Forum Politische Bildung und Polizei | E-Book | www.sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, Band 2/2020, 64 Seiten, Format (B × H): 210 mm x 297 mm

Reihe: Polizei.Wissen

Forum Politische Bildung und Polizei

Entwicklung von Menschenrechtsbewusstsein im Kontext der polizeilichen Aus- und Fortbildung
1. Auflage 2021
ISBN: 978-3-86676-705-8
Verlag: Verlag für Polizeiwissenschaft
Format: EPUB
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)

Entwicklung von Menschenrechtsbewusstsein im Kontext der polizeilichen Aus- und Fortbildung

E-Book, Deutsch, Band 2/2020, 64 Seiten, Format (B × H): 210 mm x 297 mm

Reihe: Polizei.Wissen

ISBN: 978-3-86676-705-8
Verlag: Verlag für Polizeiwissenschaft
Format: EPUB
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)



Die vorliegende Schriftenreihe 'Forum Politi-sche Bildung und Polizei'1 wird im Kontext des von der Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) geförderten und von der Deut-schen Hochschule der Polizei (DHPol) sowie der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW (HSPV NRW) durchgeführten Modellprojekts 'Politische Bildung und Polizei' publiziert. Hier werden die im Projekt durchgeführten Tagungen dokumentiert, wo-bei es sich vornehmlich um folgende Formate handelt: Neben 'größeren' Gesprächsforen, die ei-nen thematischen Schwerpunkt setzen, werden in dem Modellprojekt 'kleinere' Fachforen angeboten. Hier ste-hen methodisch-didaktische Aspekte der konkreten polizeilichen Bildungsarbeit im Fokus. Die Foren dienen der Schaffung von Dialogräumen sowie der Ermöglichung und Unterstützung der Netzwerkarbeit auf den Ebenen von Organisationen (polizeiliche und nicht-polizeiliche Bildungseinrichtungen, Polizeibehörden, Einrichtungen der Zivilgesellschaft etc.) und/oder Personen (z.B. Lehrende aus den Bereichen Polizei, Wissenschaft und Zivil-gesellschaft, Multiplikator*innen) der politischen Bildungsarbeit. Entsprechend möchte die Schriftenreihe 'Fo-rum Politische Bildung und Polizei' den inhaltlich-fachlichen sowie methodisch-didaktischen Austausch zwischen polizeilichen und nichtpolizeilichen Akteur*innen anregen und unterstützen. Mit der Zeitschrift soll ein Rahmen für die Reflexion über die politische Aus- und Fortbildung der Polizei geschaffen wer-den, innerhalb dessen gerade auch interdisziplinäre sowie interorganisationale Aspekte und Potentiale im Bereich der polizeilich-poli-tischen Bildungsarbeit thematisiert werden sollen. Herausgegeben wird die Reihe von einem in-terdisziplinär besetzten Arbeitskreis 'Politische Bildung und Polizei', welcher die Projekt-arbeiten begleitet. Sie richtet sich an Lehrende polizeilicher Bildungseinrichtungen, Angehörige staatlicher und freier Träger der politischen Bildungsarbeit, Polizeibeamt*innen al-ler Laufbahngruppen, Vertreter*innen der Zivilgesellschaft und Wissenschaft, Auszubildende und Studierende der Polizei sowie grundsätzlich an alle, die am Thema 'Politische Bildung und Polizei' interessiert sind.

Arbeitskreis Politische Bildung und Polizei
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Weitere Infos & Material


Editorial
Bernhard Frevel

Grußwort Carsten Westerkamp

Teil I: Vorträge

Anforderungen und Probleme der Menschenrechtsbildung in der Polizeiausbildung
Ivo Einert

Von der Pflicht zum Recht auf Menschenrechtsbildung
Tobias Trappe

Menschenrechtsbildung mit Perspektivwechseln – „Polizei und Zivilgesellschaft“
Susanne Feustel

Teil II: Workshops

Förderung des Menschenrechtsbewusstseins durch Anlass- und Lebensweltbezug
Vanessa Salzmann

Formate der Menschenrechtsbildung
Jonas Grutzpalk

Juristische Didaktik und neue Ansätze für die politische Menschenrechtsbildung
Hartmut Aden


Von der Pflicht zum Recht auf Menschenrechtsbildung*


1Warum ein Band zur polizeilichen Menschenrechtsbildung Sinn macht

Eigentlich scheint Menschenrechtsbildung für die Polizei eine ganz einfache Sache zu sein. Denn der Polizeibeamte und die Polizeibeamtin: Sie müssen Menschenrechte kennen und sie müssen Menschenrechte „können“.

