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E-Book, Deutsch, 198 Seiten, E-Book

Reihe: Haufe Praxisratgeber

Fissenewert Die Prokura

Rechte und Pflichten von Prokuristinnen und Prokuristen

E-Book, Deutsch, 198 Seiten, E-Book

Reihe: Haufe Praxisratgeber

ISBN: 978-3-648-15977-4
Verlag: Haufe
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Prokurist:innen sind heute moderne Manager:innen. Aufgrund ihrer Präsenz im Unternehmen und ihrer tiefen Detailkenntnis sind sie die Ansprechpartner:innen für wichtige Entscheidungen. Diese große Verantwortung birgt jedoch zunehmend Gefahren. Mit diesem Buch können sie sich jetzt bei allen Entscheidungen absichern. Es erklärt, was Prokura wirklich bedeutet, wie man nicht nur richtig die Prokura erteilt, sondern sie auch ausfüllt.  

Inhalte:

- Alles über das Arbeitsfeld des modernen Prokuristen
- Erteilung, Ausübung und Erlöschen einer Prokura
- Haftung, Haftungsbeschränkungen und Versicherungen
- Arbeitsverhältnis, Vertragsgestaltung und Stellenbeschreibung
- Compliance für Prokuristen
- Neu in der 5. Auflage: rechtliche Aktualisierung, u.a. "Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts" (MoPeG)

Mit-Autor:innen:

- Dr. Robert Güther, Dr. Bert Howald, Astrid Reich

Digitale Extras:

- Vertragsmuster
- Anmeldeformulare für das Handelsresgister
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Autoren/Hrsg.


