E-Book, Deutsch, 676 Seiten
Franz Naturschutzrecht von A bis Z
4. Auflage 2023
ISBN: 978-3-7578-5512-3
Verlag: BoD - Books on Demand
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Handbuch für den Naturschutz in Sachsen-Anhalt
E-Book, Deutsch, 676 Seiten
ISBN: 978-3-7578-5512-3
Verlag: BoD - Books on Demand
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Das Naturschutzrecht ist leider ein komplexes Rechtsgebiet - was seiner Wirksamkeit nicht gut tut. In der Naturschutzpraxis des amtlichen wie des privaten Naturschutzes stellen sich zahlreiche Rechtsfragen. Das Naturschutzrecht wird hier von A bis Z so dargestellt, dass Juristen wie juristische Laien schnell zu Antworten gelangen können. Diese Darstellung des Naturschutzrechts basiert auf der im Bundesland Sachsen-Anhalt geltenden Rechtslage. Die meisten dargestellten Vorschriften und Rechtsfragen sind aber solche des Bundesrechts.
Der Autor ist Profesor für Öffentliches Recht und Verfasser zahlreicher Bücher zum Verwaltungsrecht, u.a. zum Forst-, Jagd- und Naturschutzrecht.
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Antragsbefugnis von Naturschutzverbänden: Einen Normenkontrollantrag gegen Rechtsvorschriften (im Rang unter dem Landesgesetz), die gegen Naturschutzrecht verstoßen, kann nur von Personen mit Antragsbefugnis erhoben werden. Für Private gilt, dass den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen kann, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden (vgl. § 47 II 1 VwGO). Antragsbefugt ist nach dieser Regelung auch jede Behörde. Anerkannte Verbände können eine Verletzung solcher Rechte geltend machen, die Ihnen wie Privaten zustehen können. So mögen sie insbesondere eine mögliche Verletzung ihres Eigentumsrechts an Grundstücken im Plangebiet geltend machen. Daneben steht ihnen aber auch die Möglichkeit einer echten „Umweltverbands-Normenkontrolle“ im Hinblick auf (nicht subjektive Rechte schützendes) Umweltrecht zu. Anerkannte Vereinigungen i.S.v. § 3 UmwRB können, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, mit der Normenkontrolle nach § 2 UmwRG gegen eine Entscheidung nach § 1 I 1 UmwRG die Verletzung von Naturschutzrecht rügen. Gemäß § 1 I 1 Nr. 1 UmwRG findet das Gesetz auf Entscheidungen Anwendung, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann. M.a.W. sind anerkannte Umweltvereinigungen in Normenkontrollverfahren antragsbefugt, wenn es möglich erscheint, dass rügefähige Vorschriften i.S.d. § 2 I UmwRG verletzt sind.168 Der Beschluss über einen Bebauungsplan ist eine von § 1 I Nr. 1 UmwRG erfasste Zulassungsentscheidung i.S.v. § 2 VI Nr. 3 UVPG, wenn seine Aufstellung, Änderung oder Ergänzung die Zulassung von bestimmten Vorhaben i.S.d. Anlage 1 zum UVPG begründen soll, oder wenn der Bebauungsplan einen Planfeststellungsbeschluss für ein Vorhaben i.S.d. der Anlage 1 zum UVPG ersetzt. Eine Antragsbefugnis anerkannter Umweltvereinigungen besteht mithin im Hinblick auf Bebauungspläne, die einer UVP oder UVP-Vorprüfung (>) bedürfen.169 Für die Antragsbefugnis reicht die bloße Möglichkeit einer UVP-Pflicht nicht, sondern die Frage ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung abschließend zu klären.170 Es muss sich um ein Vorhaben handeln, für das mindestens eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Die Antragsbefugnis kann sich auch aus § 1 I 1 Nr. 4 UmwRG i.V.m. § 2 VII UVPG ergeben. Nach § 1 I 1 Nr. 4 UmwRG gilt das Gesetz auch für Rechtsbehelfe gegen "Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen" i.S.v. (u.a.) § 2 VII UVPG, für die (u.a.) nach Anlage 5 des UVPG eine Pflicht zur strategischen Umweltprüfung bestehen kann. Nach Nr. 1.8 der Anlage 5 zum UVPG besteht eine Pflicht zur obligatorischen strategischen Umweltprüfung nach § 35 I Nr. 1 UVPG (nunmehr generell) für „Bauleitplanungen nach den §§ 6 und 10 BauGB", also insbesondere auch für alle Bebauungspläne. Eine Antragsbefugnis ergibt sich nicht aus einer möglichen Verletzung des Mitwirkungsrechts des Verbandes aus § 63 II Nr. 1 BNatSchG, weil die Vorschrift keine Bebauungspläne erfasst.171 Eine Antragsbefugnis kann sich aber aus einer möglichen Verletzung des Mitwirkungsrechts aus § 63 II Nr. 3 BNatSchG ergeben: Bebauungspläne unterliegen als Pläne i.S.d. § 36 I 1 Nr. 2 BNatSchG dem Mitwirkungsrecht nach § 63 II Nr. 3 BNatSchG, sofern durch ihre Aufstellung die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele bzw. Schutzzwecke eines Natura 2000-Gebietes i.S.v. § 1a IV BauGB entsteht.172 Sofern nicht bereits nach der Vorprüfung eine Beeinträchtigungsmöglichkeit von vornherein ausscheidet, sind die Verbände hier zu beteiligen.173 S. a. Antragsgegenstand, tauglicher (>) Antragsberechtigung