Eisele / Heinrich | Strafrecht Allgemeiner Teil | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 396 Seiten

Eisele / Heinrich Strafrecht Allgemeiner Teil

für Studienanfänger

E-Book, Deutsch, 396 Seiten

ISBN: 978-3-17-043380-9
Verlag: Kohlhammer
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Das Werk richtet sich - der Konzeption der Reihe entsprechend - in erster Linie an Studierende der Rechtswissenschaft in den ersten Semestern und will insoweit die Grundlagen des Rechtsgebietes verständlich und im Überblick darstellen. Es werden die für das grundsätzliche Verständnis notwendigen Strukturen des Strafrechts erörtert, wobei keinerlei Vorkenntnisse vorausgesetzt werden. Inhalt sind die allgemeinen Lehren des Strafrechts sowie die für den strafrechtlichen Deliktsaufbau wesentlichen Elemente des Tatbestandes, der Rechtswidrigkeit und der Schuld. Anhand einer Vielzahl kleinerer Fälle sollen die Problemstellungen verdeutlicht und die Studierenden in die Lage versetzt werden, die Klausuren und Hausarbeiten im Grundstudium erfolgreich zu bewältigen. Dies wird durch konkrete Klausurtipps, Formulierungshilfen, Merksätze, Definitionen und Aufbauschemata sichergestellt.
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Teil 1:Einleitung
Kapitel 1:Einführung und strafrechtliche Grundfragen
I.Das Strafrecht in der juristischen Ausbildung
1Neben dem Zivilrecht und dem öffentlichen Recht ist das Strafrecht das dritte große Teilgebiet des Rechts, welches die Studierenden der Rechtswissenschaft im Rahmen ihres Studiums erwartet. Ähnlich wie in den anderen Rechtsgebieten, müssen in den Klausuren (hier unterscheidet man regelmäßig Anfänger-, Fortgeschrittenen- und Examensklausuren) sowie in den Hausarbeiten „Fälle“ gelöst werden. In diesen Fällen wird regelmäßig ein feststehender Lebenssachverhalt präsentiert (Bsp.: Anton sticht seinem Nebenbuhler Bruno mit einem Messer in den Hals, wobei er mit der Möglichkeit rechnet, dass Bruno tödlich verletzt ist, dies ist ihm aber egal), der anschließend zu lösen ist. Dabei müssen bestimmte examensrelevante Straftatbestände (Mord, Diebstahl, Betrug, Straßenverkehrsgefährdung etc.) nach einem genau einzuhaltenden Schema durchgeprüft werden. 2Die Prüfung endet regelmäßig mit der Feststellung, dass sich der Täter nach bestimmten Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar gemacht hat. Die Frage, welche konkrete Strafe zu verhängen ist (Geldstrafe, Freiheitsstrafe – jeweils in welcher Höhe), ist hingegen nicht Prüfungsgegenstand in der universitären juristischen Ausbildung. Denn hierzu bedarf es regelmäßig einer intensiven Auseinandersetzung mit der Person des Täters, dessen Vorleben, den Auswirkungen der Tat auf das Opfer etc., was in einer Klausur kaum zu leisten wäre. Diese Aspekte lernen angehende Juristinnen und Juristen in ihrem auf das Studium folgenden Rechtsreferendariat. Auch die Auseinandersetzung mit den Grundlagen des Strafrechts, die Frage nach dem Zweck und der Legitimation von Strafe (warum gibt es Strafe, wozu soll Strafe dienen?) oder strafrechtspolitische Überlegungen (welche neuen Strafvorschriften sollte der Gesetzgeber schaffen, welche bestehenden Vorschriften sollte er aufheben?) werden – auch wenn man dies bedauern mag – kaum einmal Gegenstand in der juristischen Prüfung sein. Anders ist dies höchstens dann, wenn am Ende des Studiums der strafrechtliche Schwerpunktbereich gewählt wird. Insoweit sollen auch im vorliegenden Grundriss gerade der „Fallaufbau“ und die Struktur der Straftat und nicht kritische rechtspolitische Überlegungen im Zentrum stehen. Dabei soll darauf abgestellt