Weitere Infos & Material


3 Die Haftung des Prokuristen
von Prof. Dr. Peter Fissenewert 3.1 Woraus ergeben sich Haftungsrisiken?
Der Prokurist ist ein Manager. Alle Manager, gleich ob Geschäftsführer, Vorstand, Abteilungsleiter oder Prokurist, müssen in ihrer Funktion Entscheidungen mit Auswirkungen für das Unternehmen treffen. Dies birgt die Gefahr von Fehleinschätzungen und möglichen Schäden für das Unternehmen. Zugleich fordert die verantwortungsvolle Aufgabe eines Managers, eben diese risikoreichen Entscheidungen für das Unternehmen zu treffen, da das Unternehmen von diesen profitieren kann. Im Zweifelsfall wird das Unternehmen den Manager in Regress nehmen und der Betroffene – hier der Prokurist – steht vor der Frage, ob und inwieweit er für die entstandenen Schäden haften muss.47 Oftmals stehen neben der Haftung auch eine Abberufung und eine Kündigung im Raum. Neben zivilrechtlichen Forderungen des Unternehmens gegen den Manager stellt sich unter Umständen die Frage einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Haftungsrisiken für den Prokuristen ergeben sich aus verschiedenen Rechtsgebieten: Zivilrecht Öffentliches Recht Strafrecht Die Unterscheidung nach dem jeweils betroffenen Rechtsgebiet ist zweckmäßig, um sich einen Überblick über die verschiedenen Haftungstatbestände zu verschaffen und die jeweiligen Rechtsfolgen (z. B. Zahlungsanspruch, Haftungsbescheid, Ordnungswidrigkeiten oder Strafverfahren) zu vergegenwärtigen. Nach einem kurzen Überblick über die Haftungstatbestände werden diese näher dargestellt. Zivilrechtliche Haftung Eine zivilrechtliche Haftung des Prokuristen kann sich insbesondere aus der Verletzung arbeits- oder dienstvertraglicher Pflichten gegenüber dem Unternehmen, (vor-)vertraglicher Pflichten gegenüber Dritten oder allgemeiner zivilrechtlicher Vorschriften ergeben. Die unterschiedlichen Haftungskonstellationen bestehen abhängig vom Verhalten des Prokuristen und der Art des eingetretenen Schadens. Die Möglichkeit einer Haftung ergibt sich für jeden einzelnen Manager aus seiner Funktion innerhalb des Unternehmens. Dabei wird schon deutlich zwischen Geschäftsführer bzw. Vorstand und Prokurist unterschieden, obwohl die Position des Managers rechtlich nicht einheitlich definiert ist. Gemeint sind im allgemeinen Sprachgebrauch all jene Positionen innerhalb eines Unternehmens, die Entscheidungsgewalt und Einfluss haben und diese einsetzen.48 Die Innenhaftung des Vorstands einer AG ergibt sich beispielsweise aus § 93 Abs. 1 AktG, die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH aus § 43 GmbHG. Beide Vorschriften sehen einen entsprechenden Haftungsmaßstab vor.49 Diese Regeln legen einerseits den Verschuldensmaßstab des Handelnden fest (Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters) und beschreiben gleichzeitig die allgemeinen Verhaltenspflichten der Unternehmensleitung. Für Prokuristen bestehen derartige Haftungsmaßstäbe gesetzlich erst einmal nicht. Managementaufgaben unterhalb der Geschäftsführerebene bzw. Vorstandsebene werden üblicherweise von »normalen Arbeitnehmern« erbracht und sind daher nach den für alle Arbeitnehmer geltenden Haftungsbedingungen zu beurteilen. Demnach haften Prokuristen dann gegenüber dem Unternehmen, wenn sie durch ein kausales Verhalten eine arbeitsvertragliche Pflicht schuldhaft verletzt haben und dadurch dem Arbeitgeber ein Schaden entstanden ist. Hierbei ist auch die arbeitsrechtliche Haftungsmilderung zu beachten, die besagt, dass ein Arbeitnehmer bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftbar gemacht werden kann, während bei leicht fahrlässigem Handeln eine Haftung entfällt und bei mittlerer Fahrlässigkeit eine Aufteilung der Haftung in Betracht kommt.50 Öffentlich-rechtliche Haftung Der Prokurist haftet grundsätzlich nicht wie ein Geschäftsführer. Hier ist er privilegiert. Er haftet allerdings dann genauso wie ein Geschäftsführer, wenn er sich wie ein Geschäftsführer geriert, also etwa, obwohl er »nur« als Prokurist im Geschäftsverkehr auftritt und für das Unternehmen handelt, als sei er ein Geschäftsführer. Dann handelt er als sogenannter faktischer Geschäftsführer. Eine öffentlich-rechtliche Haftung des Prokuristen kann sich dann insbesondere im Hinblick auf Steuern und soziale Abgaben ergeben. Schuldner öffentlicher Lasten ist grundsätzlich das Unternehmen. Oft werden aber die Organe mit in die Verantwortlichkeit für die Erbringung der Leistungen genommen. Dabei wird im Öffentlichen Recht weniger mit der Begrifflichkeit des faktischen Geschäftsführers gearbeitet. Vielmehr sind Adressaten der Regelungen z. B. der Verfügungsberechtigte (§ 35 AO), der Arbeitgeber (§ 28 e SGB IV) oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (§ 4 BBodSchG). Strafrecht Aufgrund seiner herausragenden Stellung ist der Prokurist mehr als andere Arbeitnehmer der Gefahr ausgesetzt, sich im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit strafbar zu machen. In Betracht kommen hier vor allem die Tatbestände der Untreue (§ 266 StGB), des Betruges (§ 263 StGB) und der Insolvenzverschleppung (§ 15 a InsO). Betrug und Untreue sind mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, die Insolvenzverschleppung ist mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht. Auch sind einige neue Tatbestände hingekommen bzw. novelliert worden, etwa die §§ 299 a und 299 b StGB in Bezug auf den Krankenhaussektor und Kooperationen. Der Straftatbestand der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen soll gewährleisten, dass heilberufliche Verordnungs-, Abgabe- und Zuführungsentscheidungen frei von unzulässiger Einflussnahme getroffen werden.51 Am 14.04.2016 hat die Bundesregierung das »Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen« beschlossen.52 Auch § 261 StGB (Geldwäsche) ist erneut reformiert worden. Durch das »Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche« vom 09.03.2021 ist der Tatbestand in wesentlichen Punkten geändert und erweitert worden. Bislang war der Tatbestand der Geldwäsche auf einen Katalog von Vortaten beschränkt. Nur wenn und soweit die Herkunft aus einer konkretisierbaren Vortat stammte und diese auch nachgewiesen werden konnte, griff der Tatbestand. Diesen Bezug auf einen Katalog von Vortaten gibt die Neufassung in ihrem zentralen Regelungsgegenstand auf. Anknüpfungspunkt ist nunmehr allein das Herrühren aus einer rechtswidrigen Tat. Dieser sogenannte »All Crimes Approach« bedeutet eine ganz wesentliche Ausweitung der Strafvorschrift. Das deutsche Strafrecht knüpft eine Strafbarkeit stets an die individuelle Zurechenbarkeit der Tat zu einer konkreten natürlichen Person. Erforderlich hierfür ist, dass der Täter die Tat rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht. Ein Unternehmensstrafrecht, welches ganze Unternehmen oder vergleichbare juristische Personen für eine Straftat zur Verantwortung zieht, besteht in Deutschland bislang nicht. Daher muss die Strafverfolgungsbehörde bei Straftaten, die im Umfeld eines Unternehmens stattfinden, immer einzelne Personen ermitteln, denen die konkreten Taten zur Last gelegt werden. Probleme können sich insbesondere dann ergeben, wenn Entscheidungsprozesse nicht einer einzelnen Person zugeordnet werden können, sondern das Ergebnis von internen Beratungen und Abstimmungen zwischen den einzelnen Hierarchieebenen sind. Darüber hinaus bestehen Schwierigkeiten für die Strafverfolgungsbehörden in den Fällen, in denen Aufgaben auf untergeordnete Angestellte delegiert werden und Kollegialorgane Entscheidungen treffen müssen.53 In einem solchen Fall ist der Nachweis der einzelnen strafrechtlichen Verantwortlichkeit oftmals nicht zu führen, weshalb niemand für die Straftat zur Verantwortung gezogen werden kann. Gleichzeitig leidet der Ruf des Unternehmens, wenn das Unternehmen im Zusammenhang mit einer Straftat genannt wird. Aufgrund der aktuellen Gesetzeslage, die eine strafrechtliche Haftung von Unternehmen noch ausschließt, endet die Suche nach Verantwortlichkeiten bei Straftaten oftmals bei Managern, die in Schlüsselpositionen die Verantwortung für Entscheidungen innehatten. Zukünftig sind hier Änderungen zu erwarten. Auch wenn der Entwurf des Verbandssanktionengesetzes (VerSanG) in seiner jetzigen Form gescheitert ist, wird in Zukunft ein Unternehmensstrafrecht in Deutschland eingeführt werden. Davon ist sicher auszugehen, ebenso wie davon, dass sich der...


