Frase | #steuernkompakt Verein, gGmbH, Stiftung & Co. | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 168 Seiten, E-Book

Frase #steuernkompakt Verein, gGmbH, Stiftung & Co.

Für Onboarding - Schnelleinstieg - Fortbildung

E-Book, Deutsch, 168 Seiten, E-Book

ISBN: 978-3-7910-5165-9
Verlag: Schäffer-Poeschel Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Der Autor erläutert smart & fokussiert die rechtlichen Grundlagen und die Besteuerung steuerbegünstigter Körperschaften (NPOs, Vereine, Verbände, Stiftungen, gGmbHs). Steuerbefreiungs- und -vergünstigungsvorschriften werden ebenso dargestellt wie die steuerliche Behandlung der Vermögensverwaltung, der Zweckbetriebe und des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Wichtige sozialversicherungsrechtliche Themen runden die Darstellung ab.

Die Reihe #steuernkompakt bietet knapp und auf den Punkt gebracht einen fundierten Überblick über das jeweilige Rechtsgebiet. Dabei liegt der Schwerpunkt auf einem praxisorientierten Einstieg, auf wichtigen Beratungsfragen und häufigen Fehlerquellen. Viele Beratungshinweise, Beispiele, Grafiken und Übersichten machen Leser:innen schnell fit im jeweiligen Wissensgebiet. Perfekt beim Onboarding, in der Fortbildung und als Schnelleinstieg für Steuerprofis in ein nicht geläufiges Rechtsgebiet.
Frase #steuernkompakt Verein, gGmbH, Stiftung & Co. jetzt bestellen!

Autoren/Hrsg.


