensburg. Ihre Forschungsschwerpunkte sind das Verhältnis von Theologie und Recht, die Ökumene, das kirchliche Amt und die Rechtsstellung von Laien und Frauen in der Kirche.



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