Fissenewert, Peter
Prof. Dr. Fissenewert ist Rechtsanwalt und Partner der Sozietät BUSE HEBERER FROMM Rechtsanwälte Steuerberater PartG an den Standorten Berlin und Brüssel. 2005 erhielt er eine Professur für Wirtschaftsrecht. Er berät Unternehmer und Unternehmen im Bereich des Gesellschaftsrechts, der Restrukturierung sowie im Bank- und Kapitalmarktrecht. Dabei nehmen die Bereiche der Managerhaftung, Corporate Governance und Corporate Compliance zunehmend eine größere Rolle ein. Prof. Dr. Fissenewert ist Autor zahlreicher Veröffentlichungen.

Peter Fissenewert

Prof. Dr. Fissenewert ist Rechtsanwalt und Partner der Sozietät BUSE HEBERER FROMM Rechtsanwälte Steuerberater PartG an den Standorten Berlin und Brüssel. 2005 erhielt er eine Professur für Wirtschaftsrecht. Er berät Unternehmer und Unternehmen im Bereich des Gesellschaftsrechts, der Restrukturierung sowie im Bank- und Kapitalmarktrecht. Dabei nehmen die Bereiche der Managerhaftung, Corporate Governance und Corporate Compliance zunehmend eine größere Rolle ein. Prof. Dr. Fissenewert ist Autor zahlreicher Veröffentlichungen.


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