Die wirtschaftswissenschaftlichen Wettbewerbstheorien bewerten ganz überwiegend die von den Tarifvertragsparteien ausgehenden Wettbewerbsbeschränkungen auf den nachgelagerten Absatzmärkten als schädliche Kartelle. Auf einfachgesetzlicher Ebene kommt der Autor, entgegen der ganz herrschenden Meinung auch zur Anwendung des § 1 GWB insbesondere auf die Arbeitgeberverbände: Es handelt sich beim Flächentarifvertrag um einen Vertrag zwischen einer Unternehmensvereinigung (dem Arbeitgeberverband) und einem Unternehmen (der Gewerkschaft). Solche Tarifverträge bewirken auf dem Gütermarkt horizontale Wettbewerbsbeschränkungen für die Einzelunternehmen. Da das Tarifvertragsrecht jedoch ausdrücklich den Abschluß von Tarifverträgen zuläßt, entsteht aufgrund der Gleichrangigkeit von GWB und Arbeitsrecht eine Konkurrenzfrage, die aus verfassungsrechtlicher Sicht zu lösen ist.
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