Ist das nicht der Fall: also der Polizeibeamte die Menschenrechte nicht, dann mangelt es ihm schlicht an der notwendigen beruflichen Zugangsqualifikation. der Polizeibeamte hingegen die Menschenrechte nicht, d.h. ist er nicht in der Lage, Menschenrechte in seinem beruflichen Handeln zu achten und zu schützen, dann ist er entweder inkompetent oder schlicht charakterlich ungeeignet.

Menschenrechtsbildung für die Polizei ist daher für unser heutiges Verständnis staatlicher Herrschaft so natürlich, so selbstverständlich, so notwendig, dass man geneigt ist zu fragen, warum man darüber überhaupt noch viele Worte verlieren und ein eigenes Fachforum dazu veranstalten bzw. einen entsprechenden Band dazu veröffentlichen muss. Polizeiliches Handeln, das sich nicht an den Menschenrechten orientiert, das sie nicht respektiert oder nicht in ihrem Geiste agiert: Solches Handeln mag durchsetzungsstark und erfolgreich sein – legitim jedoch ist es nicht.

Spätestens seit den Auseinandersetzungen um die demokratische Bedeutung der Partizipationsrechte in den 1960er- und 1970er-Jahren gehört daher die zu den immer selbstverständlicher werdenden Grundlagen der polizeilichen Aus- und Fortbildung. Entsprechend stoßen zivilgesellschaftliche Forderungen nach „mehr Menschenrechtsbildung für die Polizei“ nicht selten auf ein etwas gereiztes Unverständnis. Das gleiche galt etwa auch für entsprechende Bemühungen im Rahmen der Reform des Studiengangs Polizeivollzugsdienst in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2015/16: Der Vorschlag, die Menschenrechtsbildung zu intensivieren, war damals alles andere als konsensfähig1. Erst nach einem durchaus auch von Widerständen gekennzeichneten Prozess konnten nicht nur entsprechende Kompetenzziele und Lehrinhalte ergänzt, sondern auch institutionelle Veränderungen in die Wege geleitet werden: So etwa die aktuell neu geschaffene Position eines „Beauftragten für Menschenrechtsbildung“, zu dessen Tätigkeitsfeld auch einige der hier beschriebenen Aufgaben gehören2. Abgesehen von diesem inzwischen breit – durch die nordrhein-westfälische Polizei, das Innenministerium und die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung (HSPV) NRW – unterstützten Sonderwegs in NRW scheint Menschenrechtsbildung jedoch vielfach etwas zu sein, das in der Wahrnehmung der Polizei schlicht und ergreifend „erledigt“ und gewissermaßen „abgehakt“ ist. Warum also macht eine weitere Publikation zu diesem Thema noch Sinn?

Eine erneute Reflexion zur Menschenrechtsbildung macht Sinn schon und erstens deswegen, weil ihre Didaktik alles andere als eine einfache Sache ist. Methoden, Formen und Formate der Menschenrechtsbildung zu diskutieren, Probleme in ihrer Umsetzung zu identifizieren sowie best practice-Modelle zu präsentieren – all das ist eine wichtige und immer wieder neu notwendige Aufgabe. Jeder, der in der Lehre tätig ist, weiß, wie wichtig die Didaktik ist3, denn von ihr lebt, an ihr leidet aber eben auch der ganze Alltag seiner Arbeit. Insofern übernimmt ein Band zur polizeilichen Menschenrechtsbildung eine ausgesprochen hilfreiche Aufgabe für die Aus- wie Fortbildung der Polizei.

Es gibt aber vielleicht noch einen zweiten Grund, warum eine erneute Beschäftigung mit diesem Themenfeld sinnvoll ist. Denn vielleicht ist gar nicht wirklich klar, was das überhaupt ist: Menschenrechtsbildung. Tatsächlich nämlich sind in diesem Feld zahlreiche „stakeholder“ mit durchaus unterschiedlichen theoretischen Zugängen und z.T. auch widersprüchlichen Interessen unterwegs: Institutionen des Menschenrechtsschutzes, zivilgesellschaftliche Gruppen, die Politik, die Polizeiführung, Akteure der politischen Bildung, die Ausbilder und die Dozenten an den Hochschulen der Polizei, aber natürlich auch der einzelne Polizeibeamte und die einzelne Polizeibeamtin: Sie alle reden vielleicht gar nicht über dasselbe, wenn sie über Menschenrechtsbildung sprechen. Sie reden vielleicht auch deswegen nicht über dasselbe, weil es jeweils um ein für sie existentielles Anliegen geht: Für die Polizei um zentrale Legitimationsgrundlage ihrer Arbeit, für die Bürger um die Sicherung existentieller Belange, für zivilgesellschaftliche Gruppen um die Bändigung staatlicher Macht und schließlich für die Politik um die öffentliche Sichtbarkeit ihrer demokratischen Verantwortung. Weil so alle Akteure den Begriff der Menschenrechtsbildung jeweils in ihrem Sinne besetzen, ohne dass überall das Gleiche gemeint und gewollt ist, deswegen also scheint mir die Klärung dessen, was wir unter Menschenrechtsbildung für die Polizei verstehen, eine ganz zentrale und noch keineswegs befriedigend gelöste Aufgabe zu sein.

