Groscurth | Examenskurs VwGO für Studium und Referendariat | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 303 Seiten

Groscurth Examenskurs VwGO für Studium und Referendariat

mit Formulierungsbeispielen und Praxistipps
erweiterte und überarbeitete Auflage
ISBN: 978-3-17-044899-5
Verlag: Kohlhammer
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

mit Formulierungsbeispielen und Praxistipps

E-Book, Deutsch, 303 Seiten

ISBN: 978-3-17-044899-5
Verlag: Kohlhammer
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



Das vorliegende Lehrbuch stellt den wesentlichen Examensstoff im Verwaltungsprozessrecht praxisgerecht - d.h. vor allem: klausurgerecht - dar. Der Schwerpunkt liegt auf jenen Bestimmungen der VwGO, die in der Examensklausur typischerweise problematisch sein können. Jedes Kapitel enthält praktische Hinweise darauf, wie die zuvor dargestellte Thematik in Klausuren im Zweiten Staatsexamen auftauchen kann. Zahlreiche Formulierungs- und Fallbeispiele veranschaulichen schwierige Problemkreise, die Darstellung typischer Klausurfehler und Tipps zu deren Vermeidung runden das Werk ab.
Das bewährte Werk wird in seiner 3. Auflage grundlegend aktualisiert. So findet die neueste Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts etwa zur selbständigen Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen und zur Fortsetzungsfeststellungsklage, Berücksichtigung. Besondere Vertiefung erfahren die §§ 55a-d VwGO, die sich mit den Anforderungen an die elektronische Kommunikation befassen. Abgerundet wird der Examenskurs mit einem neuen Kapitel zum Aktenvortrag im 2. Staatsexamen.

