Franz | Naturschutzrecht von A bis Z | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 672 Seiten

Franz Naturschutzrecht von A bis Z

Handbuch für den Naturschutz in Sachsen-Anhalt
2. Auflage 2022
ISBN: 978-3-7557-7532-4
Verlag: Books on Demand
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)

Handbuch für den Naturschutz in Sachsen-Anhalt

E-Book, Deutsch, 672 Seiten

ISBN: 978-3-7557-7532-4
Verlag: Books on Demand
Format: EPUB
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In der Naturschutzpraxis stellen sich viele Fragen des Naturschutzrechts. Dies gilt für den privaten wie für den amtlichen Naturschutz. Damit juristische Laien wie Juristen mithilfe von Stichworten schnell zu Antworten gelangen können, ist dieses Buch verfasst. Diese Darstellung des Naturschutzrechts basiert auf der im Bundesland Sachsen-Anhalt geltenden Rechtslage. Die meisten dargestellten Regelungen sind aber solche des Bundesrechts.

Der Autor, Prof. Dr. Thorsten Franz, lehrt an der Hochschule Harz. Er hat Bücher u.a. zum Naturschutz-, Jagd- und Forstrecht, Bau- und Kommunalrecht und zur Geschichte der Forstverwaltung verfasst.

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Antragsgegenstand, tauglicher: Mit der Normenkontrollklage gem. § 47 VwGO können Personen mit Antragsbefugnis (>) vom OVG Magdeburg die Ungültigkeit einer Norm feststellen lassen, die im Range unter dem Landesgesetz steht (§ 47 I Nr. 1 Nr. 2 i.V.m. § 10 AG VwGO LSA). So können sich anerkannte Umweltvereinigungen im Rahmen der Verbandsklage (>) gegen untergesetzliche Vorschriften wenden, die gegen Naturschutzrechts verstoßen. Normenkontrollfähig sind auch Bebauungspläne, da es sich hierbei um eine „Entscheidung" nach § 1 I 1 Nr. 1 UmwRG handelt, die tauglicher Gegenstand einer Verbandsklage nach dem UmwRG ist und das UmwRG auf Rechtsbehelfe gegen Zulassungsentscheidungen i.S.v. § 2 VI UVPG anzuwenden ist.159 Gem. § 2 VI Nr. 3 UVPG sind Entscheidungen i.S.v. § 2 I 1 UVPG – d.h. zumindest potenziell UVP-pflichtige Entscheidungen – auch „Beschlüsse nach § 10 BauGB über die Aufstellung ... von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben i.S.d. Anlage 1 (zum UVPG) begründet werden soll". Nach h.M. erfasst die Vorschrift neben vorhabenbezogenen Bebauungsplänen i.S.d. § 12 BauGB auch sog. projektbezogene Angebotsplanungen, sofern sie die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens "begründen sollen", also die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für dessen Verwirklichung schaffen.160 So ist z.B. tauglicher Antragsgegenstand ein Bebauungsplan, der bisherigen Außenbereich erfasst und "Betriebe des Beherbergungsgewerbes mit maximal 120 Gastzimmern" nach Nr. 18.1.2, Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG ermöglicht, weil insoweit eine Pflicht zur Durchführung einer UVP-Vorprüfung vorgesehen ist. Anwälte der Natur: Als Anwälte der Natur werden gemeinhin die anerkannten Naturschutzverbände (>) bezeichnet, denen ein Mitwirkungs- und Verbandsklagerecht (>) zur Durchsetzung von Naturschutzrecht zusteht. In einem weiteren Sinne können aber auch sonstige Private sich um die Durchsetzung von Naturschutzurecht bemühen, um Vollzugsdefiziten (>) entgegenzuwirken.161 Ihre Möglichkeiten sind angesichts des fehlenden Drittschutzes (>) des Naturschutzrechts aber beschränkt. S. Handlungsoptionen des privaten Naturschutzes (>) Anwendungsbereich der Eingriffsregelung: Die Eingriffsregelung (>) findet auf bestimmte Vorhaben keine Anwendung. Dies gilt zunächst für bestimmte Bauvorhaben i.S.d. § 29 BauGB: Sie ist insbesondere nicht anwendbar auf Innenbereichsvorhaben i.S.d. § 34 BauGB (§ 18 II 1 BNatSchG). Keine Anwendung findet sie auch auf Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 IV 1 Nr. 3 BauGB zu erwarten sind. In diesem Fall ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nicht nach den §§ 14-17 BNatSchG, sondern nach den Vorschriften des BauGB zu entscheiden (§ 18 I BNatSchG i.V.m. § 1a BauGB). Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB sind die §§ 14-17 BNatSchG ebenfalls nicht anzuwenden (vgl. § 18 II 1 BNatSchG). Die Eingriffsregelung der §§ 14-17 BNatSchG findet nur Anwendung auf Außenbereichsvorhaben i.S.v. § 35 BauGB sowie auf Bebauungspläne, die eine Planfeststellung ersetzen (§ 18 II 2 BNatSchG). Die Eingriffsregelung gilt aber auch für Eingriffe, die nicht Vorhaben i.S.d. § 29 BauGB sind (z.B. Obstbaumrodung), nicht uneingeschränkt. So gilt sie nicht im Bereich der Landwirtschaftsklausel (>) und des Wiederaufnahmeprivilegs (>). Arnika: Die Arnika ist eine Anhang V-Art (>) der FFH-Richtlinie (>). Art: Art i.S.d. BNatSchG ist jede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart; für die Bestimmung einer Art ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend (§ 7 II Nr. 3 BNatSchG). Art, besonders geschützte: Besonders geschützte Art (>) Art, invasive: Invasive Arten im Sinne des Naturschutzrechts sind invasive gebietsfremde Art i.S.d. Art. 3 Nr. 2 Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, a) die in der Unionsliste nach Art. 4 I Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 aufgeführt ist, b) für die Dringlichkeitsmaßnahmen nach Art. 10 IV oder für die Durchführungsrechtsakte nach Art. 11 II 2 Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 in Kraft sind, soweit die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach den genannten Rechtsvorschriften anwendbar ist oder c) die in einer Rechtsverordnung nach § 54 IV 1 Nr. 1 oder 3 aufgeführt ist (§ 7 II Nr. 9 BNatSchG).162 Im Hinblick auf invasive Arten gelten v.a. die §§ 40a-40f BNatSchG, die u.a. zu Maßnahmen gegen invasive Arten (>) ermächtigen (§ 40a BNatSchG). Zudem gelten in Bezug auf invasive Arten der EU-Liste (Waschbär, Nutria, Mink etc.) europarechtliche Verbringungs-, Zucht-, Haltungs-, Freisetzungs- und andere Verbote.163 Jagdausübungsberechtigte haben jenseits der Hegepflicht keine allgemeine Pflicht, invasive Arten im Revier zu bekämpfen. Eine Bekämpfungspflicht kann sich aber aus einer behördlichen Anordnung bzw. Übertragung dieser Aufgabe ergeben.164 So kann die Jagdbehörde dem Jagdausübungsberechtigten naturschutzbehördlich festgelegte Managementmaßnahmen gegen invasive Wildarten übertragen.165 Im Übrigen ist es Aufgabe der zuständigen Behörden invasive Arten zu bekämpfen.166 Zuständig für den Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, des BNatSchG und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften in Bezug auf invasive Arten sind 1. das Bundesumweltministerium für die Erfüllung von Verpflichtungen zur Notifizierung und Unterrichtung der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten gemäß Art. 10 II, Art. 12 I u. II, Art. 16 II, Art. 17 I u. IV, Art. 18 I, Art. 19 V, Art. 23 u. 24 II VO; 2. das Bundesamt für Naturschutz a) für den Vollzug im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels und b) für die Erteilung von Genehmigungen gemäß § 40c bei Verbringung aus dem Ausland; 3. die zuständigen Dienststellen der Bundeswehr a) im Hinblick auf militärisches Gerät der Bundeswehr, b) für die Durchführung der Überwachung nach Art. 14, der Früherkennung nach Art. 16 I, von Maßnahmen zur sofortigen Beseitigung nach den Art. 17 u. 18 der Verordnung sowie der nach § 40e festgelegten Managementmaßnahmen auf den durch die Bundeswehr militärisch genutzten Flächen; 4. die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben für die Durchführung der in Nummer 3 Buchstabe b genannten Maßnahmen auf den durch die Gaststreitkräfte militärisch genutzten Flächen; 5. für alle übrigen Aufgaben die nach Landesrecht zuständigen Behörden (§ 48a S. 1 BNatSchG). Die in Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Behörden führen die in Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 genannten Maßnahmen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden und unter Berücksichtigung der durch diese festgelegten Zielvorgaben durch (§ 48a S. 2 BNatSchG). S. a. Aktionsplan invasive Arten (>); Managementmaßnahmen invasive Arten (>); Maßnahmen gegen invasive Arten (>) Art, prioritäre: Prioritäre Arten sind die in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Zeichen (*) gekennzeichneten Tier- und Pflanzenarten (§ 7 II Nr. 11 BNatSchG). In Sachsen-Anhalt sind nach der Artenschutzliste Sachsen-Anhalt (>) heimische prioritäre Tierarten nur Wolf und Eremit.167 Heimische prioritäre Pflanzenart ist allein die Sand-Silberscharte. Art, streng geschützte: Streng geschützte Art (>) Artenarme sowie ruderalisierte Trocken- und Halbtrockenrasen und Übergangsstadien: Sie gelten nach der Biotoptypen-Richtlinie als eine Unterform der Trockenrasen (>) und Halbtrockenrasen. Sie sind demgemäß gesetzlich geschützte Biotope (>). Die Biotoptypenrichtlinie definiert sie wie folgt: „Hierzu zählen die oft recht einförmigen, artenarmen Rot-Straußgrasfluren, die Grasnelken-Fluren, die meist sehr artenreichen Übergangsstadien zwischen Halbtrockenrasen und trockenen Frischwiesen sowie ruderalisierte und damit in ihrer Artenzusammensetzung stärker veränderte Trocken- und Halbtrockenrasen. Die Richtlinie enthält insoweit folgende Artenliste: „Gebräuchliche Ochsenzunge (Anchusa officinalis), Schlangenäuglein (Asperugo procumbens), Wehrlose Trespe (Bromus inermis), Acker-Hornkraut (Cerastium arvense), Ackerwinde (Convolvulus arvensis), Echte Hundszunge (Cynoglossum officinale), Kugeldistel (Echinops sphaerocephalus), Natternkopf (Echium vulgare), Gemeine und Graugrüne Quecke (Elymus repens, E. intermedia), Acker-Schachtelhalm (Equisetum arvense), Sichelmöhre (Falcaria vulgaris), Kletten-Igelsame (Lappula quarrosa), Gewöhnlicher Frauenflachs (Linaria vulgaris), Braunes...



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