Depenheuer | Reinheit des Rechts | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 172 Seiten, eBook

Depenheuer Reinheit des Rechts

Kategorisches Prinzip oder regulative Idee?

E-Book, Deutsch, 172 Seiten, eBook

ISBN: 978-3-531-92443-4
Verlag: VS Verlag für Sozialwissenschaften
Format: PDF
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Otto Depenheuer, Köln Gliederung: I. Reinheit als Ideal II. Der Reinheitsgedanke in der Rechtswissenschaft 1. Reinheitspostulat als Ausdifferenzierungskompensation 2. Reinheit der Rechtserkenntnis 3. Die 'Reine Rechtslehre' Hans Kelsens als Paradigma 4. Recht als System III. Der Preis der Reinheit: Distanz zum Leben IV. Gefahren der Reinheitsidee 1. Tribunalisierung der Wirklichkeit 2. Fundamentalismusnähe 3. Rechtsautismus und Doppelmoral V. Lob der Unreinheit 1. 'Wohltemperierte Reinheit' 2. Reinheit des Rechts als regulative Idee 3. Reinheit der Wissenscht als unbedingte Verpflichtung I. Reinheit als Ideal 'Reinheit' bedarf des Abstands zum Empirischen. Die 'reine Vernunft' ke- zeichnet nach Immanuel Kant das Vermögen der Erkenntnis aus Prinzipien a 1 priori und steht derart im Gegensatz zu jeder Erfahrung. Reine Anschauung - deutet entsprechend die von Empfindung leere, formale Anschauung: 'Es heißt aber jede Erkenntnis rein, die mit nichts Fremdartigem vermischt ist. Besonders aber wird eine Erkenntnis schlechthin rein genannt, in die sich überhaupt keine Erfahrung oder Empfindung einmischt, welche mithin völlig a priori möglich