werden, was Studierende in den Anfangssemestern benötigen, um einerseits Strafrecht „zu verstehen“, andererseits in den ersten Klausuren gut abzuschneiden.1 Hinweis Gerade in strafrechtlichen Klausuren sind ein gutes Zeitmanagement und ein stringenter Aufbau, der sich auf die zentralen Punkte des jeweiligen Falles konzentriert, zwingend erforderlich. Denn in der Prüfungspraxis überwiegt nicht die „Schwerpunktklausur“, in welcher sich die Studierenden mit einer zentralen strafrechtlichen Frage intensiv auseinanderzusetzen hätten, sondern die „Rennfahrerklausur“, in der in kürzester Zeit eine Vielzahl verschiedener Straftatbestände (oder auch synonym: Strafnormen, Delikte!) durchgeprüft werden muss und die Aufgabe gerade auch darin besteht, nicht nur die auftauchenden Probleme zu kennen und vertretbar zu lösen, sondern auch Schwerpunkte zu setzen und Nebensächliches kurz zu halten. 3Der vorliegende Grundriss beschäftigt sich mit dem Allgemeinen Teil des Strafrechts (§§ 1–79b StGB). Hierbei geht es um die „Struktur einer Straftat“, d.?h. die Frage, aus welchen Elementen sich eine Straftat zusammensetzt (Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit, Schuld). Dies ist auch entscheidend dafür, wie man das Vorliegen einer solchen Straftat in einer Klausur prüft. Daneben werden Sonderfragen angesprochen, die für alle Straftatbestände Bedeutung erlangen können, so z.?B. wann jemand vorsätzlich oder fahrlässig handelt oder ob man eine Straftat auch durch schlichtes Nichtstun (= Unterlassen) begehen kann. Wichtig ist hier z.?B. auch der Themenkomplex „Täterschaft und Teilnahme“, in dem geklärt wird, welche Auswirkungen es hat, wenn mehrere Personen (meist in unterschiedlicher Intensität) bei der Straftatbegehung zusammenwirken. Auch finden sich in diesem Bereich Regelungen darüber, wie zu verfahren ist, wenn der Täter sich über bestimmte Dinge irrt (er also z.?B. den falschen Menschen tötet oder davon ausgeht, sein Handeln sei erlaubt). 4Dagegen enthält der Besondere Teil des StGB (§§ 80–358 StGB) die einzelnen Straftatbestände, die jedoch – ebenso wie die Vorschriften des Allgemeinen Teils! – nicht vollständig zum Pflichtstoff im Rahmen des juristischen Studiums zählen. Da die Juristenausbildung Ländersache ist, finden sich diejenigen Normen und Rechtsinstitute, die zum Gegenstand der Staatsexamensprüfung gemacht werden können, in den jeweiligen landesrechtlichen Justizausbildungsordnungen, in die beizeiten einmal ein kurzer Blick geworfen werden sollte. 5Ebenfalls nicht zum Pflichtstoff gehören die umfangreichen Vorschriften des Nebenstrafrechts. Hierunter versteht man Strafvorschriften, die in anderen Gesetzen als dem StGB enthalten sind und die Verstöße gegen Vorschriften dieses speziellen Gesetzes unter Strafe stellen. Hierbei kann es sich sowohl um an sich zivilrechtliche Regelungen (vgl. z.?B. das Urheberrechtsgesetz mit seinen Strafnormen in §§ 106?ff. UrhG) oder um Regelungen des besonderen Verwaltungsrechts (vgl. z.?B. das Waffengesetz mit seinen Strafnormen in §§ 51?ff. WaffG) handeln. In der Praxis spielen diese Nebengesetze im Gegensatz zum juristischen Studium eine große Rolle, man denke nur an das Betäubungsmittelgesetz (unerlaubter Umgang mit Drogen) oder die Abgabenordnung (hier sind die Steuerstraftaten geregelt). 