Franz | Öffentliches Baurecht im Land Sachsen-Anhalt | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 612 Seiten

Franz Öffentliches Baurecht im Land Sachsen-Anhalt

Handbuch
2. Auflage 2022
ISBN: 978-3-7557-9442-4
Verlag: BoD - Books on Demand
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

Handbuch

E-Book, Deutsch, 612 Seiten

ISBN: 978-3-7557-9442-4
Verlag: BoD - Books on Demand
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



Das Handbuch enthält eine Darstellung des im Land Sachsen-Anhalt geltenden öffentllichen Baurechts. Es st als Handbuch vor allem eine systematische Darstellung des Rechtsgebiets und Nachschlagewerk, kann aber ebenso als großes Lehrbuch für Studierende dienen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der sachsen-anhaltischen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist eingehend berücksichtigt. Dies ist eine Version des Werks mit festem Einband.

Der Autor ist Professor für öffentliches Recht an der Hochschule Harz in Halberstadt. Er hat zahlreiche Bücher vor allem zu Rechtsgebieten des Verwaltungsrechts verfasst.

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Teil B
Bauplanungsrecht
Allgemeine Literatur (Lehrbücher, Handbücher etc.): Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 6. Aufl., 2015; Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl., 2014; Battis, Öffentliches Baurecht und Raumordnungsrecht, 7. Aufl., 2017; Brenner, Öffentliches Baurecht, 5. Aufl., 2020; Brohm, Öffentliches Baurecht, 4. Aufl., 2020; Dziallas/Kümmel, Rechtsprechungsübersicht zum Öffentlichen Baurecht, NZBau 2013, 28 ff.; Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht, Band 1: Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2017; ders., Bauleitplanung, BauR 2015, 595 ff.; Hanne, Das öffentliche Baurecht in der Praxis, 2. Aufl., 2021; Hoppe/Bönker/Grotefels u.a., Öffentliches Baurecht, 5. Aufl., 2021; Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, 57. EL, 6/2020; Muckel/Ogorek, Öffentliches Baurecht, 4. Aufl., 2020; Stollmann/Beaucamp, Öffentliches Baurecht, 12. Aufl., 2020; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 5. Aufl., 2015; With/Schneeweiß, Öffentliches Baurecht praxisnah. Basiswissen und Fallbeispiele, 3. Aufl., 2019 Kommentare zu BauGB und BauNVO: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB. Kommentar zum Baugesetzbuch, 15. Aufl., 2021; Brügelmann (Hg.), Baugesetzbuch, Stand 119. EL, 7/2021; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger (Hg.), Baugesetzbuch, Loseblattwerk, Stand 135. EL, 2019; Grigoleit/Otto, BauNVO – Baunutzungsverordnung. Handkommentar, 8. Aufl., 2021; Hornmann/Spannowsky, Beck’scher Online-Kommentar zur Baunutzungsverordnung, 19. Edt., 2019; Jäde/Dirnberger/Weiß, Baugesetzbuch/Baunutzungsverordnung, 9. Aufl., 2018; Jarass/Kment, BauGB, 2. Aufl.