Franz | Öffentliches Baurecht in Sachsen-Anhalt | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 226 Seiten

Franz Öffentliches Baurecht in Sachsen-Anhalt

Kompendium
1. Auflage 2022
ISBN: 978-3-7557-5094-9
Verlag: BoD - Books on Demand
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

Kompendium

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Dieses Buch richtet sich an Studierende der Rechts- und Verwaltungswissenschaft sowie der Architektur und des Bauingenieurwesens. Es soll für wenig Geld einen schnellen Erwerb des nötigen Grundwissens im öffentlichen Baurecht ermöglichen. Für alle, die tiefergehendes Baurechtswissen benötigen, ist mein Lehrbuch Öffentliches Baurecht, Darstellung auf Grundlage des in Sachsen-Anhalt geltenden Rechts, 2022, besser geeignet. Dort finden sich neben vielen Praxisbeispielen, Rechtsprechungs- und weiterführenden Literaturnachweisen auch die im Kompendium nicht enthaltenen Fundstellen der Zitate, die Studierende evtl. für Studienarbeiten benötigen.t.

Dr. iur. habil. Thorsten Franz ist Professor für Öffentliches Recht (insbes. Bau-, Planungs- und Umweltrecht) an der Hochschule Harz in Halberstadt. An der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg wurde er zum außerplanmäßigen Professor ernannt. In den Gebieten öffentliches Baurecht, Forst-, Jagd- und Naturschutzrecht sowie Geschichte der Forstverwaltung hat er zahlreiche Bücher veröffentlicht

