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E-Book

E-Book, Deutsch, 1900 Seiten

Reihe: NWB Bilanzbuchhalter

Endriss Bilanzbuchhalter-Handbuch

Nachschlagewerk für Weiterbildung und Praxis

E-Book, Deutsch, 1900 Seiten

Reihe: NWB Bilanzbuchhalter

ISBN: 978-3-482-75672-6
Verlag: NWB Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Das Standardwerk für jeden Bilanzbuchhalter. Für Weiterbildung und Praxis!

Ob tägliche Arbeit oder Vorbereitung auf die Prüfung zum Bilanzbuchhalter – mit diesem Standardwerk haben Sie immer das richtige Wissen parat. Orientiert an den Herausforderungen der täglichen Praxis und an den Inhalten der offiziellen Prüfungsverordnung bietet dieses Handbuch umfangreiches Spezialwissen zu folgenden Themen:

Buchführung, Jahresabschluss, Handels- und Steuerbilanz, Sonderbilanzen, Konzernabschluss, Grundlagen internationaler Rechnungslegung und Berichterstattung (Jahresabschlussanalyse sowie volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen).
Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre (Einkommensteuer, Fördergesetze, Lohnsteuerabzugsverfahren, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Internationales Steuerrecht, Abgabenordnung).
Laufende Besteuerung und Steuerauswirkungen bei einzelfallbezogenen Problemen wie Rechtsformwahl, Zusammenschlüsse oder Umwandlungen.
Kosten- und Leistungsrechnung als Controllinginstrument und Finanzwirtschaftliches Management zur effizienten Unternehmensführung und -steuerung inkl. kostenorientiertem Controlling.
wichtige Rahmenbedingungen wie Recht (inkl. Handels- und Gesellschaftsrecht, Sachenrecht, Gewerberecht, Bürgerliches Gesetzbuch und Internetrecht), Sozialversicherung sowie Berufswesen und -recht.

Die aktuelle Neuauflage wurde – entsprechend der neuen Prüfungsverordnung für Bilanzbuchhalter, die am 1. 1. 2016 in Kraft tritt – um die Themen „Internes Kontrollsystem“ sowie „Personalführung“ erweitert. Berücksichtigt wurden zudem zahlreiche Änderungen durch die Gesetzgebung und Rechtsprechung.

Inhalt:

Umfangreiches Spezialwissen in 12 Kapiteln zu den Themen:

Buchführung.
Jahresabschluss (Einzelabschluss, Handels- und Steuerbilanz).
Konzernabschluss und Grundlagen internationaler Rechnungslegung.
Berichterstattung (Jahresabschlussanalyse sowie VWL- und BWL-Grundlagen).
Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre (ESt, Fördergesetze, Lohnsteuerabzugverfahren, KSt, GewSt, USt, Internationales Steuerrecht und AO).
Rechtsformwahl, Unternehmenszusammenschlüsse, Umwandlungsfragen.
Praxis der Unternehmensführung und -steuerung (Kosten- und Leistungsrechnung als Controllinginstrument, Finanzwirtschaftliches Management und Internes Kontrollsystem).
Recht.
System der sozialen Sicherung und Sozialversicherung.
Berufswesen und -recht.
Personalführung.
Glossar zum Rechnungswesen Deutsch-Englisch.
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Zielgruppe


Selbständige und nichtselbständige Bilanzbuchhalter. Teilnehmer an der Fortbildung zum Geprüften Bilanzbuchhalter. Praktiker des Rechnungswesens.