-, 2017; König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 4. Aufl., 2019; Kröninger/Aschke/Jeromin, Baugesetzbuch mit Baunutzungsverordnung, 4. Aufl., 2018; Rixner/Sander/Adam, Systematischer Praxiskommentar BauGB, BauNVO, 4. Aufl., 2022; Schrödter (Hg.), Baugesetzbuch, 9. Aufl., 2019; Spannnowsky/Uechtritz, Baugesetzbuch, 4. Aufl., 2022 (zugleich Beck’scher Online-Kommentar zum Baugesetzbuch, 2019); Spannowsky/Hormann/Kämper, Baunutzungsverordnung. Kommentar, 2. Aufl., 2021; Stange, Baunutzungsverordnung. Kommentar, 4. Aufl., 2018; Stühler/Determann/Schimpfermann (Fickert/Fieseler), Baunutzungsverordnung, 13. Aufl., 2018. Übungsklausuren: Broemel/Heinze, Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer prostitutiven Einrichtung im allgemeinen Wohngebiet, JA 2014, 933 ff.; Enders, (Original-)Referendarexamensklausur – Öffentliches Recht, JuS 2015, 1022 ff.; Gubelt/Muckel/Stemmler, Fälle zum Bau- und Raumordnungsrecht, 8. Aufl., 2019; Hebeler/Huhle, Wohnungsprostitution, JA 2017, 687-693; Hyckel, Referendarexamensklausur-Öffentliches Recht: Baurecht- Der gemeindliche Kampf gegen Windkraftanlagen, JuS 2015, 162 ff; ders, Öffentliches Baurecht und Verwaltungsprozessrecht: Geplante Flut im Wohngebiet, Jura 2016, 424 ff.; Janson/Schultes, Fortgeschrittenenklausur - Öffentliches Recht: Baurecht – Der Funkmast im Außenbereich, JuS 2016, 618 ff.; Kaiser/Städele, Die ungeliebte Asylbewerberunterkunft, Jura 2017, 95-107; Katsivelas, Examensklausur Baurecht, HRN 2015, 36 ff.; Kahl/Ellerbock, Willkommenskultur für Flüchtlinge?, JA 2015, 759 ff.; Klement/Ritter, Der unmoralische Bebauungsplan, Jura 2015, 403 ff.; Kollmann, Kein Honigschlecken, JA 2016, 753 ff.; Lassahn, Referendarexamensklausur – Öffentliches Recht: Baurecht – Blühende Landschaften, JuS 2018, 988-994; Mendgen, Der ehemalige jüdische Friedhof, Jura 2015, 863 ff.; Pernice-Warnke, Referendarexamensklausur (…), JuSMagazin 2016, 50 ff.; Reinemann, Ein praxisbezogener Widerspruchsbescheid aus dem Baurecht, VR 2015, 388 ff.; Schmidt, Zu viele Pläne verderben den Brei, JA 2012, 838 ff.   I. Grundbegriffe
1. Wesen und Begriff der Bauleitplanung 52 Planung bedeutet auf der Grundlage der Erfassung eines Status Quo unter Abwägung des Für und Wider einen zu erreichenden Zustand festzulegen. Der allgemeine Zweck jeder öffentlichen Planung muss die Gemeinwohlförderung sein – um derentwillen der Staat da ist. Bestehende Zustände sollen verbessert, d.h. positive Entwicklungen sollen angestoßen und gesteuert sowie drohende negative Zustände sollen abgewehrt werden. Die Ordnung einer Entwicklung und der hierbei vorgenommene Interessenausgleich dienen letztlich der Vorsorge. Die Gemeinwohlförderung soll vor allem durch eine optimale Funktionalität der beplanten Gebiete erreicht werden. Dabei kommt einer vernünftigen Funktionentrennung bzw. -mischung die entscheidende Bedeutung zu. Es gilt, so vielgestaltige Gemeinwohlbelange zu koordinieren wie Wohnbedarf, Brandschutz, ausreichende Belüftung und Belichtung, Umweltschutz, Erholungsbedürfnisse und Vieles mehr. 53 Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des BauGB vorzubereiten und zu leiten (§ 1 I BauGB). Diese allgemeine Funktionszuweisung beschreibt zum einen das Wesen der Bauleitplanung als aktive Gestaltung im Rahmen eines planmäßigen Vorgehens (Grundsatz der Planmäßigkeit)185 ebenso wie den Grundsatz der Ausschließlichkeit der Plantypen („nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs“). Entgegen dem Grundsatz der Planmäßigkeit neigen viele Gemeinden dazu, die Bodennutzung maßgeblich durch den Erwerb und Verkauf von Grund und Boden zu steuern, weil sie die Schwierigkeit und Kosten der Bebauungsplanung scheuen. Auch das sonstige reiche Planungsinstrumentarium wird selten ausgeschöpft. 