Haeger | Die Stellung des § 49a im System des Reichsstrafgesetzbuchs | Buch | 978-3-11-109829-6 | sack.de

Buch, Deutsch, Band N. F. 2, 5, 84 Seiten, HC runder Rücken kaschiert, Format (B × H): 160 mm x 236 mm, Gewicht: 306 g

Reihe: Abhandlungen des Kriminalistischen Instituts an der Universität Berlin

Haeger

Die Stellung des § 49a im System des Reichsstrafgesetzbuchs

Inaugural Dissertation

Buch, Deutsch, Band N. F. 2, 5, 84 Seiten, HC runder Rücken kaschiert, Format (B × H): 160 mm x 236 mm, Gewicht: 306 g

Reihe: Abhandlungen des Kriminalistischen Instituts an der Universität Berlin

ISBN: 978-3-11-109829-6
Verlag: De Gruyter


Frontmatter -- Inhalt -- Vorbemerkung -- Einleitung. Allgemeine Entstehungsgeschichte des § 49 a. -- § 1. Straflosigkeit der versuchten Anstiftung war ein Dogma, das im Prinzip bis 1876 galt -- § 2. Hierin ließ die Schaffung des § 49 a eine bedeutende Änderung eintreten -- I. Teil. Die systematische Stellung des § 49 im Allgemeinen Teil -- § 3. Die Tat, zu der aufgefordert wird, muß sich als ein Verbrechen darstellen -- § 4. Der Aufforderung zu einem Verbrechen ist die Teilnahme an einem solchen gleichgestellt -- § 5. Die Aufforderung ist ein im allgemeinen engerer Begriff als die Anstiftung -- § 6. Die Aufforderung des § 49 a stellt keinen Anstiftungsversuch dar -- § 7. Obwohl also die Aufforderung des § 49a mit der Anstiftung begrifflich wenig gemein hat, so stehen sich doch die §§ 48 und 49a in ihrer Anwendung ziemlich nahe -- § 8 Trotzdem gehört §49a nach seiner systematischen Stellung nicht in den allgemeinen Teil, da er außer der Aufforderung noch 3 besondere Delikte unter Strafe stellt, nämlic -- II. Teil. Die systematische Stellung des § 49a im Besonderen Teil -- § 9. Die herrschende Lehre bestimmt das Verhältnis von §§85, III, 159 zu 49a als Spezialität, das von § 333 zu §49a als Idealkon-kürrenz -- § 10. Dies ist jedoch unhaltbar, da die Begriffe nicht konsequent angewendet sind -- § 11. Die herrschende Lehre unterscheidet nämlich: Idealkonkurrenz und Gesetzeskonkurrenz, und teilt die letztere weiter in Spezialität und Subsidiarität -- § 12. Bei konsequenter Anwendung dieser Begriffe kann sie keinen dieser Konkurrenzfälle als gegeben erachten -- § 13. Daher kann die Art, wie die herrschende Lehre jene Begriffe konstruiert, nicht einwandfrei sein; man muß vielmehr die Konkurrenzfälle betrachten mit Rücksicht auf eine bestimmte Tat und gelangt so ebenfalls zu der Unterscheidung von Gesetzeskonkurrenz und Idealkonkurrenz, indem man jedoch die letztere in „Ideal-konkurrenz im engeren Sinne" und Subsidiarität gruppiert -- § 14. Obwohl hierdurch die Fälle der Subsidiarität bedeutend verringert, ja fast ganz beseitigt werden, so können wir doch diese Art der Konkurrenz nicht völlig entbehren -- § 15. Bei konsequenter Anwendung dieser Konkurrenzbegriffe gelangen wir zur Annahme der Spezialität zwischen § 49a einerseits und den §§85, m, 159 und 333 andererseits -- § 16. Diese Ansicht allein wird der Meinung des Reichstages und der Entstehungsgeschichte des § 49a gerecht und führt zu billigeren Resultaten -- § 17. Schlußwort -- Thesen -- Lebenslauf
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