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II. Entwicklung des öffentlichen Baurechts
8 Bauplanungs- und Bauordnungsrecht enthalten eine große Vielfalt an Steuerungsinstrumenten und Handlungsformen. Im Bauplanungsrecht sind die Bauleitpläne Flächennutzungsplan und Bebauungsplan nach der Gesetzessystematik die wichtigsten Steuerungsinstrumente. Daneben gibt es aber viele weitere baurechtliche Steuerungsinstrumente. Viele Instrumente dienen der Planverwirklichung, sind mithin „planakzessorisch“. Andere sind etwa als planersetzende Instrumente (etwa die Innenbereichssatzungen gem. § 34 IV BauGB) nicht bebauungsplanakzessorische Instrumente. 9 Die Handlungsformen der Bauverwaltung (im weiteren Sinn) sind äußerst vielgestaltig. Es findet sich die ganze Vielfalt öffentlich-rechtlicher Handlungsformen von Verordnungen und Satzungen, Verwaltungsverträgen, Verwaltungsakten, Verwaltungsvorschriften, Einzelweisung und Rechtsakten eigener Art. Hinzu treten öffentlich-rechtliche Realakte. III. Gesetzgebungskompetenz und Rechtsquellen
10 Die Gesetzgebungskompetenzen für das öffentliche Baurecht sind nach dem Grundgesetz auf Bund und Länder verteilt. Während dem Bund das Recht zur konkurrierenden Gesetzgebung für das Bauplanungsrecht zusteht, haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung für das Bauordnungsrecht. Diese Kompetenzverteilung ist nicht ausdrücklich geregelt, sondern Ergebnis der Grundgesetzauslegung. Dem Bund steht gem. Art. 74 Nr. 18 GG ausdrücklich das Gesetzgebungsrecht für das Bodenrecht (mit Ausnahme der Erschließungsbeiträge) zu. Unter Bodenrecht versteht man diejenigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die die unmittelbaren rechtlichen Beziehungen zu Grund und Boden, insbesondere seine Nutzbarkeit, regeln. Das Bauplanungsrecht mit seinen Regelungen der baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke bildet mithin den Kern des Bodenrechts. Das Bauordnungsrecht mit seinen vornehmlich sicherheitsrechtlichen Aspekten fällt hingegen nach der Auffangzuständigkeit des Art. 70 GG in die Gesetzgebungskompetenz der Länder. Eine Sondersituation besteht im Bereich des Erschließungsbeitragsrechts, das erst durch eine Grundgesetzänderung den Ländern zugewiesen wurde. 11 Die Rechtsquellen des öffentlichen Baurechts können nach den Ebenen der Rechtsetzung unterschieden werden nach völker-, unions-, bundes-, landes- und ortsrechtlichen Regelungen. Das Völkerrecht, etwa in Investitionsschutzabkommen, enthält indes meist nur hochgradig abstrakte, nicht unmittelbar „vollzugsfähige“ Normen. Das Unionsrecht enthält zumindest einige wenige für das Bauen und Planen bedeutsame Vorgaben. Es genießt Anwendungsvorrang vor ihm widersprechenden nationalen Recht. Das nationale Recht ist i.Ü. europarechtskonform auszulegen und bei der Auslegung gilt das Gebot der größtmöglichen praktischen Wirksamkeit des Europarechts. Von mittelbarer Bedeutung für das Bauen sind u.a. europarechtliche Regelungen zu Umweltverträglichkeit, Energieeffizienz und Artenschutz. EU-Umweltrichtlinien wirken sich in erster Linie mittelbar über das nationale Transformationsgesetz auf die kommunale Bauleitplanung (vgl. § 1a II Nr. 3 und 4 BauGB, §§ 32 ff. BNatSchG, § 4 ff. UVPG). 12 Das Grundgesetz thematisiert das Bauen nicht ausdrücklich, jedoch lassen sich ihm einige Grundaussagen zum Bauen entnehmen. Hervorzuheben sind insoweit neben den Artikeln, die die Kompetenz des Bundes für Bereiche des Baurechts begründen, vor allem die Eigentumsfreiheit gem. Art. 14 I GG, aus der die Baufreiheit und der Schutz des Eigentums am Bauwerk abgeleitet werden. Die kommunale Planungshoheit wird weithin aus der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 II GG abgeleitet. 13 Das zentrale Bundesgesetz des Bauplanungsrechts ist das Baugesetzbuch. Es ist in vier Kapitel gegliedert, wobei die ersten beiden Kapitel „Allgemeines Städtebaurecht“ und „Besonderes Städtebaurecht“ die bedeutendsten sind. Das BauGB wird durch verschiedene Bundesverordnungen konkretisiert, wobei die Baunutzungsverordnung besonders hervorzuheben ist. 14 Zentrale landesrechtliche Regelungen des öffentlichen Baurechts sind die Landesbauordnungen. In Sachsen-Anhalt gilt gegenwärtig die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013. Sie wurde mehrfach, zuletzt im Jahr 2018, geändert. Sie gliedert sich in sechs Teile: „Allgemeine Vorschriften“, „Das Grundstück und seine Bebauung“, „Bauliche Anlagen“, „Die am Bau Beteiligten“, „Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren“ und „Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften und Übergangsvorschriften“. 15 Die Landesbauordnung wird durch verschiedene (ministerielle) Landesverordnungen konkretisiert. Sie sind Vorschriften die „auf Grund des Gesetzes“ ergingen (vgl. etwa § 62 S. 1 b), § 63 S. 1 Nr. 2 BauO). Sie regeln sowohl formelle wie auch materielle Anforderungen. Nur einige seien hier angeführt: Baugebührenverordnung, Bauvorlagenverordnung, Feuerungsverordnung, Garagenverordnung, Verordnung über Campingplätze und Wochenendplätze, Verordnung über Beherbergungsstätten sowie die Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten. Das zuständige Landesministerium veröffentlicht eine „Übersicht Baurechtliche Bestimmungen in Sachsen-Anhalt“. Örtliches Baurecht findet sich in Gestalt gemeindlicher Bausatzungen. 16 Eine Sonderstellung zwischen Rechtsnormen und reinem Verwaltungsinnenrecht nehmen die von der obersten Baubehörde im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlichten Technischen Baubestimmungen ein. Die Technischen Baubestimmungen dienen der Konkretisierung der allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen. 17 Mit dem Begriff des Baunebenrechts werden Regelungen bezeichnet, die nicht zum Baurecht im formellen Sinne zählen, die aber im Rahmen der Zulassung von Bauvorhaben typischerweise zu beachten sind. 18 Die Verwaltungskompetenzen zum Vollzug des öffentlichen Baurechts liegen nahezu ausschließlich bei den Ländern. Sie vollziehen v.a. die Bundesgesetze BauGB und BauNVO als eigene Angelegenheit. Dabei ist die Gestaltungsfreiheit der Länder bei der Regelung der Verwaltungsorganisation und des Verfahrens erheblich eingeschränkt, weil der Bund im BauGB die Gemeinde zur Trägerin der Planungshoheit bestimmt und einige Verfahrensregelungen getroffen hat. Der Vollzug des Landesrechts ist naturgemäß Ländersache. IV. Verfassungsrechtliche Grundlagen
19 Im Zentrum der verfassungsrechtlichen Grundlagen des Baurechts steht die Diskussion der sog. Baufreiheit. Die ganz h.M. sieht die Baufreiheit als Element des verfassungsrechtlich gewährleisteten Eigentums an Grund und Boden an: Baufreiheit sei nicht Gegenstand staatlicher Rechtsverleihung, sondern die bauliche Nutzbarkeit sei vielmehr „essentieller Bestandteil des Eigentums”. Während die Gegenansicht davon ausgeht, dem Grundrechtsträger werde das Baurecht durch die Baugenehmigung zugewiesen („verliehen“), behandelt die h.M. in Rspr. und Lehre die Baugenehmigung als eine „Entsperrung eines dem Bauwilligen zustehenden Rechts” (Kontrollerlaubnis). 20 Mit dem Begriff Bestandsschutz bezeichnet man in erster Linie die Frage nach dem „Bleibendürfen” einer Altanlage, die einmal dem geltenden Recht entsprach, aber den jetzigen baurechtlichen Anforderungen widerspricht (sog. passiver Bestandsschutz). Die Rspr. hatte aus der Eigentumsgarantie abgeleitet, dass ein Vorhaben, welches zu irgendeinem Zeitpunkt genehmigt wurde oder zumindest genehmigungsfähig war, passiven Bestandsschutz genießt. Dabei geht es um den Schutz von Investitionen in bauliche Anlagen, die im Vertrauen auf die materielle Rechtslage errichtet wurden. Existierte daher kein schutzwürdiges Vertrauen, kann sich der Betroffene nicht darauf berufen, sein Vorhaben habe der objektiven Rechtslage entsprochen. Das ungeschriebene Rechtsinstitut des Bestandsschutzes wurde bis vor kurzem auch im Hinblick auf den sog. aktiven Bestandsschutz unmittelbar aus Art. 14 I GG abgeleitet. Das BVerwG geht in seiner jüngeren Rspr. davon aus, ein Bestandsschutz im Sinne einer eigenständigen Anspruchsgrundlage nicht besteht, wenn eine gesetzliche Regelung vorhanden ist. Dies ist vor allem im Anwendungsbereich des § 35 IV BauGB der Fall. Darüber hinaus hat das Gericht (mittlerweile) klargestellt, dass es außerhalb der...



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