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Einleitung
Referendarinnen und Referendare verfügen oftmals über ein solides Wissen im Verwaltungsprozessrecht und im materiellen Verwaltungsrecht. Trotzdem sind sie häufig nicht in der Lage, ihre Kenntnisse in praxisgerechte Lösungen, wie sie das Zweite Juristische Examen fordert, umzusetzen. Woran liegt das? Im Examen wird im öffentlichen Recht die Anfertigung eines gerichtlichen Urteils bzw. Beschlusses oder eines anwaltlichen Schriftsatzes, ggf. auch eines Ausgangs- oder Widerspruchsbescheides verlangt. Dabei wird weniger erwartet, dogmatische Meinungsstreitigkeiten in Literatur und Rechtsprechung wissenschaftlich zu lösen als den konkreten Fall handwerklich sauber und mit entsprechendem Judiz überzeugend zu Ende zu bringen. Gleiches gilt – verknappt – für den Aktenvortrag. Dies gelingt nicht immer, weil die Bearbeiter noch in der im Ersten Staatsexamen geforderten Denkweise gefangen sind. So werden Meinungsstreitigkeiten zwischen Literatur und Rechtsprechung breit dargelegt, obwohl dies in der Praxis nicht gefragt ist. Vor allem aber bereitet Probleme, dass nicht mehr der aus dem Ersten Staatsexamen bekannte Gutachtenstil angebracht ist, sondern der Urteilsstil, bei dem das Ergebnis der Prüfung bereits bekannt ist und voranzustellen und sodann zu begründen ist. Das vorliegende Werk stellt vor diesem Hintergrund in insgesamt 22 Kapiteln den wesentlichen Examensstoff im Verwaltungsprozessrecht praxisgerecht – d.?h. vor allem: klausurgerecht – dar. Dazu gehört, dass nicht jede Norm der VwGO abgehandelt wird, sondern der Schwerpunkt auf jene Bestimmungen gelegt wird, die in der Examensklausur typischerweise mit Problemen verbunden sein können. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen werden vollständig zitiert, soweit sie von Bedeutung sind. Für weitergehende Vertiefung kann auf zahlreiche Literatur- und Rechtsprechungshinweise und die einschlägige Kommentarliteratur verwiesen werden, wobei ein Schwerpunkt auf dem in nahezu allen Bundesländern zugelassenen VwGO-Kommentar von Kopp/Schenke liegt. Schließlich enthält jedes Kapitel zahlreiche praktische Hinweise darauf, wie die zuvor dargestellte Thematik in Klausuren auftauchen kann, vor allem aber, wie die sich hiermit stellenden Fragen konkret formuliert werden. Auch auf die typischen Examensfallen wird an jeweils passender Stelle hingewiesen, wobei das 20. Kapitel die aus langjähriger Korrekturerfahrung gewonnenen typischen Klausurfehler auflistet und Tipps zu deren Vermeidung gibt. Die angefügten Formulierungsvorschläge, die besonders hervorgehoben sind, sind selbstverständlich nicht verbindlich, sondern stellen Vorschläge dar, um ein Gespür dafür zu vermitteln, was im Examen verlangt wird. Die Anregungen sollen vor allem zu einem Problembewusstsein und sodann zu einer eigenen Formulierungssicherheit führen. Letztlich erfordert die Klausurlösung immer eigene Übung, die unentbehrlich ist, um die erforderliche Praxis für das Examen zu erlangen. Klausurübung erlangt man z.?B. durch den vom Berliner Kammergericht angebotenen Internetklausurenkurs (https://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/ausbildung/jur-vorb/vorb-dienst/internet_klausurenkurs_index.html). 1. KapitelKlageerhebung, Klageänderung, Klagehäufung
Literatur: Baudewin/Scheffer, Die Prozesskostenhilfe, NVwZ 2023, 469; Brettschneider, Die anwaltliche Pflicht zur Einreichung von Schriftsätzen auf elektronischem Weg im Verwaltungsprozess, NVwZ 2024, 1551; Ehlers, Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutzanträge, JURA 2007, 830; Hoes, Der elektronische Rechtsverkehr im Verwaltungsrecht, NVwZ 2022, 285; Hoppe/Ulrich, Die elektronische Einreichungspflicht nach § 55d VwGO – eine Rechtsprechungsübersicht, NVwZ 2023, 465; Klose, Prozesskostenhilfe in der zweiten juristischen Staatsprüfung, JuS 2021, 131; Koehl, Die Klageerhebung und -zustellung im Verwaltungsprozess, NVwZ 2017, 1089; Stepanek, Rechtswirkungen verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen, JuS 2023, 1016; Strnischa, Die Verbindung von fristgebundener Klageerhebung und Prozesskostenhilfeantrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, NVwZ 2005, 267. I.Vorbemerkung