hinsichtlich Ausnahmen: Antragsbefugt für einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme i.S.v. § 45 VII 1 BNatSchG ist nur, wer die Ausnahme für sich selbst begehrt, der mithin die Zulassung der Ausnahme „in eigener Sache“ beantragt.174 Hingegen sind Popularanträge unzulässig, d.h. Anträge, die nur im Interesse der Allgemeinheit oder Dritter gestellt werden. Eine gewillkürte Verfahrensstandschaft ist im Verwaltungsverfahren grundsätzlich nicht vorgesehen. So begründen Regelungen, die einen Genehmigungsvorbehalt für bestimmte Vorhaben statuieren, eine Antragsberechtigung nur für den Vorhabenträger, nicht aber für Dritte.175 Antragsgegenstand, tauglicher: Mit der Normenkontrollklage gem. § 47 VwGO können Personen mit Antragsbefugnis (>) vom OVG Magdeburg die Ungültigkeit einer Norm feststellen lassen, die im Range unter dem Landesgesetz steht (§ 47 I Nr. 1 Nr. 2 i.V.m. § 10 AG VwGO LSA). So können sich anerkannte Umweltvereinigungen im Rahmen der Verbandsklage (>) gegen untergesetzliche Vorschriften wenden, die gegen Naturschutzrecht verstoßen. Normenkontrollfähig sind auch Bebauungspläne, da es sich hierbei um eine „Entscheidung" nach § 1 I 1 Nr. 1 UmwRG handelt, die tauglicher Gegenstand einer Verbandsklage nach dem UmwRG ist und das UmwRG auf Rechtsbehelfe gegen Zulassungsentscheidungen i.S.v. § 2 VI UVPG anzuwenden ist.176 Gem. § 2 VI Nr. 3 UVPG sind Entscheidungen i.S.v. § 2 I 1 UVPG – d.h. zumindest potenziell UVP-pflichtige Entscheidungen – auch „Beschlüsse nach § 10 BauGB über die Aufstellung ... von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben i.S.d. Anlage 1 (zum UVPG) begründet werden soll". Nach h.M. erfasst die Vorschrift neben vorhabenbezogenen Bebauungsplänen i.S.d. § 12 BauGB auch sog. projektbezogene Angebotsplanungen, sofern sie die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens "begründen sollen", also die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für dessen Verwirklichung schaffen.177 So ist z.B. tauglicher Antragsgegenstand ein Bebauungsplan, der bisherigen Außenbereich erfasst und "Betriebe des Beherbergungsgewerbes mit maximal 120 Gastzimmern" nach Nr. 18.1.2, Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG ermöglicht, weil insoweit eine Pflicht zur Durchführung einer UVP-Vorprüfung vorgesehen ist. Anwälte der Natur: Als Anwälte der Natur werden gemeinhin die anerkannten Naturschutzverbände (>) bezeichnet, denen ein Mitwirkungs- und Verbandsklagerecht (>) zur Durchsetzung von Naturschutzrecht zusteht. In einem weiteren Sinne können aber auch sonstige Private sich um die Durchsetzung von Naturschutzurecht bemühen, um Vollzugsdefiziten (>) entgegenzuwirken.178 Ihre Möglichkeiten sind angesichts des fehlenden Drittschutzes (>) des Naturschutzrechts aber beschränkt. S. Handlungsoptionen des privaten Naturschutzes (>) Anwendungsbereich der Eingriffsregelung: Die Eingriffsregelung (>) findet auf bestimmte Vorhaben keine Anwendung. Dies gilt zunächst für bestimmte Bauvorhaben i.S.d. § 29 BauGB: Sie ist insbesondere nicht anwendbar auf Innenbereichsvorhaben i.S.d. § 34 BauGB (§ 18 II 1 BNatSchG). Keine Anwendung findet sie auch auf Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 IV 1 Nr. 3 BauGB zu erwarten sind. In diesem Fall ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nicht nach den §§ 14-17 BNatSchG, sondern nach den Vorschriften des BauGB zu entscheiden (§ 18 I BNatSchG i.V.m. § 1a BauGB). Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB sind die §§ 14-17 BNatSchG ebenfalls nicht anzuwenden (vgl. § 18 II 1 BNatSchG). Die Eingriffsregelung der §§ 14-17 BNatSchG findet nur Anwendung auf Außenbereichsvorhaben i.S.v. § 35 BauGB sowie auf Bebauungspläne, die eine Planfeststellung ersetzen (§ 18 II 2 BNatSchG). Die Eingriffsregelung gilt aber auch für Eingriffe, die nicht Vorhaben i.S.d. § 29 BauGB sind (z.B. Obstbaumrodung), nicht uneingeschränkt. So gilt sie nicht im Bereich der Landwirtschaftsklausel (>) und des Wiederaufnahmeprivilegs (>). Arnika: Die Arnika ist eine Anhang V-Art (>) der FFH-Richtlinie (>). Art: Art i.S.d. BNatSchG ist jede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart; für die Bestimmung einer Art ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend (§ 7 II Nr. 3 BNatSchG). Art, besonders geschützte: Besonders geschützte Art (>) Art, invasive: Eine invasive Art im Sinne des Naturschutzrechts ist eine invasive gebietsfremde Art i.S.d. Art. 3 Nr. 2 Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, a) die in der Unionsliste nach Art. 4 I Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 aufgeführt ist, b) für die Dringlichkeitsmaßnahmen nach Art. 10 IV oder für die...