6Im Allgemeinen Teil des StGB findet sich – insoweit „vor die Klammer gezogen“ – eine Zusammenfassung derjenigen Regelungen, die für alle Delikte ­sowohl des Besonderen Teils als auch für das Nebenstrafrecht gleichermaßen gelten. Ob es sich dabei um Mord, Körperverletzung, Raub oder Urkundenfälschung handelt, spielt keine Rolle. Dieses Verfahren führt zu einer weitgehenden Systematisierung und Dogmatisierung des Strafrechts und weist zudem einen gewissen Vereinfachungseffekt auf. Bsp.: Ein Beispiel hierfür stellt die Vorschrift des § 15 StGB dar: „Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht“. Diese Regelung führt nicht nur dazu, dass der Gesetzgeber nicht in jeder Strafnorm des Besonderen Teils jeweils ausdrücklich niederlegen muss, ob diese Norm nur für vorsätzliches Verhalten oder auch für fahrlässiges Verhalten gilt, sondern sie stellt darüber hinaus auch klar, dass der Vorsatzbegriff bei allen Tatbeständen in gleicher Weise zu bestimmen ist. Die Definition des Begriffes „Vorsatz“ ist also abstrakt zu fassen und kann nicht beim Mord, beim Diebstahl oder bei der Beleidigung unterschiedlich ausgelegt werden. Insoweit muss auch die Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit2 nur einmal abstrakt gelernt werden und kann dann auf sämtliche Tatbestände des Besonderen Teils übertragen werden. 7Teilweise finden sich in den einzelnen Abschnitten des Besonderen Teils allerdings auch Vorschriften, welche die Regelungen des Allgemeinen Teils für bestimmte Straftatbestände modifizieren. Diese Regelungen gehen dann den Regelungen des Allgemeinen Teils als Spezialgesetze vor (Vorrang des Besonderen Teils vor dem Allgemeinen Teil!). Bsp.: Der 17. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB, in dem die Körperverletzungsdelikte, §§ 223?ff. StGB, geregelt werden, enthält zwar überwiegend einzelne Straftatbestände. Daneben findet sich in § 228 StGB jedoch eine Sonderregelung über die „Einwilligung“. Eine solche Einwilligung stellt in aller Regel einen Rechtfertigungsgrund dar und führt dazu, dass ein Verhalten, welches den Tatbestand einer Strafvorschrift erfüllt, gerechtfertigt wird (mit der Folge, dass der Handelnde daher nicht bestraft wird).3 Die Vorschrift des § 228 StGB stellt nun eine Ausnahme des allgemeinen (ungeschriebenen) Grundsatzes dar, dass eine Einwilligung stets rechtfertigend wirkt. Bei der Körperverletzung ist dies nach § 228 StGB nämlich nur dann der Fall, wenn die Tat trotz der Einwilligung nicht gegen die guten Sitten verstößt. 8Aus dem Bereich des Allgemeinen Teils des Strafrechts sind für Studierende vor allem die §§ 13–35 StGB von Bedeutung, auf die sich auch dieser Grundriss im Wesentlichen beschränkt. Hier werden grundsätzliche Fragen der „dogmatischen Struktur“ der Straftat behandelt (so wird z.?B. beschrieben, aus welchen Elementen sich eine Straftat zusammensetzt, was wiederum für den Prüfungsaufbau entscheidend ist). Es finden sich hier auch Regelungen über die Strafbarkeit des Versuchs, über Täterschaft und Teilnahme, die Unterlassungsstrafbarkeit, Vorsatz und Fahrlässigkeit, die im Hinblick auf jedes Delikt in Frage kommenden Rechtfertigungsgründe, die möglichen Entschuldigungsgründe und die strafrechtliche Relevanz von Irrtümern. Im vorliegenden Grundriss nicht behandelt werden hingegen die Rechtsfolgen der Tat (Strafen und Maßregeln), die Strafverfolgungsvoraussetzungen (z.?B. der Strafantrag) und Fragen der Verjährung, da diese nicht unmittelbar prüfungsrelevant sind. II.Die Aufgabe des Strafrechts: Rechtsgüterschutz
9Vor der Erörterung der Struktur einer...


Prof. Dr. Jörg Eisele, Inhaber des Lehrstuhls für Deutsches und Europäisches Straf- und Strafprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Computerstrafrecht, Universität Tübingen. Prof. Dr. Bernd Heinrich, Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht und Urheberrecht, Universität Tübingen.


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