E-Book, Deutsch, 382 Seiten
Fisahn Bremer Recht
3. unveränderte Neuauflage 2009
ISBN: 978-3-939928-15-7
Verlag: Kellner Verlag
Format: PDF
Kopierschutz: 0 - No protection
Einführung in das Staats- und Verwaltungsrecht der Freien Hansestadt Bremen
E-Book, Deutsch, 382 Seiten
ISBN: 978-3-939928-15-7
Verlag: Kellner Verlag
Format: PDF
Kopierschutz: 0 - No protection
Dieses Werk bietet einen exzellenten Überblick, nutzbringend für die Verwaltungspraxis und für die Ausbildung in den Bremer Hochschulen. Damit wird eine Lücke geschlossen, wobei neben der Landesverfassung so wichtige Bereiche wie das Polizeirecht, das Baurecht, das Medienrecht und weitere praxisrelevante Rechtsmaterien sachkundig thematisiert werden.
Die Beiträge geben gut verständliche Einführungen in die Struktur der gesetzlichen Vorschriften, es werden Bremer Spezifika herausgestellt sowie der Unterschied des Bremer zu anderem Landesrecht sowie Bundesrecht dargestellt.
Eine unerlässliche Grundlage für alle, die mit dem Bremer Landesrecht umgehen.
Autoren/Hrsg.
Weitere Infos & Material
1;Geleitwort;4
2;Hinweis zur dritten Auflage;5
3;Inhaltsverzeichnis;6
4;„Stadtluft macht frei!“;8
5;Die Verfassung der Freien Hansestadt Bremen;19
6;Die rechtsprechende Gewalt;95
7;Verwaltungsorganisationsrecht;103
8;Öffentliches Dienstrecht;129
9;Polizeirecht;153
10;Datenschutz im Land Bremen;181
11;Straßen- und Wegerecht;205
12;Öffentliches Baurecht;219
13;Bremisches Schulrecht;245
14;Bremisches Hochschulrecht;260
15;Medienrecht;280
16;Gesundheitsrecht;306
17;Bremer Umweltrecht;330
18;Hafenrecht;356
19;Autorinnen und Autoren;377
Bremisches Hochschulrecht (S. 259-261)
Von Werner Hoffacker
A. Zur bremischen Hochschulgeschichte
Der in die weite Ferne und von Universität zu Universität wandernde Scholar war sehr wahrscheinlich schon in der Mitte des 15. Jahrhunderts nicht mehr der repräsentative Studententypus. Die Universitäten rekrutierten damit bereits sehr früh einen wesentlichen Teil ihrer Studenten aus der umliegenden Region, so dass es den Einzelstaaten auch darum ging, durch eigene Landesuniversitäten ein Abwandern in die Nachbarstaaten zu verhindern und die eigenen „Landeskinder“ insbesondere für den Staatsdienst auszubilden. Die in Deutschland seit dem ausgehenden Mittelalter einsetzende erste Universitätsgründungswelle hatte den nordwestdeutschen Raum ausgespart. Aus dem bremischen Umland konnte mithin der Bedarf der Stadt an akademischer Qualifikation nicht befriedigt werden.
So wurde die Städtische Lateinschule, die bereits eine wissenschaftspropädeutische Abschlussklasse besaß, im Jahre 1610 der Ansatzpunkt für die Gründung einer Hochschule mit den vier klassischen Fakultäten Philosophie, Jurisprudenz, Medizin und Theologie. Die Glaubensauseinandersetzungen hatten in Bremen gegen Ende des 16. Jahrhunderts an Schärfe verloren. Wer Mitglied der Hochschule werden wollte, brauchte sich nicht – wie meist an den anderen Universitäten – zu einer bestimmten Konfession zu bekennen. Ausgeschlossen waren in Bremen lediglich Anschauungen, die gegen die Heilige Schrift und das Apostolische Glaubensbekenntnis verstießen. Dieser konfessionelle Pluralismus und bedeutende Lehren machten die Hochschule auch für auswärtige Studenten attraktiv, so dass im 17. Jahrhundert die jährlichen Einschreibungen zwischen 40 und 80 Studierenden lagen, eine für die damalige Zeit durchaus ansehnliche Studierendenzahl. Seit dem 15. Jh wurde, obgleich es keine einschlägige Regel oder ausgebildete Rechtsauffassung gab, in der Praxis davon ausgegangen, dass die Gründung einer Universität nicht in der alleinigen Kompetenz der Territorialherrscher lag, sondern es eines kaiserlichen und/oder päpstlichen Privilegs bedurfte. Dies dürfte darauf zurückzuführen sein, dass nur so das Recht, die „licentia ubique docendi“ zu erteilen und über die Landesgrenzen hinaus anerkannte akademische Grade zu verleihen sicherzustellen war. Trotz mehrfacher Bemühungen gelang es nicht, für die Bremer Hochschulgründung ein entsprechendes kaiserliches Privileg zu erhalten. Somit konnte das Studium nicht mit einem akademischen Grad und dem Erwerb einer allgemein anerkannten Lehrbefugnis abgeschlossen werden. Im Verlauf des 18. Jahrhunderts sank die Studierendenzahl, 1810 wurde letztmalig ein Student in Bremen immatrikuliert. Im selben Jahr wurde Bremen als „ville imperial“ Bestandteil des Napoleonischen Reiches. Die Bemühungen des Bürgermeisters Smidt, die Hochschule als eine Regionaluniversität der französischen Departments zwischen Ems und Elbe auszugestalten, scheiterten ebenso wie der Versuch der Gründung einer internationalen Universität nach dem 2. Weltkrieg. Das „Gesetz über die Errichtung einer Internationalen Universität in Bremen“ vom 20. Dez. 1948 blieb gegenstandslos.
B. Universitätsgründung
In den 1960er Jahren war durch den Ausbau des Schulwesens, insbesondere des Sekundarbereiches und der verstärkten Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Schularten die Zahl der hochschulzugangsberechtigten Schulabsolventen sowie durch die Reduzierung der Klassengrößen der Lehrerbedarf ganz erheblich gestiegen. Die Nachfrage nach Studienplätzen und Studienabsolventen war nicht mehr durch den weiteren Ausbau der vorhandenen Hochschulen, sondern nur durch Neugründungen zu befriedigen. Nachdem der Wiederaufbau und die wirtschaftliche Konsolidierung weitgehend erreicht waren, spielten in der politischen Prioritätenliste dieser Jahre die Hochschulreform und der Hochschulausbau eine wichtige Rolle. Den Neugründungskonzeptionen lag die Überlegung zugrunde, ein regional ausgewogenes Angebot an Studienplätzen zu schaffen. Anhand dieses Kriteriums bot sich Bremen als Standort einer Neugründung im nordwestdeutschen Raum an, in dem bis dahin keine Universität existierte.