1Jedes Klage- bzw. Antragsverfahren beim Verwaltungsgericht beginnt mit der ordnungsgemäßen Klageerhebung bzw. Antragstellung. Die VwGO stellt bestimmte Anforderungen an den Klageschriftsatz und gleichermaßen an die Klageänderung. Ist die Klage nicht ordnungsgemäß erhoben oder geändert, scheitert deren Zulässigkeit bereits an dieser Stelle. Eine weitere Prüfung der Zulässigkeit verbietet sich also. Daher ist dieser Prüfungspunkt auch in der Klausur vorrangig. Die in diesem Kapitel beschriebenen Prozessvoraussetzungen sind in der Praxis allerdings zumeist unproblematisch, und so wird es in der Regel auch in der Klausur sein. Sollte gleichwohl eine der nachfolgend unter II. beschriebenen Voraussetzungen in Zweifel stehen, so spricht aus klausurtaktischen Erwägungen viel dafür, dass die Frage positiv zu beantworten sein wird, damit die Klage zulässig ist. Der Thematik der Klageänderung kommt demgegenüber eine große Klausurrelevanz zu, vor allem im Zusammenhang mit der Umstellung der Klage bei der einseitigen Erledigungserklärung.1 Zwei konkrete Formulierungsbeispiele finden sich am Ende dieses Kapitels. II.Anforderungen an die Klageschrift
2Die §§ 81 und 82 VwGO regeln die an die Klageschrift zu stellenden Anforderungen. Während § 81 VwGO formelle Voraussetzungen aufstellt, sieht § 82 VwGO materielle Erfordernisse vor. Die wichtigste Konsequenz dieser Unterscheidung liegt darin, dass eine formell nicht den Anforderungen entsprechende Klageschrift unzulässig ist. Wird der Mangel also nicht innerhalb der Klagefrist (vgl. § 74 VwGO) behoben, ist die Klage unzulässig. Allerdings ist eine Wiedereinsetzung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 VwGO möglich.2 Demgegenüber können materielle Mängel der Klageschrift unter den gesetzlichen Voraussetzungen nachgeholt bzw. geheilt werden. Die §§ 81 und 82 VwGO gelten entsprechend für Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7 VwGO sowie § 123 Abs. 1 VwGO.3 1.Formelle Anforderungen (§ 81 VwGO) 3a) Schriftlichkeit. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Klage bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Eine telefonische oder sonst mündliche Klageerhebung ist damit ausgeschlossen. Damit soll die verlässliche Zurechenbarkeit eines Klageschriftsatzes sichergestellt werden. Es soll hierdurch gewährleistet sein, dass nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte Prozesserklärung vorliegt. Ferner zielt die Vorschrift darauf ab, sicherzustellen, dass die Erklärung von einer bestimmten Person herrührt, diese für den Inhalt die Verantwortung übernimmt und es sich bei der Klage nicht lediglich um einen Entwurf, sondern ein unbedingtes Begehren um gerichtlichen Rechtsschutz handelt. Dabei dürfen die Anforderungen an die Form bei einem nicht rechtskundigen und auch nicht durch einen Juristen vertretenen Bürger nicht zu hoch angesetzt werden. 4Für die ordnungsgemäße Erhebung der Klage ist zumindest zu verlangen, dass einem bei Gericht eingegangenen Schreiben im Wege der Auslegung zu entnehmen ist, dass gerichtlicher Rechtsschutz begehrt wird.4 Ein als Widerspruch bezeichnetes und an die Widerspruchsbehörde gerichtetes Schreiben genügt diesen Anforderungen nicht, wenn darin nicht zum Ausdruck kommt, dass der Kläger gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen will.5 5Grundsätzlich setzt Schriftlichkeit auch das Vorhandensein einer eigenhändigen Unterschrift voraus. Erst die eigenhändige Unterschrift gewährleistet, dass nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte Prozesserklärung vorliegt, dass die Erklärung von einer bestimmten Person herrührt und diese für den Inhalt die Verantwortung übernimmt. 6Von diesem Grundsatz gibt es aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Ausnahmen, wenn sich auch ohne eigenhändige Namenszeichnung aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Rechtsverkehrswillen ergibt. Entscheidend ist insoweit, ob sich aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste.6 Voraussetzung ist jedoch, dass nach den besonderen Umständen des Einzelfalles kein Zweifel daran besteht, dass die Klageschrift vom Kläger herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gelangt ist. Anhaltspunkte hierfür können sich etwa aus einem gesonderten Anschreiben, einem eigenhändig verfassten Briefumschlag oder der persönlichen Abgabe des Klageschriftsatzes bei Gericht ergeben. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann dabei nur auf die dem Gericht bei Eingang des Schriftsatzes erkennbaren oder bis zum Ablauf der Klagefrist bekannt gewordenen Umstände abgestellt werden. Formulierungsbeispiel für eine zulässige Klage bei Zweifeln über die Einhaltung der Schriftform: „Die Klage ist zulässig. Insbesondere genügt sie dem Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach...


Stephan Groscurth, Vors. Richter am Verwaltungsgericht Berlin, langjähriger Leiter von Referendar-Arbeitsgemeinschaften beim Kammergericht, Prüfer beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt Berlin-Brandenburg.



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