Für einen solchen Klärungsprozess spricht vielleicht noch ein weiterer Grund. Denn Menschenrechtsbildung gibt es ja gar nicht und kann es ja auch gar nicht geben. Menschenrechtsbildung muss adressatengerecht sein. Das heißt: ohne Sensibilität für die unterschiedlichen Herausforderungen in den verschiedenen Laufbahngruppen bzw. Tätigkeitsfeldern der Polizei wird die Menschenrechtsbildung immer ein Relevanz- und Akzeptanzproblem haben. Die Verantwortung für den Schutz und die Verwirklichung von Menschenrechten sieht augenscheinlich für den Beamten im Wach- und Wechseldienst anders aus als beispielsweise für den Leiter der Kriminalinspektion, den Mitarbeiter der Polizeiadministration, für den Polizeiinspekteur oder gar den Innenminister.

Vielleicht gibt es eine Tendenz, polizeiliche Menschenrechtsbildung als Sache der Ausbildung und der Einstiegsämter in die Polizei zu betrachten – ganz so, als sei Menschenrechtsbildung etwas, das mit Erreichen eines bestimmten statusrechtlichen Amtes abgeschlossen ist. Natürlich ist , ist eine diskriminierende und überdies kriminaltaktisch wohl keineswegs effektive Kontrollpraxis ein echtes Problem4. Aber drohen dem polizeilichen Menschenrechtsschutz wirklich nur Gefahren im Wach- und Wechseldienst? Gibt es nicht auch bestimmte Risiken, denen nicht der Streifendienst, wohl aber die Polizeiführung ausgesetzt ist? Risiken etwa, die durch die Nähe von Verwaltung und Polizei zur Politik entstehen? So konzentriert sich die Diskussion um die Ermittlungsfehler im Kontext der NSU-Mordserie aus einer menschenrechtlichen Perspektive sehr stark auf Fragen eines institutionellen Rassismus in den Sicherheitsbehörden. Viel weniger beachtet werden jedoch die politischen und verwaltungsdiplomatischen Erwägungen, die es seinerzeit verhindert haben, dass die zentrale Ermittlungsführung auf das BKA übertragen wurde – mit der Folge, dass die Organisationsstruktur der polizeilichen Ermittlung in einer zum damaligen Zeitpunkt drei Bundesländer berührenden Mordserie in heilloser Weise fragmentiert blieb5. Menschenrechtsbildung, das sollte dieses Beispiel zeigen, ist eben nicht nur eine , sie ist zwingend auch eine .

2Menschenrechtsbildung als Pflicht des Polizeibeamten

Was also ist das eigentlich: Menschenrechtsbildung? Was ist ihr Ziel? Ich versuche eine kurze Erläuterung: Angesichts der Tatsache, dass die Polizei ein doppeltes Mandat erfüllen muss: Menschenrechte selbst nicht zu verletzen, gleichzeitig aber auch den Schutz vor Menschenrechtsverletzungen sicherzustellen, dient die polizeiliche Menschenrechtsbildung auch ihrerseits einem doppelten Ziel: Sie will den Polizeibeamten einerseits über die mit seiner Berufsrolle verbundene menschenrechtliche Verantwortung ; in eins damit und andererseits dient sie aber auch der , d.h. sie will einem möglichen Missbrauch der dem Polizeibeamten anvertrauten Macht vorbeugen.

Aus dieser Zielsetzung ergibt sich ein zweites Merkmal der Menschenrechtsbildung. Denn weil für uns die Legitimität staatlicher Herrschaft unweigerlich an die Achtung, den Schutz und die Gewährleistung der Grund- und Menschenrechte gebunden ist, deswegen ist Menschenrechtsbildung in erster Linie eine



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