Prof. Dr. Otto Depenheuer ist Inhaber des Lehrstuhls für 'Allgemeine Staatslehre, Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie' an der Universität zu Köln.
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1;Inhaltsverzeichnis;5
2;Reinheit und Recht. Einführung;6
2.1;I. Reinheit als Ideal;6
2.2;II. Der Reinheitsgedanke in der Rechtswissenschaft;8
2.2.1;1. Reinheitspostulat als Ausdifferenzierungskompensation;8
2.2.2;2. Reinheit der Rechtserkenntnis?;9
2.2.3;3. Die „Reine Rechtslehre“ Hans Kelsens als Paradigma;10
2.2.4;4. Recht als System;11
2.3;III. Der Preis der Reinheit: Distanz zum Leben;11
2.4;IV. Gefahren der Reinheitsidee;12
2.4.1;1. Tribunalisierung der Wirklichkeit;12
2.4.2;2. Fundamentalismusnähe;14
2.4.3;3. Rechtsautismus und Doppelmoral;15
2.5;V. Lob der Unreinheit;16
2.5.1;1. „Wohltemperierte Reinheit“;17
2.5.2;2. Reinheit des Rechts als regulative Idee;18
2.5.3;3. Reinheit der Rechtswissenschaft als unbedingte Verpflichtung;19
3;„Uns bleibt ein Erdenrest/zu tragen peinlich“? Normativität in der Reinen Rechtslehre;20
3.1;I. Einleitung;20
3.2;II. Kelsens Rechtsbegriff: eine Skizze;24
3.2.1;1. Ausgangspunkt;24
3.2.2;2. Recht als Norm und nur als Norm;25
3.2.3;3. Zwei Schritte vor, einer zurück: Primärund Sekundärebene;27
3.2.4;4. Recht als soziale Technik;27
3.3;III. Analyse und Kritik;28
3.3.1;1. Planmäßige „Unreinheiten“;28
3.3.2;2. Probleme;29
3.4;IV. Die Ergänzung im Spätwerk: Die Rechtsnorm als Imperativ;33
3.5;V. Der zeitgenössische philosophische Kontext: Husserl, Rickert, Lask;34
3.5.1;1. Die Phänomenologie Edmund Husserls;34
3.5.2;2. Phänomenologie und Neukantianismus;38
3.5.3;3. Heinrich Rickert;39
3.5.4;4. Eine andere Perspektive: Emil Lask;41
3.6;VI. Schluß;44
3.7;Literaturverzeichnis;47
4;Das Recht der Wirklichkeit* Wirklichkeit als Gegenstand und Herausforderung des Rechts;53
4.1;I. Einleitung;53
4.2;II. Dogmatische Grundlegung: die rechtstheoretische Bedeutung der LüthEntscheidung und das grundgesetzliche Positivismusverbot;56
4.3;III. Die dogmatische Bewältigung des Normmangels im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht;61
4.3.1;1. Bürgerlich-rechtliche Methodenlehre als Theorie der Bewältigung des Normmangels;61
4.3.2;2. Vermeidung von „Strafbarkeitslücken“ bzw. Einbeziehung des gesetzgeberischen Willens als Argument auch im Strafrecht;64
4.3.3;3. Ein Praxistest: die Anwendung des normativistischen Positivismus auf das Problem der Beweisfragen im Rahmen des § 130 Abs. 3 StGB;66
4.3.4;4. Vom Notstand als etabliertem Institut des Öffentlichen Rechts zum nur durch dogmatische Manipulation erkauften Normativismus;67
4.4;IV. Die rechtstheoretische Gegenthese: der normativistische Positivismus Kelsens;71
5;Die sogenannte Begriffsjurisprudenz im 19. Jahrhundert – „reines“ Recht?*;76
5.1;Wie lauten meine Fragen an die Pandektenwissenschaft?;79
5.2;Zunächst bedarf es jedoch eines Blicks auf den Stoff, der geformt wurde.;79
5.3;Wie gingen die Pandektenwissenschaftler dieses Problemfeld an?;89
6;Der Schein der reinen Auslegung – Topoi verdeckter Rechtsfortbildungen im Zivilrecht;97
6.1;I. Reinheit des Rechts?;97
6.2;II. Der Mythos des bloßen Gesetzesvollzugs;98
6.2.1;1. Das Wesen der Ehe als Beispiel;99
6.2.1.1;a. Die gesetzlichen Grundlagen;100
6.2.1.2;b. Reichsgericht;100
6.2.1.3;c. Bundesgerichtshof;101
6.2.1.4;d. Oberstes Gericht;102
6.2.1.5;e. Methodenkritik;102
6.2.2;2. Zum juristischen Alltagsgeschäft;103
6.3;III. Das Phänomen der verdeckten Rechtsfortbildungen;104
6.3.1;1. Die Fortbildung des Rechts als juristische Daueraufgabe;104
6.3.1.1;a. Strauss in Rom;104
6.3.1.2;b. Richterliche Zivilrechtsfortbildungen im 20. Jahrhundert;105
6.3.1.3;c. Die „Soraya“-Entscheidung als Epochenschnitt;107
6.3.2;2. Die Auslegung als Normalund Idealfall der Rechtsfindung;108
6.3.3;3. Die Begründungspraxis der Gerichte;108
6.4;IV. Mögliche Ursachen verdeckter Rechtsfortbildungen;110
6.5;V. Verdeckte Rechtsfortbildungen – Für und Wider;113
6.6;VI. Rechtsfragen verdeckter Rechtsfortbildungen;114
6.7;VII. Folgerungen;115
6.7.1;1. Entmythologisierung von Topoi verdeckter Rechtsfortbildungen;115
6.7.2;2. Entscheidung und Begründung;115
6.7.3;3. Zwei Stufen der Rechtsfindung;116
6.7.4;4. Die vernachlässigten Präjudizien und der Fall;117
6.7.5;5. Begründetes Entscheiden als Aufgabe;117
6.8;VIII. Resümee;118
6.8.1;1. Zu verdeckten Rechtsfortbildungen;118
6.8.2;2. Zur Reinheit in der Auslegung;119
7;Von „unreiner“ Gesetzgebung und guten Gesetzen – Impressionen aus der parlamentarischen Wurstküche;122
7.1;I. Einleitung: Reines Recht und unreine Gesetzgebung?;122
7.2;II. Bedeutung von Reinheit;124
7.2.1;1. Das gute alte Recht;124
7.2.2;2. Reinheit als „moralisch-sittliche Projektion“;126
7.2.3;3. Reinheit als Verfassungsgemäßheit der Gesetzgebung;127
7.2.4;4. Reinheit in der Gesetzestechnik;128
7.2.5;5. Reinheit als Maßstab der Gesetzeswirkung;131
7.2.6;6. Reinheit als Freiheit von nicht-rechtlichen Einflüssen;132
7.3;III. Definitionsund Konkretisierungshoheit von Reinheit;134
7.4;IV. Identifikation der Verunreiniger;135
7.4.1;1. Das Parlament als Verunreiniger?;135
7.4.2;2. Der verunreinigende Bundesrat;137
7.4.3;3. Der unreine Lobbyismus;138
7.4.4;4. Gerichte und andere Rechtsanwender als Verunreiniger?;139
7.4.5;5. Interessegeleitete Politik und Unreinheit;140
7.5;V. Die Möglichkeit und Wünschbarkeit „reiner Gesetzgebung“;141
7.6;VI. Gute statt reiner Gesetzgebung;143
8;Reinheit als Ideal;145
8.1;I. Reinheit als Begriff;145
8.2;II. Körperliche Reinheit;147
8.3;III. Religiöse Reinheit;149
8.4;IV. Ethnische Reinheit;156
8.5;V. Sprachliche Reinheit;158
8.6;VI. Politische Reinheit;159
8.7;VII. Innere Reinheit;162
8.8;Literaturverzeichnis;164
9;Verzeichnis der Autoren;165

Reinheit und Recht. Einführung.- „Uns bleibt ein Erdenrest/zu tragen peinlich“? Normativität in der Reinen Rechtslehre.- Das Recht der Wirklichkeit.- Die sogenannte Begriffsjurisprudenz im 19. Jahrhundert – „reines“ Recht?.- Der Schein der reinen Auslegung – Topoi verdeckter Rechtsfortbildungen im Zivilrecht.- Von „unreiner“ Gesetzgebung und guten Gesetzen – Impressionen aus der parlamentarischen Wurstküche.- Reinheit als Ideal.


Prof. Dr. Otto Depenheuer ist Inhaber des Lehrstuhls für „Allgemeine Staatslehre, Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie“ an der Universität zu Köln.


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