Weitere Infos & Material


1 Einführung: Die steuerbefreite gemeinnützige Körperschaft
Auf den Punkt gebracht Gemeinnützige (der Allgemeinheit dienende), mildtätige sowie kirchliche Organisationen können gemäß §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) durch das Finanzamt als von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit anerkannt werden. Damit einher gehen das Recht, Spenden entgegenzunehmen und zu bescheinigen, Begünstigungen bei weiteren Steuerarten sowie außersteuerliche Vorteile (möglicherweise Zugang zu öffentlichen Fördermitteln, Befreiung von bestimmten anderen öffentlichen Abgaben, Entgegennahme von Geldauflagen aus Strafverfahren). Allerdings kann die Steuerbefreiung nur dann dauerhaft gewährt und aufrechterhalten werden, wenn sowohl die Satzung der Körperschaft als auch ihr tatsächliches Tätigwerden (insbesondere die Verwendung der erhaltenen Mittel) den strengen steuerrechtlichen Anforderungen der §§ 51 ff. Abgabenordnung genügen. 1.1 Gemeinnützigkeitsrecht und Abgrenzung: gemeinnützige, mildtätige und kirchliche steuerbefreite Körperschaften
Das Steuerrecht dieser altruistisch der Allgemeinheit und nicht individuellen (wirtschaftlichen) Interessen verpflichteten Körperschaften (englisch: Non Profit Organisations, »NPOs«) wird als Gemeinnützigkeitsrecht bezeichnet und ist in §§ 51–68 der Abgabenordnung unter der Überschrift »Steuerbegünstigte Zwecke« geregelt. Hierbei sind steuerbegünstigte Körperschaften nach §§ 51 ff. AO einerseits gemeinnützige (§ 52 AO), andererseits auch mildtätige (§ 53 AO) oder kirchliche (§ 54 AO) Zwecke verfolgende Körperschaften. Zur Unterscheidung Mildtätige Zwecke nach § 53 AO werden von einer Körperschaft verfolgt, wenn ihre Tätigkeit ausschließlich (§ 56 AO) und unmittelbar (§ 57 AO) darauf gerichtet ist, Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, sowie Personen, die sich in einer wirtschaftlichen Notlage (besondere soziale Hilfebedürftigkeit) befinden, selbstlos zu unterstützen. Nach § 54 AO verfolgt eine Körperschaft kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern. Unter die Spenden fallen nicht die Kirchensteuern, sondern nur freiwillige Beiträge. Vielfach, aber nicht immer, sind mildtätige oder kirchliche Körperschaften zugleich gemeinnützig, weil verfolgte (mildtätige oder kirchliche) Zwecke gleichzeitig nach § 52 AO die Allgemeinheit und einen oder mehrere der dort benannten gemeinnützigen Zwecke fördern. Beispiele Zur Relevanz der Abgrenzung der gemeinnützigen (§ 52 AO) Körperschaft von der ebenfalls steuerbegünstigten kirchliche (§ 54 AO) oder mildtätige (§ 53 AO) Zwecke verfolgenden Körperschaft seien die folgenden Beispiele genannt. Beispiel 1 2017 erging die sog. Freimaurer-Entscheidung des BFH, Az. V R 52/15, BStBl. II 2018, 218. Dem Freimaurer-Verein wurde die Gemeinnützigkeit aberkannt, weil er aus Sicht des Gerichts sachgrundlos Frauen die Vereinsaufnahme sowie die Teilnahme an Veranstaltungen verweigerte. Seither wird diskutiert, ob eine auf ein Geschlecht beschränkte Mitgliederstruktur (Stichwort: »Männergesangsverein«, »Landfrauenverein«) der Förderung der Allgemeinheit durch diesen Verein und damit der Steuerbefreiung als gemeinnützig entgegensteht (zur Diskussion im Bundestag: BT-Drs. 19/16930 v. 30.1.2020). Soweit ein Verein anerkanntermaßen kirchlichen Zwecken dient (Beispiel: Mönchsorden), kann dies dahinstehen und ist die Steuerbegünstigung nicht durch die Mitgliederstruktur gefährdet, weil § 54 AO keine Förderung der Allgemeinheit voraussetzt. Beispiel 2 Die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen sowie die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten wurde mit dem JStG 2020 als weiterer gemeinnütziger Zweck in § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 26 AO festgeschrieben. Die seelsorgerische Betreuung der Angehörigen war aus Sicht des Gesetzgebers hingegen bereits im Rahmen der Mildtätigkeit (§ 53 Nr. 1 AO) steuerbegünstigt möglich (BT-Drs. 19/25160, 201). Beispiel 3 Ein gemeinnütziger Verein, der die aktive Förderung des Umweltschutzes bezweckt, veranstaltet eine Benefizveranstaltung für notleidende Kriegsopfer im Land X, also für einen »guten Zweck«, der nicht dem eigenen Satzungszweck entspricht. Eine unmittelbare Weiterleitung der erzielten Überschüsse an hilfsbedürftige Personen ist grundsätzlich nur steuerbegünstigten Körperschaften erlaubt, die entsprechende mildtätige Zwecke fördern (soweit nicht ausnahmsweise die Finanzverwaltung auch anderen steuerbefreiten Körperschaften ein solches Engagement gestattet, wie zuletzt im Ukraine-Krieg durch BMF-Schreiben vom 17. 