Weitere Infos & Material


2. Kapitel: Jahresabschluss (Einzelabschluss, Handels- und Steuerbilanz)
A. Allgemeine Grundsätze
I. Der handelsrechtliche Jahresabschluss
1. Der Regelfall 1Die sich aus §§ 238 bis 245 HGB ergebende Verpflichtung zu der Führung von Büchern, der Aufstellung einer Eröffnungsbilanz sowie eines Abschlusses zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (vgl. 1. Kap. Rdn. 301 ff. und 354 ff.) wurde den Kaufleuten i. S. der §§ 1 bis 7 HGB vom Gesetzgeber aus den unterschiedlichsten Gründen auferlegt. Sieht man von der dadurch ermöglichten Selbstkontrolle der Geschäftsführung, der Kontrolle durch die Eigentümer ab, soll Dritten (Gläubigern, Kunden, Arbeitnehmern, der interessierten Öffentlichkeit) ein Einblick in die Vermögensverhältnisse sowie die Ertragslage des Unternehmens ermöglicht werden. Je nach Rechtsform des Unternehmens kommen dem Jahresabschluss weitergehende Funktionen zu. Bei den Personengesellschaften des Handelsrechts werden zusätzlich die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen dokumentiert. Der Jahresabschluss ist Grundlage für die Ermittlung der den einzelnen Gesellschaftern zustehenden Anteile am Jahresergebnis. Dem Jahresabschluss der Kapitalgesellschaften kommt zusätzlich die Aufgabe der Rechnungslegung der Geschäftsleitung gegenüber den Gesellschaftern zu; er ist zugleich Grundlage für die notwendigen Beschlüsse über die Ergebnisverwendung. 2Die allgemein verbindlichen Regelungen zum Ansatz und zur Bewertung der einzelnen Bilanzpositionen ergeben sich aus §§ 246 bis 263 HGB. Kapitalgesellschaften (insbesondere AG und GmbH, aber auch die Europäische Gesellschaft – SE – mit Sitz im Inland) haben die ergänzenden Regelungen in §§ 264 bis 289a HGB zu beachten. Danach werden kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften besondere Verpflichtungen auferlegt. Eine Kapitalgesellschaft ist nach § 264d HGB kapitalmarktorientiert, wenn sie einen organisierten Markt i. S. des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat. 3Den Kapitalgesellschaften werden durch § 264a HGB gleichgestellt die OHG und die KG, bei denen nicht mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (§ 264a Abs. 1 Nr. 1 HGB). Danach unterliegt eine ausschließlich aus Kapitalgesellschaften bestehende OHG den für Kapitalgesellschaften geltenden Rechnungslegungsvorschriften. Kommanditgesellschaften haben die Vorschriften von §§ 264 ff. HGB zu beachten, wenn der einzige Komplementär eine Kapitalgesellschaft ist oder sämtliche Komplementäre Kapitalgesellschaften sind. Damit ist die typische GmbH & Co. KG hinsichtlich der zu beachtenden Rechnungslegungsvorschriften der Kapitalgesellschaft gleichgestellt worden. Dies gilt auch, wenn der Komplementär einer KG eine GmbH & Co. KG ist, deren einziger Komplementär eine Kapitalgesellschaft ist (§ 264a Abs. 1 Nr. 2 HGB). Danach kann auch eine doppelstöckige GmbH & Co. KG der Kapital­gesellschaft gleichgestellt sein. Sind mehrere Komplementäre vorhanden, von denen mindestens einer eine natürliche Person ist, liegt keine Gesellschaft i. S. des § 264a HGB vor. 4Der Jahresabschluss ist nach § 243 Abs. 3 HGB innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen. Dazu sind die dem PublG unterliegenden Personenunternehmen, die großen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften sowie die entsprechenden Personengesellschaften innerhalb von drei Monaten nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres verpflichtet (§ 5 Abs. 1 PublG, § 264 Abs. 1 HGB). Für kleine Kapitalgesellschaften und die gleichgestellten Personengesellschaften gilt nach § 264 Abs. 1 HGB eine auf sechs Monate verlängerte Frist. Daraus wird gefolgert, dass Einzelunternehmen und die übrigen Personengesellschaften des Handelsrechts ihren Jahresabschluss ebenfalls innerhalb dieser Sechsmonatsfrist aufzustellen haben. Kleinstkapitalgesellschaften (vgl. Rdn. 6) können weitergehende Erleichterungen beanspruchen. 2. Besonderheiten bei Kapitalgesellschaften sowie bestimmten weiteren Unternehmen 2.1 Kapitalgesellschaften und gleichgestellte Personengesellschaften 5Der Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften wird durch § 264 Abs. 1 HGB um einen Anhang (vgl. §§ 284 bis 288 HGB) erweitert. Kapitalgesellschaften werden ferner zur Aufstellung eines Lageberichts i. S. des § 289 HGB verpflichtet. Diese Pflichten obliegen auch den durch § 264a HGB den Kapitalgesellschaften insoweit gleichgestellten Personengesellschaften – sog. Personengesellschaften & Co. Für den Umfang der im Jahresabschluss zu machenden Angaben, die Verpflichtung zur Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses unterscheidet der Gesetzgeber in § 267 HGB zwischen kleinen, mittelgroßen und großen Gesellschaften. Die Abgrenzung hat nach Maßgabe des BilRUG für nach dem 31. 12. 2015, wahlweise bereits für nach dem 31. 12. 2013 beginnende Geschäftsjahre grundsätzlich nach folgenden Größenmerkmalen zu erfolgen: Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften i. S. des § 264d HGB gelten stets als große Kapitalgesellschaften. Die Bilanzsumme entspricht der Summe der auf der Aktivseite der Bilanz gem. § 266 Abs. 2 A bis E HGB auszuweisenden Posten (§ 267 Abs. 4a HGB i. d. F. des BilRUG). Sie umfasst damit nicht den ggf. auf der Aktivseite auszuweisenden, nicht durch das Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag i. S.  des § 268 Abs. 3 HGB. 6Kleinstkapitalgesellschaften werden über die für kleine Gesellschaften bestehenden Erleichterungen hinaus weitergehende Vereinfachungen zugestanden. Nach § 267a HGB i. d. F. des BilRUG sind Kleinstkapitalgesellschaften die kleinen Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3 HGB) 350 000 €, Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag 700 000 €, im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer. Kleinstkapitalgesellschaften können eine verkürzte Bilanz (Rdn. 125) und eine verkürzte GuV (Rdn. 1412) aufstellen und nach § 264 HGB i. d. F. des BilRUG auf die Aufstellung eines Anhangs verzichten, sofern unter der Bilanz Angaben zu den Haftungsverhältnissen i. S. von § 251, § 268 Abs. 7 HGB i. d. F. des BilRUG, zu Forderungen an Gesellschafter, Geschäftsführer und dgl. i. S. des § 285 Nr. 9 Buchst. c HGB und zum Bestand eigener Aktien gem. § 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG gemacht werden. Voraussetzung ist, dass der verkürzte Jahresabschluss unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage widerspiegelt. Die Erleichterungen gelten grundsätzlich auch für Personengesellschaften & Co. (§ 264b HGB i. d. F. des BilRUG; beachte § 264c Abs. 5 HGB), nicht jedoch für Investmentgesellschaften i. S.  von § 1 Abs. 11 KAGB, für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften i. S. von § 1a Abs. 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften sowie für bestimmte Beteiligungen haltende und verwaltende Unternehmen (§ 267a Abs. 3 HGB i. d. F. des BilRUG). Die allgemeinen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften des HGB sehen keine Erleichterungen für die Kleinstkapitalgesellschaften vor. 7Die Abschlüsse der...


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