54 Trägerin der Bauleitplanung ist, wie bei der Behandlung der verfassungsrechtlichen Grundlagen bereits dargelegt, grundsätzlich die Gemeinde. Die Bauleitpläne sind von ihr in eigener Verantwortung aufzustellen (§ 2 I BauGB). Als weitere Träger kommen mehrere Gemeinden in ihrer Gesamtheit (§ 204 BauGB) und sog. Planungsverbände (§ 205 BauGB) in Betracht.186 55 Der Begriff des Bauleitplans ist legaldefiniert (§ 1 II BauGB). Bauleitpläne sind hiernach der FNP als vorbereitender Bauleitplan und der Bebauungsplan als (außen-) verbindlicher Bauleitplan (§ 1 II BauGB). Damit hat sich der Gesetzgeber für das Grundmodell der Zweistufigkeit der Bauleitplanung entschieden. Die Grundzügeplanung des FNP soll durch die außenverbindlichen Festsetzungen in Bebauungsplänen konkretisiert werden. Die Bauleitpläne FNP und B-Plan sind bei weitem nicht die einzigen Steuerungsinstrumente zur Vorbereitung und Leitung der städtebaulichen Ordnung, mögen sie auch in gesetzessystematischer Hinsicht insoweit im Zentrum erscheinen. Der Bebauungsplan ist abzugrenzen von den im BauGB vorgesehenen sonstigen städtebaulichen Satzungen, die als Bauleitpläne im weiteren Sinne bezeichnet werden können, weil sie ebenfalls der Vorbereitung und Leitung der Bodennutzung dienen. Sie erfüllen sehr unterschiedliche Funktionen und können planersetzende, planvollziehende, planergänzende bzw. planunterstützende Funktion besitzen. Bsp.: Satzung über die Veränderungssperre (§ 16), Vorkaufsrechts- (§ 25 I), Innenbereichs-Entwicklungs- (§ 34 IV 1 Nr. 2), Einbeziehungs- bzw. Ergänzungs- (§ 34 IV 1 Nr. 3), Außenbereichs- (§ 35 VI); Erschließungsbeitrags- (§ 132), Kostenerstattungsbeträge-(§ 135c), Sanierungs- (§ 142 II), Entwicklungs- (§ 165 VI), Stadtumbau- (§ 171d) sowie Erhaltungssatzung (§ 172 I). Eine Teilungsgenehmigungssatzung (§ 19 I BauGB a.F.) ist seit In-Kraft-Treten des EAG-Bau nicht mehr vorgesehen. Nicht-förmliche städtebauliche Bauleitpläne i.w.S. sind etwa die auf einfachem Ratsbeschluss beruhenden Entwicklungskonzepte für die Soziale Stadt (§ 171e), die städtebauliche Entwicklung (§ 176a BauGB) und die Sozialpläne (§ 180 II). 56 Die Bauleitpläne sind auch von den städtebaulichen Verträgen abzugrenzen, die als Planvollzugs- und Planergänzungsinstrumente Bedeutung erlangen.187 Sie sind dem Grundsatz nach zulässig (§ 11 I 1 BauGB). Der Gesetzgeber nennt als Regelbeispiele einige mögliche (höchst unterschiedliche Gegenstände) dieser Verträge (§ 11 I 2 Nr. 1-5 BauGB). Bsp.: Durchführungsvertrag zum Vorhaben und Erschließungsplan gem. § 12 I 1 BauGB, Vertrag über Ausgleichsmaßnahmen gem. § 1a III 4 BauGB, Erschließungsvertrag gem. § 124 I BauGB, Folgekostenvertrag gem. § 11 I Nr. 3 BauGB188, Vertrag zum Erhalt oder der Errichtung von Wohnraum...



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