3. 2022, Az. IV C 4 – S 2223/19/10003 :013). Die erzielten Überschüsse sollten daher einer solchen Körperschaft mit einer konkreten Zweckbindung zugeleitet werden (siehe auch § 58 Nr. 1 AO). In diesem Buch wird gelegentlich »gemeinnützig« gleichbedeutend mit »steuerbegünstigt« bzw. »steuerbefreit« verwendet. Damit sind aber, wenn nicht anders gekennzeichnet, alle in Deutschland steuerlich ansässigen Vereine, Stiftungen, GmbHs und sonstige Körperschaftsteuersubjekte gemeint, die nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung gemeinnützige, mildtätige und/oder kirchliche Zwecke gemäß §§ 52–54 AO verfolgen. Somit betrifft das Gemeinnützigkeitsrecht im engeren Sinne nur die Ertragsteuern (Körperschaftsteuer als »Einkommensteuer der Körperschaften« und Gewerbesteuer). Hinzu kommen Privilegierungen in anderen Steuergesetzen zu anderen Steuerarten (siehe Kapitel 1.2). 1.2 Steuervergünstigungen für gemeinnützige Körperschaften im Überblick
Honoriert wird das Engagement von Organisationen für das Gemeinwesen durch den Fiskus durch weitgehende Steuervergünstigungen. Die Gewährung dieser Steuerprivilegien (hierunter das Recht, Spenden entgegenzunehmen und den Spendern steuermindernde Spendenbescheinigungen auszustellen) hängen regelmäßig davon ab, dass die jeweilige Körperschaft durch das zuständige Finanzamt mindestens vorläufig bereits als gemeinnützig und damit steuerbefreit überprüft und anerkannt ist. Übersicht Die wichtigsten Steuervergünstigungen für steuerbegünstigte Körperschaften sind: grundsätzlich Befreiung von der Körperschaftsteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG), grundsätzlich Befreiung von der Gewerbesteuer (§ 3 Nr. 6 GewStG), Befreiung von Körperschaft- und Gewerbesteuer für nebenbei betriebene wirtschaftliche Aktivitäten (wirtschaftliche Geschäftsbetriebe), wenn deren Einnahmen insgesamt 45.000 € im Jahr nicht übersteigen (siehe Kapitel 6), grundsätzlich Befreiung von der Kapitalertragsteuer/Abgeltungssteuer (siehe Kapitel 3.2.3), Steuerbefreiung bei der Grundsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG, siehe Kapitel 11.1), Steuerbefreiung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer (siehe Kapitel 11.3), keine Umsatzsteuerpflicht im ideellen (Kern-)Bereich der Tätigkeit, ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % auf (die nicht umsatzsteuerbefreiten) Umsätze aus Vermögensverwaltung und Zweckbetrieben bei gleichzeitig voller Vorsteuerabzugsberechtigung (siehe Kapitel 9), Spenden – teilweise auch Mitgliedsbeiträge – an die gemeinnützige Körperschaft sind beim Zuwendenden im Rahmen der Höchstbeträge steuerlich abzugsfähig (siehe Kapitel 7 und 8), nebenberuflich tätige Übungsleiter, Ausbilder oder Erzieher dürfen mit bis zu 3.000 € im Jahr (ab 2021) lohn- und einkommensteuerfrei vergütet werden (§ 3 Nr. 26 EStG), nebenberufliche tätige andere »Ehrenamtler« dürfen mit bis zu 840 € im Jahr (ab 2021) lohn- und einkommensteuerfrei vergütet werden (§ 3 Nr. 26a EStG). 1.3 Ausgewählte...


Frase, Henning
Dr. Henning Frase, LL.M., ist RA, StB, FAStR und Partner bei 3T.Law Rechtsanwälte Steuerberater in Köln/Berlin; er ist Autor zahlreicher Fachveröffentlichungen.

Henning Frase

Dr. Henning Frase, LL.M., ist RA, StB, FAStR und Partner bei 3T.Law Rechtsanwälte Steuerberater in Köln/Berlin; er ist Autor zahlreicher Fachveröffentlichungen.


Ihre Fragen, Wünsche oder Anmerkungen
Vorname*
Nachname*
Ihre E-Mail-Adresse*
Kundennr.
Ihre Nachricht*
Lediglich mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder.
Wenn Sie die im Kontaktformular eingegebenen Daten durch Klick auf den nachfolgenden Button übersenden, erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Ihr Angaben für die Beantwortung Ihrer Anfrage verwenden. Selbstverständlich werden Ihre Daten vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Sie können der Verwendung Ihrer Daten jederzeit widersprechen. Das Datenhandling bei Sack Fachmedien erklären wir Ihnen in unserer Datenschutzerklärung.